Die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds – und das Begünstigungsverbot

§ 78 Satz 2 BetrVG verbietet als Schutzbestimmung zur Sicherung der persönlichen Unabhängigkeit für alle in § 78 Satz 1 BetrVG genannten Funktionsträger – unter anderem die Mitglieder des Betriebsrats – neben einer Benachteiligung auch eine Begünstigung wegen ihrer Amtstätigkeit.

Die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds – und das Begünstigungsverbot

Das Begünstigungsverbot untersagt jegliche Besserstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht aus sachlichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, sondern durch die Amtstätigkeit als solche veranlasst ist. Sie liegt vor bei jeder Zuwendung eines Vorteils, der ausschließlich wegen der Amtstätigkeit erfolgt1. Eine Begünstigungsabsicht ist nicht erforderlich; es genügt die objektive Besserstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern2.

Demnach lässt das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG die Vereinbarung einer Vergütung(serhöhung) nicht zu, wenn diese wegen der Amtsstellung des Betriebsratsmitglieds gewährt wird. Betriebsratsmitglieder erhielten andernfalls einen Sondervorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern. Ist mit der Vereinbarung einer Vergütung(serhöhung) demgegenüber nur nachvollzogen, was das Betriebsratsmitglied im Hinblick auf das gleichfalls in § 78 Satz 2 BetrVG niedergelegte Verbot, es wegen seines Mandats zu benachteiligen, beanspruchen kann, liegt keine Begünstigung vor.

Vereinbarungen, die gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen, sind gemäß § 134 BGB nichtig. Ob zwischen der Begünstigung und der betriebsverfassungsrechtlichen Amtsausübung ein Kausalzusammenhang besteht, muss für den Einzelfall festgestellt werden3. Besteht zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung, auf die das Betriebsratsmitglied eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers stützt, wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nach § 134 BGB nichtig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Verbotsverletzung geltend macht, dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt4.

Bei der Beurteilung, ob eine Vergütungsvereinbarung gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstößt, ist u berücksichtigen, dass auch der Gesetzgeber mit den – klarstellenden – Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes5 das Erfordernis eines konkreten Stellenbezugs bei arbeitsvertraglichen Vereinbarungen betont hat6: „Soweit der Arbeitgeber eine plausible, nachvollziehbare Eingruppierung mit dem Mitglied des Betriebsrats in Bezug auf eine konkrete Stelle im Betrieb vereinbart, ist eine darauf gerichtete Änderungsvereinbarung keine Benachteiligung oder Begünstigung.“ Andernfalls könnten die Arbeitsvertragsparteien die zwingenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben ohne Weiteres durch vertragliche Vereinbarung umgehen.

Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Arbeitgeberin auch mit Arbeitnehmern, die keine Betriebsratsmitglieder sind, entsprechende Vereinbarungen ohne konkreten Stellen- oder Tätigkeitsbezug schließt (etwa allein wegen des Erwerbs der Führungslizenz), oder wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der die Vergütungserhöhung beinhaltenden Vereinbarung ohnehin aufgrund seiner hypothetischen Karriereentwicklung einen Vergütungsanspruch in entsprechender Höhe – was allerdings unter anderem eine konkrete freie Stelle voraussetzte – erworben hat7. Mit der (Änderungs-)Vereinbarung wäre dann „nur“ nachvollzogen, was der Arbeitnehmer zum Zwecke der Vermeidung seiner Benachteiligung beanspruchen kann. In diesem Fall wäre er als ein von seiner beruflichen Tätigkeit freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht bessergestellt als Nichtbetriebsratsmitglieder.

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich in Verbindung mit § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts trägt grundsätzlich das Betriebsratsmitglied. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt8. Dabei genügt es nicht, dass sich aus dem Vortrag des Betriebsratsmitglieds ergibt, die Beförderung auf eine höher bezahlte Stelle sei ohne das Betriebsratsamt möglich und wahrscheinlich. Der Umstand einer Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ohne das Betriebsratsamt muss vielmehr feststehen; im Streitfall muss das Gericht aufgrund der vorgetragenen Tatsachen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangen können, dass dem Betriebsratsmitglied ohne das Betriebsratsamt die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die fiktive (oder tatsächliche) Beförderung – was mit der am 25.07.2024 in Kraft getretenen Neufassung unter anderem von § 78 BetrVG9 im Wesentlichen als Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage bestätigt worden ist10 – eine konkrete freie Stelle, für deren Besetzung das Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen aufweisen muss, voraussetzt11.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. November 2025 – 7 AZR 186/24

  1. vgl. BAG 21.03.2018 – 7 AZR 590/16, Rn. 16, BAGE 162, 159[]
  2. vgl. BAG 29.08.2018 – 7 AZR 206/17, Rn. 33 mwN[]
  3. vgl. [bezogen auf eine Vereinbarung einer pauschalen Stundenvergütung zur Abgeltung von Betriebsratstätigkeiten] BAG 8.11.2017 – 5 AZR 11/17, Rn. 31 mwN, BAGE 161, 33; vgl. zum Ganzen ferner auch BAG 20.03.2025 – 7 AZR 159/24, Rn. 35 mwN[]
  4. vgl. BAG 29.08.2018 – 7 AZR 206/17, Rn. 44 mwN[]
  5. BGBl.2024 I Nr. 248[]
  6. vgl. BT-Drs.20/9469 S. 11[]
  7. vgl. in Bezug auf einen – hier nicht streitgegenständlichen – Anspruch aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG BAG 20.03.2025 – 7 AZR 159/24, Rn. 35[]
  8. ausf. zum Ganzen BAG 20.03.2025 – 7 AZR 46/24, Rn. 63 ff.; 20.01.2021 – 7 AZR 52/20, Rn. 23 f. mwN[]
  9. BGBl. I Nr. 248[]
  10. BT-Drs.20/9469 S. 11 f.[]
  11. vgl. BAG 13.08.2025 – 7 AZR 174/24, Rn. 31[]

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