Die Entschädigung wegen Altersdiskriminierung als Einnahmequelle

Wer sich auf eine altersdiskriminierende Stellenanzeige bewirbt, aber nicht ernsthaft an der Stelle interessiert ist, der verhält sich durch ein Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG bei Ablehnung seiner Bewerbung rechtsmissbräuchlich.

Die Entschädigung wegen Altersdiskriminierung als Einnahmequelle

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung abgewiesen. Geklagt hatte ein 1953 geborener promovierter Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei. Er bewarb sich auf eine Stellenanzeige, mit der die Beklagten einen Rechtsanwalt (m/w) „als Berufsanfänger oder Kollegen mit 1-3 Jahren Berufserfahrung“ suchten. Nachdem seine Bewerbung abgelehnt worden war, nahm er die Beklagten auf eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung von bis zu 60.000,00 EUR in Anspruch.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sei es dem Kläger bei seiner Bewerbung allein darum gegangen, eine Entschädigung zu erhalten. So habe sich der Kläger zuvor unabhängig vom Rechtsgebiet, der Kanzlei oder dem Einsatzort vielfach auf Stellenanzeigen für Berufseinsteiger beworben und im Fall der Ablehnung eine Entschädigung von 60.000,00 Euro gefordert. Er habe zudem die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt und sich mit einem kaum aussagekräftigen Bewerbungsschreiben um die Stelle beworben. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände müsse festgestellt werden, dass der Kläger nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen sei; sein Entschädigungsverlangen sei deshalb rechtsmissbräuchlich.

Ob die Stellenausschreibung eine Altersdiskriminierung enthalten habe, könne daher offen bleiben.

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Oktober 2013 – 21 Sa 1380/13