Eingruppierung im Hotel- und Gaststättengewerbe

Das Tätigkeitsmerkmal der Bewertungsgruppe 5.01. des zwischen dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband Sachsen-Anhalt e.V. (DEHOGA) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) vereinbarten Entgelttarifvertrags (ETV 2019) setzt – ebenso wie jenes der Bewertungsgruppe 5.02. Satz 1 ETV 2019 – keine Ausbildung in einem Gastgewerbeberuf voraus. Das ergibt für das Bundesarbeitsgericht die Auslegung des Tarifvertrags1.

Eingruppierung im Hotel- und Gaststättengewerbe

Der Bewertungsgruppe 5.01. ETV 2019 unterfallen Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung. Dieses Tätigkeitsmerkmal ist nicht bereits dann erfüllt, wenn eines der in 5.01. ETV 2019 genannten Tätigkeitsbeispiele gegeben ist. Vielmehr kommt es auf die Erfüllung der tariflichen Anforderungen im jeweiligen Oberbegriff des betreffenden Tätigkeitsmerkmals an.

Regelmäßig sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals als erfüllt anzusehen, wenn die Tarifvertragsparteien den Tätigkeitsmerkmalen einzelner Entgeltgruppen bestimmte, hinreichend abgegrenzte konkrete Tätigkeiten zuordnen – sog. Tätigkeits, Regel- oder Richtbeispiele. Damit bringen sie zum Ausdruck, dass Arbeitnehmer, die diese konkrete Tätigkeit verrichten, in der entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert sind. Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Entgeltgruppe fest zuordnen können. Haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeitsbeispiele festgelegt, ist ein Rückgriff auf die Obersätze nicht nur überflüssig, sondern unzulässig2. Etwas anderes gilt, wenn ausdrücklich geregelt oder aus anderen Bestimmungen des Tarifvertrags zuverlässig zu entnehmen ist, dass diese Wirkung gerade nicht eintreten soll, sondern es auch bei Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Erfüllung der in den Oberbegriffen niedergelegten Merkmale ankommt3.

Nach diesen Maßstäben kommt den von den Tarifvertragsparteien des ETV 2019 vereinbarten „Tätigkeitsbeispielen“ nach § 4 Nr. 6 bis Nr. 8 ETV 2019 die zuvor beschriebene abschließende Wirkung nicht zu. Gemäß Nr. 7 dienen die Beispiele lediglich der Erläuterung. Die Zuordnung der Tätigkeiten erfolgt in Anwendung der Kriterien in den Oberbegriffen (Nr. 6), die für die Ein- und Umgruppierung allein maßgebend sind (Nr. 8).

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Beim Arbeitnehmer handelt es sich aufgrund seiner Ausbildung als Facharbeiter für Werkzeugmaschinen um eine Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung iSd. Oberbegriffs der Bewertungsgruppe 5.01. Satz 1 ETV 2019.

Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Begriffe „Fachkraft“ und „Berufsausbildung“ in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind4. Eine Fachkraft ist danach „jemand, der in einem bestimmten Fachgebiet ausgebildet und erfahren ist“5. Eine Beschränkung auf einzelne Ausbildungsberufe wird nicht gemacht. Mithin ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Voraussetzung „Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung“ erfüllt, wenn jemand eine Ausbildung in einem – beliebigen – Beruf erfolgreich absolviert hat.

Weder dem Wortlaut noch der Systematik des ETV 2019 lässt sich ein anderes Begriffsverständnis entnehmen. Die Tarifvertragsparteien haben im Oberbegriff der Bewertungsgruppe 5.01. ETV 2019 sprachlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Ausbildung in einem hotel- oder gaststättenspezifischen Beruf erfolgt sein muss. Die Tätigkeitsbeispiele enthalten Tätigkeiten, die eine solche nicht voraussetzen. Dies gilt etwa für die dort genannten „Metzger“, „Konditoren“, „Bäcker“ und „Handwerker“. Da die Tätigkeitsbeispiele der Erläuterung des für die Eingruppierung maßgebenden Oberbegriffs dienen (§ 4 Nr. 7, 8 ETV 2019), wird daraus deutlich, dass eine einschränkende Auslegung des Oberbegriffs nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die weiteren Bewertungsgruppen des ETV 2019, die auf den Begriff der „Fachkraft“ abstellen und deren Tätigkeitsbeispiele ebenfalls nicht ausschließlich hotel- oder gaststättenspezifische Berufe enthalten, wie etwa der in Bewertungsgruppe 7 ETV 2019 aufgeführte Finanzbuchhalter. Eine andere Sichtweise ergibt sich schließlich nicht aus Satz 2 der Bewertungsgruppe 5.02. ETV 2019. Dieser sieht zwar vor, dass angelernte Beschäftigte bei einer entsprechenden Tätigkeit im Gastgewerbeberuf – unter weiteren Voraussetzungen – Bewertungsgruppe 5.02. zuzuordnen sind. Jedoch folgt hieraus – unabhängig von der Frage, welche Bedeutung der Bezeichnung „Gastgewerbeberuf“ für angelernte Beschäftigte iSd. Bewertungsgruppe 5.02. Satz 2 ETV 2019 zukommt – nicht, dass der Begriff der ausgebildeten Fachkraft iSd. Bewertungsgruppe 5.01. ETV 2019 einschränkend auszulegen wäre.

Eine andere Auslegung kann schließlich nicht der Neufassung der Bewertungsgruppen 5.01. und 5.02. sowie der neu geschaffenen Bewertungsgruppe 5.03. des ETV 2022 entnommen werden, die in den Obergriffen auf eine Berufsausbildung im Gastgewerbe abstellen. Für die vom Landesarbeitsgericht getroffene Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Neufassung klarstellen wollen, wie der Begriff der Fachkraft bereits unter Geltung des ETV 2019 zu verstehen gewesen sei, fehlt es an den hierfür erforderlichen Anhaltspunkten. Vielmehr zeigt § 3 ETV 2022, dass die Tarifvertragsparteien mit dem ETV 2022 ein „neues Entgeltraster“ einführen wollten, welches grundsätzlich zu einer im Verhältnis zum ETV 2019 niedrigeren Eingruppierung führen könnte. Gerade dies soll durch die Besitzstandsregelung in § 5 Nr. 9 ETV 2022 vermieden werden. Sie wäre entbehrlich, wenn lediglich eine – eingruppierungsrechtlich „neutrale“ – Klarstellung beabsichtigt gewesen wäre.

Das Tätigkeitsmerkmal der Bewertungsgruppe 5.02. Satz 1 ETV 2019 setzt voraus, dass der Beschäftigte eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt. Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers in Bewertungsgruppe 5.02. Satz 1 ETV 2019 – infolge eines Aufstiegs aus Bewertungsgruppe 5.01. ETV 2019 gemäß § 4 Nr. 10 Satz 3 ETV 2019 – ist nicht nur dessen abgeschlossene Berufsausbildung und die Beschäftigungszeit maßgebend, sondern auch dessen zu verrichtende Tätigkeit. Ob die Eingruppierung lediglich von einer bestimmten Ausbildung abhängt oder eine weitere – womöglich ungeschriebene – Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte tatsächlich Tätigkeiten auszuführen hat, die eine solche Ausbildung voraussetzen, ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermitteln. Bietet dieser keine Anhaltspunkte dafür, es komme allein auf die Ausbildung an, ist davon auszugehen, dass die in der verlangten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschäftigten grundsätzlich als erforderlich angesehen werden, um die von dieser Tarifgruppe erfassten Tätigkeiten überhaupt verrichten zu können6.

Dieser Grundsatz wird durch die Bestimmungen des ETV 2019 bestätigt. Es kommt nach § 4 Nr. 9 ETV 2019 für die Eingruppierung auf die ausgeübte Tätigkeit an. § 4 Nr. 6 ETV 2019 spricht davon, dass die Zuordnung der Tätigkeiten unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen erfolgt. Schließlich folgt aus § 4 Nr. 10 ETV 2019, dass die Tarifvertragsparteien annehmen, die nach Bewertungsgruppe 5.02. ETV 2019 geforderte erhöhte fachliche Leistungsfähigkeit werde alleine mit Erreichen der dort normierten einjährigen Verweildauer erlangt. Eine solche Verbesserung der fachlichen Leistungsfähigkeit kann nur eintreten, wenn der Beschäftigte während dieses Jahres Tätigkeiten ausübt, für die er ausgebildet wurde.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Juli 2024 – 4 AZR 268/23

  1. zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 12.12.2018 – 4 AZR 147/17, Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326[]
  2. BAG 12.06.2019 – 4 AZR 363/18, Rn. 17 mwN, BAGE 167, 78[]
  3. BAG 16.11.2016 – 4 AZR 127/15, Rn. 27; 16.03.2016 – 4 ABR 32/14, Rn. 32, BAGE 154, 235[]
  4. vgl. BAG 24.01.2024 – 4 AZR 114/23, Rn. 34; 19.10.2022 – 4 AZR 470/21, Rn. 50; 25.02.2009 – 4 AZR 41/08, Rn. 21, BAGE 129, 355[]
  5. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Fachkraft“[]
  6. vgl. BAG 16.11.2016 – 4 AZR 127/15, Rn. 32, ua. zur Bewertungsgruppe 5 – „Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung“ – des ETV für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen idF vom 22.06.2011; und vom 11.10.2012[]

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