Ein Hilfsantrag kann unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung stehen, dass der Hauptantrag als unzulässig abgewiesen wird.
Eine solche innerprozessuale Bedingung ist zulässig.
Eine innerprozessuale Bedingung muss nicht notwendigerweise das Unterliegen oder Obsiegen mit dem Hauptantrag sein.
Es ist ebenso zulässig, über einen Antrag nur für den Fall eine Sachentscheidung zu begehren, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem Hauptantrag eine Rechtsfrage in einer bestimmten Weise beurteilt1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2026 – 4 AZR 95/26
- BAG 17.12.2015 – 2 AZR 304/15, Rn. 23 mwN, BAGE 154, 20[↩]
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