Das Wirtschaftspersonal einer Mensa ist im Geltungsbereich der EntgeltO TV-L nach den Regelungen in Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV-L eingruppiert.
Aus dem tariflichen Zusammenhang lässt sich nicht ableiten, dass unter Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L („Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen“) nur solche Einrichtungen zu verstehen sind, die, zusätzlich – eine Betreuungsfunktion oder einen Betreuungscharakter haben. Dies ergibt für das Bundesarbeitsgericht eine Auslegung der tariflichen Regelungen.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln1. Sie ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen2.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des TV-L mit der EntgeltO Regelungen für das gesamte Personal der Länder treffen wollten. Dies gilt auch für das Wirtschaftspersonal.
Zwar gelten nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO für Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III EntgeltO TV-L. Hiervon werden nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Angehörigen des Wirtschaftspersonals der Länder jedoch nicht erfasst. Für diese enthält Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV-L ausweislich seiner Überschrift besondere Tätigkeitsmerkmale. In Ermangelung näherer Einschränkungen ist davon auszugehen, dass durch diesen Abschnitt das gesamte Wirtschaftspersonal erfasst werden soll.
Die in Teil II Abschnitt 25.1 bis 25.3 EntgeltO TV-L formulierte Bezugnahme auf Einrichtungen iSd. § 43 TV-L enthält weder ausdrücklich noch konkludent eine Begrenzung des Anwendungsbereichs von Teil II Abschnitt 25 EntgeltO TV-L auf Heime und andere Einrichtungen des Betreuungsbereichs.
Die Eingruppierungsregelungen in Teil II Abschnitt 25.1 bis 25.3 EntgeltO TV-L gelten für Beschäftigte in Einrichtungen iSd. § 43 TV-L (Küchenwirtschaftsdienst, Wäschereidienst, Hauswirtschaft). Ausweislich seiner Überschrift enthält § 43 TV-L Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern. Nach § 43 Nr. 1 TV-L gelten diese Sonderregelungen für diejenigen Beschäftigten (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), die in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, tätig sind.
Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L erfasst die Beschäftigten in „Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen“. Angesichts des umfassenden Regelungsanspruchs für das gesamte Wirtschaftspersonal kann diese Geltungsbereichsbestimmung nur so verstanden werden, dass damit das Wirtschaftspersonal in allen anderen (restlichen) Einrichtungen der Länder gemeint ist. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts lässt sich aus dem tariflichen Zusammenhang nicht ableiten, dass unter „Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen“ nur solche zu verstehen sind, die, zusätzlich – eine Betreuungsfunktion oder einen Betreuungscharakter haben. So lässt sich aus den Tätigkeitsmerkmalen der EG 8 und 9 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L nicht schließen, dass der allgemeine Begriff der Einrichtung nur im Sinne eines „Heims“ zu verstehen ist. Aus dem Tätigkeitsmerkmal der EG 6 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L ergibt sich vielmehr, dass Heime nur eine bestimmte Form von Einrichtungen iSd. EntgeltO TV-L darstellen. So werden Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit grundsätzlich nach EG 6 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L vergütet. Nur wenn sie in „Heimen“, die eine bestimmte Größe haben, mit einer entsprechenden Tätigkeit beschäftigt sind, erhalten sie ein Entgelt nach EG 8 oder 9 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L.
Eine dieser grundsätzlichen Zuordnung entgegenstehende Einzelprüfung anhand Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO hat nicht mehr zu erfolgen, da die Tarifvertragsparteien mit dem Teil II Abschnitt 25.1 EntgeltO TV-L deutlich gemacht haben, dass die Tätigkeiten von Beschäftigten im Küchenwirtschaftsdienst, zumindest hinsichtlich der Entgeltgruppen 2 bis 10 – nicht als körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit verstanden werden und daher nicht den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III EntgeltO TV-L zuzuordnen sind. Das gilt nicht nur für Küchenmeister und Hauswirtschaftsleiterinnen, sondern auch für Wirtschafterinnen, zu deren Tätigkeit nach der Protokollerklärung Nr. 5 die Zubereitung der Nahrung gehört, und für Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten (EG 2) oder mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung iSd. EG 2 des Teils II EntgeltO TV-L hinausgeht. Es ist nicht ersichtlich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten von Küchenhilfen keine Tätigkeiten von Beschäftigten im Küchenwirtschaftsdienst im tariflichen Sinne sind, und zwar unabhängig davon, ob sie in Einrichtungen iSd. § 43 TV-L erbracht werden, oder in Einrichtungen, die nicht unter § 43 TV-L fallen.
Schließlich ergeben sich auch aus der Tarifgeschichte keine Anhaltspunkte für ein anderes Ergebnis.
Die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung eines Tarifvertrags unterliegt bereits grundsätzlichen Bedenken. Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse Dritter, die an den Tarifvertragsverhandlungen nicht beteiligt waren, kann der Wille der Tarifvertragsparteien im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat3. Die an einen Tarifvertrag gebundenen Arbeitsvertragsparteien müssen aus dessen Wortlaut ermitteln können, welchen Regelungsgehalt die Tarifnormen haben. Sie können regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, sich – über den Wortlaut und die Systematik hinaus – Kenntnisse über weitere Auslegungsaspekte und -methoden zu verschaffen, zB durch Einholung von Auskünften ihrer Koalition über die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder durch Ermittlung der Existenz und des Inhalts von – vermeintlichen – Vorgängertarifverträgen4. Dies gilt insbesondere, wenn der Wortlaut zu Zweifeln keinerlei Anlass gibt. Eine solche Verpflichtung widerspräche dem Normcharakter von Tarifverträgen und würde die notwendige Sicherheit und Gewissheit über deren Geltungsgrund und deren Geltungsinhalt nehmen. Die Tarifvertragsparteien können einem vom Wortlaut der tariflichen Vorschrift abweichenden Regelungswillen vielmehr dadurch Rechnung tragen, dass sie diesen in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck bringen.
Aber selbst bei Berücksichtigung der Tarifgeschichte ergäbe sich kein anderes Ergebnis.
So gibt zwar die Protokollerklärung zu Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO TV-L einen Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von früheren Tarifverträgen. Danach sind in Teil III nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb/MTArb-O eingereiht gewesen wären. Mit der Protokollerklärung sollte allerdings nur zum Ausdruck gebracht werden, dass Tätigkeiten, die bei einer Fortgeltung des alten Rechts nach dem BAT einzugruppieren waren, nicht unter Teil III fallen sollen. Für Beschäftigte hingegen, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils (Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen). So steht auch zwischen den Parteien außer Streit, dass die Tätigkeit der Küchenhilfe nicht unter die besonderen Tätigkeitsmerkmale der Abschnitte 2 und 3 des Teils III EntgeltO TV-L fällt. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Küchenhilfe früher nach dem MTArb eingereiht war. Im Übrigen entspricht es einem allgemeinen Prinzip bei der Einführung der neuen EntgeltO TV-L, Merkmale entweder dem Teil II oder dem Teil III zuzuordnen, wenn sowohl in der früheren Vergütungsordnung als auch im ehemaligen Lohngruppenverzeichnis identische oder nahezu identische Merkmale ausgebracht waren5.
Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass die Eingruppierung des Wirtschaftspersonals in Anstalten und Heimen gemäß SR 2a und SR 2b BAT früher in Teil IV Abschnitt E der Anlage 1a zum BAT geregelt war, während das sonstige Wirtschafts- und Küchenpersonal nach den Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses eingruppiert war. Selbst wenn man diese frühere Struktur zur Auslegung der EntgeltO TV-L heranziehen könnte, ergäbe sich daraus nicht, dass sie unverändert übernommen worden wäre. So verwendet die EntgeltO TV-L nicht mehr den Begriff der Anstalt, sondern den Begriff der Einrichtung. Die SR 2b BAT galt zudem nicht für alle Anstalten und Heime, die nicht unter die SR 2a BAT fielen, sondern definierte diese in ihrer Nr. 1 näher. Teil IV Abschnitt E der Anlage 1a zum BAT enthielt für Wirtschaftsgehilfinnen (Vergütungsgruppe IXb) den Vorbehalt „wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2)“. Diese Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern kennt die EntgeltO TV-L nicht mehr6. Insofern ist es konsequent, das gesamte Wirtschaftspersonal in Teil II der EntgeltO TV-L zu erfassen.
Danach gelten für die Küchenhilfe die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L. Die Einrichtung fällt nicht unter § 43 TV-L. Bei der von der Arbeitgeberin betriebenen Mensa handelt es sich weder um ein Universitätsklinikum noch um ein Krankenhaus. Auch werden in einer Mensa keine Personen betreut, die in ärztlicher Behandlung stehen.
Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
Für die Zuordnung der von der Küchenhilfe auszuübenden Tätigkeit fehlt es bereits an der Bestimmung des Arbeitsvorgangs. Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lässt sich nicht erkennen, ob es von einem einheitlichen Arbeitsvorgang oder von verschiedenen Arbeitsvorgängen ausgegangen ist. Die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen genügen auch nicht, um dem Bundesarbeitsgericht eine eigene Bestimmung zu ermöglichen7. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich festgestellt, die Tätigkeit der Küchenhilfe bestehe im Wesentlichen im Kochen von Beilagen wie Nudeln, Kartoffeln und Knödeln für Mensa, „Frankenstube“ und „Pasta-Station“, im Vorbereiten der Speisenausgabe, dem Bestücken der Ausgabe mit den produzierten Speisen, der kontinuierlichen Versorgung der Ausgabe und der HACCP-konformen Reinigung der Küche. Dies entspricht den Feststellungen im Tatbestand des Arbeitsgerichts. Weitere das Bundesarbeitsgericht nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO bindende Tatsachenfeststellungen haben die Vorinstanzen nicht getroffen. Sollte es sich bei den Tätigkeiten der Küchenhilfe um verschiedene Arbeitsvorgänge handeln, so käme grundsätzlich deren unterschiedliche Bewertung in Betracht. So üben nach der Protokollerklärung Nr. 10 Teil I EntgeltO TV-L Essens- und Getränkeausgeber sowie Servierer und Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben, einfachste Tätigkeiten iSd. EG 1 Teil I EntgeltO TV-L aus, während in Bezug auf die HACCP-konforme Reinigung anderes gelten könnte. Allerdings ist es aufgrund der bisherigen Feststellungen auch nicht auszuschließen, dass ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliegt.
Bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Gericht Folgendes zu berücksichtigen haben:
unächst wird es den Arbeitsvorgang oder die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben. Dabei wird es im Falle eines einheitlichen Arbeitsvorgangs das tarifliche Aufspaltungsverbot zu beachten haben. Sollte es sich bei der HACCP-konformen Reinigung um eine Tätigkeit handeln, die der fachlichen Anlernung bedarf und die in rechtserheblichem Umfang zu erbringen ist8, würde dies dazu führen, dass der gesamte Arbeitsvorgang entsprechend zu bewerten ist. Sollte es sich bei der HACCP-konformen Reinigung allerdings um einen eigenen Arbeitsvorgang handeln, wird der zeitliche Umfang der anfallenden Arbeitsvorgänge zu ermitteln sein, um feststellen zu können, ob zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, „für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (EG 3 Teil II Abschnitt 25.4 EntgeltO TV-L).
Darüber hinaus wird zu beachten sein, dass sich aus den Durchführungshinweisen allein kein Rechtsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin auf eine analoge Anwendung des § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder ableiten lässt.Allein hierauf kann sich die Küchenhilfe nicht erfolgreich berufen. Es bedarf vielmehr einer verbindlichen Zusage der Arbeitgeberin, von der durch die Durchführungshinweise eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Zwar hat das Landesarbeitsgericht eine Zusage bereits aufgrund der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2015 angenommen, die Arbeitgeberin werde die Stufenöffnung bewilligen, wenn die in den Durchführungshinweisen genannten Voraussetzungen vorlägen. Es hat aber die mögliche (individuelle) Zusage der Arbeitgeberin iVm. den Durchführungshinweisen bisher nicht dahingehend geprüft und ausgelegt, ob hiervon auch eine rückwirkende Vergütung nach der Stufe 6 der EG 3 TV-L ab dem 1.01.2012 umfasst wäre. Dies wird es nachzuholen haben und dabei beachten müssen, dass es sich bei dem „Antrag“ iSd. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung handelt9, der deshalb einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers nicht bedarf, dh. dass die geänderte Eingruppierung unmittelbare Rechtsfolge des Antrags ist. Dabei wird jedoch zu beachten sein, dass nach § 29a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ-Länder der rechtsgestaltenden Erklärung des Beschäftigten zwar eine Rückwirkung auf den 1.01.2012 zukommen kann, die Erklärung aber nur innerhalb einer Ausschlussfrist bis zum 31.12 2012 abgegeben werden konnte. Allerdings soll nach 2.04.3 der Durchführungshinweise „von einer Anwendung des § 29a Abs. 4 TVÜ-Länder“ abgesehen werden. Ob die Arbeitgeberin mit ihrer Zusage deshalb diese Regelung nicht zur Anwendung bringen wollte, wird weiter aufzuklären sein. Insbesondere wird das Landesarbeitsgericht, wenn es nicht in entsprechender Anwendung der Ausschlussfrist des § 29a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ-Länder zu einer Verfristung gelangen sollte, weiter klären müssen, ob dessen Nichtanwendung dazu führt, dass die rechtsgestaltende Willenserklärung der Küchenhilfe nur Rechtsfolgen für die Zukunft, aber keine Rückwirkung entsprechend § 29a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ-Länder gehabt hätte. Kam der Erklärung der Küchenhilfe nur eine Wirkung ex nunc zu, wären Ansprüche für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 28.02.2013 bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Kam der Erklärung hingegen eine ex-tunc-Wirkung auf den 1.01.2012 zu, wäre ferner zu prüfen, ob neben § 29a Abs. 4 TVÜ-Länder noch die Ausschlussfrist des § 37 TV-L zur Anwendung kam und ggf. gewahrt wurde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 4 AZR 457/15
- näher dazu zB BAG 7.07.2004 – 4 AZR 433/03, zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204; 30.05.2001 – 4 AZR 269/00, zu B I 1 d aa der Gründe, BAGE 98, 35, jeweils mwN[↩]
- BAG 19.09.2007 – 4 AZR 670/06, Rn. 30, BAGE 124, 110[↩]
- BAG 21.03.2012 – 4 AZR 254/10, Rn. 40[↩]
- BAG 10.12 2014 – 4 AZR 503/12, Rn. 22 mwN, BAGE 150, 184; vgl. dagegen zur grundsätzlichen Möglichkeit der Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte 17.06.2015 – 10 AZR 518/14, Rn. 34[↩]
- vgl. dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand September 2016 Teil III Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Rn. 44[↩]
- vgl. Zetl ZMV 2012, 9, 11[↩]
- zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs durch das Revisionsgericht BAG 25.08.2010 – 4 AZR 5/09, Rn. 21 mwN[↩]
- zu diesem Erfordernis BAG 13.11.2013 – 4 AZR 53/12, Rn. 31 mwN[↩]
- vgl. BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1.01.2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 25: konstituierende Bedeutung[↩]











