Der zu niedrige Zuschlag für geleistete Nachtarbeitsstunden

Nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist der Arbeitgeber – soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht besteht – verpflichtet, dem Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG) für die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Der zu niedrige Zuschlag für geleistete Nachtarbeitsstunden

Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt. Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt1.

Der Arbeitnehmer ist danach bei einer Klage wegen eines weiteren Zuschlags für geleistete Nachtarbeitsstuden nicht gehalten, eine Alternativklage zu erheben. Der Arbeitgeberin hat vorliegend die ihm gegenüber bestehende Wahlschuld durch die Leistung von -nach Ansicht des Arbeitnehmers unzureichenden- Nachtarbeitszuschlägen für den streitbefangenen Zeitraum bereits dahingehend konkretisiert, den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld erfüllen zu wollen. Diese Konkretisierung gilt auch für einen vom Arbeitnehmer darüber hinaus geltend gemachten Anspruch.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2017 – 1 AZR 427/15

  1. BAG 9.12 2015 – 10 AZR 423/14, Rn. 15 mwN[]
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