Die Anzeige des Arbeitgebers beim Jugendamt

Eine Anzeige gegen den Arbeitgeber ist dann ein Grund für eine fristlose Kündigung, wenn diese Anzeige eine unverhältnismäßige Reaktion auf die zuvor ausgesprochene ordentliche Kündigung gewesen ist.

Die Anzeige des Arbeitgebers beim Jugendamt

So das Landesarbeitsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall einer Hauswirtschafterin, die nach einer ordentlichen Kündigung ihre Arbeitgeber, ein Ehepaar, beim Jugendamt wegen Verwahrlosung der Tochter angezeigt hat. Daraufhin ist ihr fristlos gekündigt worden. Die Hauswirtschafterin war mit der Betreuung von zwei Kindern im Alter von zehn Monaten und zwei Jahren beschäftigt. Die fristlose Kündigung war ausgesprochen worden,nachdem die Eheleute der Hauswirtschafterin zuvor schon in der Probezeit fristgemäß gekündigt hatten. Die Hauswirtschafterin hatte sich danach an das Jugendamt gewandt und über Verwahrlosung und dadurch hervorgerufene körperliche Schäden der zehn Monate alten Tochter berichtet. Ein kinderärztliches Attest wies dagegen aus, dass die Tochter einen altersgemäß unauffälligen Untersuchungsbefund habe. Zeichen von Verwahrlosung lägen nicht vor. Gegen die fristlose Kündigung hat die Hauswirtschafterin Klage erhoben.

In seiner Urteilsbegründung verweist das Landesarbeitsgericht Köln auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach Anzeigen eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber gesetzlich dem Recht auf freieMeinungsäußerung nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention unterfallen. Allerdings hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch den Ruf des Arbeitgebers zu schützen. Zwischen diesen Rechten und Pflichten ist eine Abwägung vorzunehmen, wenn es um die Frage geht, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen darf, der ihn anzeigt. Wesentlich ist dabei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter anderem, ob der Arbeitnehmer die Offenlegung in gutem Glauben und in der Überzeugung vorgenommen hat, dass die Information wahr sei, dass sie im öffentlichen Interesse liege und dass keine anderen, diskreteren Mittel existierten, um gegen den angeprangerten Missstand vorzugehen1.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln war die Klage der Hauswirtschafterin abzuweisen, denn die Anzeige sei eine unverhältnismäßige Reaktion auf die zuvor ausgesprochene ordentliche Kündigung. Selbst dann, wenn die Vorwürfe als richtig unterstellt würden, habe die Hauswirtschafterin unter Beachtung ihrer Loyalitätspflichten zunächst eine interne Klärung mit dem Ehepaar versuchen müssen. Erst nach Scheitern eines solchen Versuches habe eine Behörde eingeschaltet werden dürfen. Ob die Behauptungen der Hauswirtschafterin zutreffend seien, hat das Landesarbeitsgericht dahinstehen lassen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 5. Juli 2012 – 6 Sa 71/12

  1. EGMR vom 21.07.2011 – 28274/08[]