Ein wirksam gewählter Betriebsrat kann seine gesetzlichen Mitbestimmungsrechte auch dann ausüben, wenn noch über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit gestritten wird. Solange die Betriebsratswahl nicht nichtig ist, bleiben seine Befugnisse bestehen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat damit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats einer ausländischen Fluggesellschaft am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) im einstweiligen Rechtsschutz gestärkt. Die Richter untersagten der Fluggesellschaft, Dienstpläne für ihre am BER stationierten Pilotinnen und Piloten ohne Beteiligung des Betriebsrats festzulegen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts darf der Betriebsrat seine gesetzlichen Rechte auch dann ausüben, wenn die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung des Stationierungsorts noch Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist.
Die Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland betreibt Flüge innerhalb Europas und unterhält am Flughafen BER einen Stationierungsort, dem rund 50 Pilotinnen und Piloten sowie etwa 270 Kabinenbeschäftigte als Homebase zugeordnet sind. Personalangelegenheiten werden überwiegend von Malta und Irland aus gesteuert. Vor Ort existierten bislang die Funktionen eines Base Captain und eines Base Supervisor als Ansprechpartner für Beschäftigte, Behörden und Flughafenbetreiber. Im Mai 2025 wurde für den Stationierungsort ein Betriebsrat gewählt.
Auslöser des Verfahrens war die Dienstplanung für das zweite Quartal 2026. Nachdem tarifvertragliche Regelungen zur Dienstplanung ausgelaufen waren, kündigte die Fluggesellschaft Ende Februar 2026 an, die Dienstpläne ab April ohne Beteiligung des Betriebsrats zu ändern. Zugleich verlagerte sie die Funktionen des Base Captain und des Base Supervisor auf Beschäftigte im europäischen Ausland. Nach ihrer Auffassung fehlte es deshalb an einer organisatorisch selbstständigen Einheit am BER, sodass dort kein betriebsratsfähiger Betriebsteil mehr bestehe. Zudem bestritt sie die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die bereits zuvor ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus. Die deutschen Gerichte seien international zuständig, über die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte zu entscheiden. Zudem sei keineswegs offensichtlich, dass der Stationierungsort BER seine betriebsratsfähige Organisation verloren habe. Zwar würden die Funktionen von Base Captain und Base Supervisor nunmehr aus dem Ausland wahrgenommen, die Funktionen selbst blieben jedoch weiterhin dem Standort BER zugeordnet.
Entscheidend war für das Gericht außerdem die Rechtsstellung des bereits gewählten Betriebsrats. Dessen Wahl sei innerhalb der gesetzlichen Frist nicht angefochten worden und auch nicht nichtig. Eine Nichtigkeit komme nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen grundlegende Wahlprinzipien in Betracht, für die hier keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Selbst wenn sich in einem anderen Verfahren später herausstellen sollte, dass der Stationierungsort entgegen der bisherigen Rechtsprechung doch keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt, würde dies lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Wahl führen. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist bleibe der Betriebsrat daher im Amt und könne seine Mitbestimmungsrechte uneingeschränkt wahrnehmen.
Die Entscheidung fügt sich zugleich in eine Reihe vorausgegangener Verfahren ein. Bereits 2024 hatte das Landesarbeitsgericht den Stationierungsort BER als betriebsratsfähigen Betriebsteil angesehen. Diese Einschätzung bestätigte das Bundesarbeitsgericht im Mai 2026. Der nun ergangene Beschluss stellt klar, dass der Betriebsrat seine Rechte jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen gegenteiligen Entscheidung auch im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzen kann.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Handlungsfähigkeit von Betriebsräten in international tätigen Unternehmen mit grenzüberschreitenden Organisationsstrukturen. Arbeitgeber können Mitbestimmungsrechte nicht ohne Weiteres dadurch umgehen, dass organisatorische Funktionen ins Ausland verlagert oder der Betriebsstatus eines Standorts in Frage gestellt wird. Solange eine Betriebsratswahl wirksam ist und nicht erfolgreich angefochten wurde, bleibt der Betriebsrat grundsätzlich zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Beteiligungsrechte befugt. Dies schafft Rechtssicherheit für Beschäftigte und Betriebsräte, insbesondere in international organisierten Konzernen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2026 – 23 TaBVGa 269/26
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- Malta Air (Boeing 737): Anna Zvereva | CC BY-SA 2.0 Generic









