Eine Verfallklausel in einem nach dem 31.12.2014 geschlossen Arbeitsvertrag muss den Mindestlohn ausnehmen.

Geschieht dies nicht, obwohl die Geltendmachung des Mindestlohns nach § 3 Satz 1 MiLoG nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann, verstößt diese Ausschlussfristenklausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist insgesamt unwirksam1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 474/21
- BAG 18.09.2018 – 9 AZR 162/18, Rn. 35 ff., BAGE 163, 282, seither gefestigte Rspr.[↩]
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