Die befristete Beurlaubung eines Beamten – für ein befristetes Arbeitsverhältnis

Stellt die befristete Beurlaubung eines Beamten einen sachlichen Grund dar, das Arbeitsverhältnis mit dem Beamten zu befristen? Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verneint dies, es hält die Befristung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam, weil es für die Befristung keinen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG gab.

Die befristete Beurlaubung eines Beamten – für ein befristetes Arbeitsverhältnis

Weder die Eigenart der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG) noch in der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG) oder sonstige Gründe rechtfertigten im hier entschiedenen Fall die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des laufenden Schuljahres:

Mit dem Amt der Sonderschulrektorin nahm die Arbeitnehmerin keine vorübergehenden Aufgaben wahr. Abgesehen davon, dass die Arbeitnehmerin die St. B.-Schule bereits seit 1995 leitete, bedarf eine Schule dauerhaft einer Schulleitung. Der Arbeitsvertrag der Parteien dokumentierte die auf Dauer ausgerichtete Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin in den §§ 11 und 12. Letzterer sah keine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin rechtfertigte nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Auch der Beamtenstatus der Arbeitnehmerin stand einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Anders als in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen befristeter Arbeitsverträge von beurlaubten Beamten1 gab es zum Zeitpunkt der letzten Befristungsvereinbarung der Parteien keine Anhaltspunkte dafür, dass das Land Baden-Württemberg die Beurlaubung der Arbeitnehmerin als Beamtin bei Mitwirkung der Parteien nicht über den 14.09.2014 verlängern werde.

Nach § 11 Privatschulgesetz Baden-Württemberg kann ein Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer von bis zu 15 Jahren beurlaubt werden. Auf Antrag kann die Beurlaubung verlängert werden. Schon 1995 gingen die Parteien von einer letztlich auf Dauer ausgerichteten Beurlaubung der Arbeitnehmerin aus, sonst hätte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin nicht die auf Dauer ausgerichtete Stelle einer Schulleiterin übertragen. Zum Zeitpunkt der letzten Befristungsvereinbarung hatte das Land zudem ohne Weiteres von der Verlängerungsmöglichkeit des § 11 Privatschulgesetz Gebrauch gemacht. Die Parteien konnten daher 2011 erwarten, dass die Arbeitnehmerin auch nach dem 14.09.2014 weiterhin als Beamtin beurlaubt werde.

Hinzu kommt, dass die Parteien auch im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses angemessen auf eine überraschende und angesichts des Schreibens des Regierungspräsidiums vom 16.04.2014 rein fiktive Nichtverlängerung hätten reagieren können. In der „Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit“ (§ 2 des Arbeitsvertrags) wäre es jederzeit mittels einer Aufhebungsvereinbarung möglich gewesen, der Arbeitnehmerin bei Ablauf der Beurlaubung die Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis zu eröffnen. Unabhängig davon hätte die Arbeitnehmerin den unbefristeten Arbeitsvertrag jederzeit ordentlich kündigen können. Eines befristeten Arbeitsvertrages bedurfte es nicht.

Allein der Gesichtspunkt, dass die Arbeitnehmerin durch das Beamtenverhältnis wirtschaftlich abgesichert ist, vermag ebenso wenig die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. § 14 Abs. 1 TzBfG gilt für alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit2. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.20003 war die Rückkehrmöglichkeit in das gesicherte Beamtenverhältnis nur ein Aspekt der „insgesamt“ gewürdigten Tatsachen, die die Befristung des dortigen Arbeitsverhältnisses rechtfertigten. Im Vordergrund stand – anders als im vorliegenden Fall – der Umstand, dass bei Vertragsschluss nur eine vorübergehende Beschäftigung der dortigen Arbeitnehmerin vorgesehen war. Allein die Rückkehrmöglichkeit der Arbeitnehmerin in das Beamtenverhältnis stellte daher keinen sachlichen Grund dar, das Arbeitsverhältnis der Parteien zu befristen.

Die Befristungsabrede, die die Parteien zum Ende des Schuljahres 2010/2011 für die drei folgenden Schuljahre getroffen haben, ist damit mangels eines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG unwirksam.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 30. Januar 2015 – 12 Sa 70/14

  1. BAG, Urteil vom 06.12.2000, – 7 AZR 641/99; Urteil vom 25.05.2005, – 7 AZR 402/04, NZA 2006, 858[]
  2. vgl. auch BAG, Urteil vom 10.08.1994, 7 AZR 695/93 – NZA 1995, 30 (31) []
  3. BAG 06.12.2000 – 7 AZR 641/99[]