Eingruppierung von Erziehern – und die Kinder mit Förderbedarf

Ein erhöhter Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g zur Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA setzt voraus, dass der berufstypische normale Unterstützungsbedarf eines Kindes im Vergleich zu Gleichaltrigen sehr deutlich überschritten wird. Landesrechtliche Förderkriterien sind hierfür nicht maßgeblich; ein Anspruch auf Eingliederungshilfe ist nicht erforderlich.

Eingruppierung von Erziehern – und die Kinder mit Förderbedarf

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Beschlussverfahren beantragte ein Arbeitgeber, der unter anderem Kindertageseinrichtungen betreibt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung dreier pädagogischer Fachkräfte und zu deren Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA. Der Betriebsrat stimmte den Einstellungen zu, widersprach jedoch fristgerecht den Eingruppierungen, weil er die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 8b wegen eines erhöhten Förderbedarfs der betreuten Kinder als erfüllt ansah. In den betreffenden Gruppen erfüllten mindestens 15 Prozent der Kinder die Voraussetzungen einer hessischen Förderregelung, die an die vorwiegend nicht deutsche Familiensprache oder an einkommensabhängige Leistungen anknüpft. Während das Arbeitsgericht den Antrag auf Zustimmungsersetzung abwies, gab ihm das Hessische Landesarbeitsgericht hinsichtlich der drei Beschäftigten statt. Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats insoweit auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers hat das Hessische Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und dem Antrag hinsichtlich der genannten Arbeitnehmer stattgegeben1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat das Bundesarbeitsgericht den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts, soweit dort die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer G, Ge und K ersetzt wurde, aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der drei Arbeitnehmer mit der gegebenen Begründung nicht ersetzen. Das führt insoweit zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Arbeitgeber hat die Zustimmungsersuchen gegenüber dem Betriebsrat unter Mitteilung der erforderlichen Informationen – und damit ordnungsgemäß im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG – eingeleitet. Der Betriebsrat hat diesen schriftlich iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sowie fristgerecht nach § 99 Abs. 2, 3 BetrVG mit der Begründung widersprochen, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA sei tarifwidrig. Er hat damit einen Grund genannt, der es als möglich erscheinen lässt, dass die Zustimmungsverweigerung berechtigt erfolgte. Hiervon gehen auch die Beteiligten und das Landesarbeitsgericht zu Recht aus.

Das Landesarbeitsgericht hat den vom Betriebsrat geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrund nicht hinreichend geprüft.

Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Verfahren um die Ersetzung der Zustimmung auf die Prüfung des vom Betriebsrat angeführten Widerspruchsgrundes beschränkt. Mit Gründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, ist der Betriebsrat im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Wochenfrist dient der alsbaldigen Klarheit und der Rechtssicherheit2. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bestimmt insoweit den Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens. Dies gilt jedoch nicht für rechtliche Argumente des Betriebsrats, sondern nur für Gründe tatsächlicher Art sowie für die Einführung anderer Widerspruchsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG3. Danach ist es im Beschlussverfahren nicht ausreichend, Einwände des Betriebsrats zu widerlegen. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach dem im Beschlussverfahren geltenden eingeschränkten Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG verpflichtet; vom geltend gemachten Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG erfasste Unrichtigkeitsfaktoren von Amts wegen zu überprüfen, soweit hierfür Anlass besteht. Widerspricht der Betriebsrat dem Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers bezüglich einer Eingruppierung mit der Begründung, die vorgenommene Zuordnung zu der mitgeteilten Entgeltgruppe sei tarifwidrig, hat das Gericht die hierfür maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln, soweit sie sich auf denselben Lebenssachverhalt beziehen4.

Das Landesarbeitsgericht durfte danach die Zustimmung nicht allein mit der Begründung ersetzen, ein erhöhter Förderbedarf iSd. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g folge – entgegen der Auffassung des Betriebsrats – nicht allein daraus, dass in den Gruppen, in denen die betreffenden Arbeitnehmer tätig sind, mindestens 15 Prozent der Kinder die Kriterien nach § 32 Abs. 4 Satz 1 HKJGB erfüllen. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA sei tarifwidrig. Soweit er sich auf die Förderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 HKJGB stützt, stellt dies lediglich eine rechtliche Argumentation innerhalb des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar, welche die gerichtliche Prüfung nicht einschränkt. Die Tatsache, dass in den Gruppen, in denen die drei betreffenden Arbeitnehmer tätig sind, mindestens 15 Prozent der Kinder die Kriterien gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 HKJGB erfüllen, hätte das Landesarbeitsgericht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g auch dann veranlassen müssen, wenn es davon ausging, allein dieser Umstand genüge hierfür nicht.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht kann in Ermangelung der erforderlichen Feststellungen nicht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.

Das Landesarbeitsgericht hat weder konkrete Feststellungen zur auszuübenden Tätigkeit der Arbeitnehmer noch zur Arbeitsorganisation getroffen. Das Bundesarbeitsgericht kann daher keine Arbeitsvorgänge (§ 12 Abs. 2 TVöD/VKA) bestimmen5 und weiter nicht ausgehend davon beurteilen, ob die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA vorliegen.

Das Landesarbeitsgericht hat daher die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und im Rahmen seiner weiteren Prüfung davon auszugehen, dass ein erhöhter Förderbedarf iSd. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g bei Kindern vorliegt, wenn der berufstypische normale Unterstützungsbedarf im Hinblick auf deren soziale, emotionale, körperliche oder geistige Entwicklung sehr deutlich überschritten wird. Hierfür ist weder das Bestehen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erforderlich noch kommt es darauf an, ob ein erhöhter Förder- oder Unterstützungsbedarf im Sinne landesrechtlicher Regelungen zur Förderung von Einrichtungen gegeben ist. Dies ergibt sich im Wege der Tarifauslegung6.

Die Tarifvertragsparteien haben nicht selbst definiert, wann von einem erhöhten Förderbedarf auszugehen ist. Ein einheitliches Begriffsverständnis lässt sich weder der Rechtsordnung noch dem Sprachgebrauch der beteiligten Verkehrskreise entnehmen. Zwar fand sich der Begriff des erhöhten Förderbedarfs in der bis zum 9.06.2021 geltenden Fassung von § 99 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. d SGB VIII, welcher die Kinder- und Jugendhilfestatistik betraf. Jedoch wurde er dort noch vor Aufnahme des Buchst. g in die Protokollerklärung Nr. 6 durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 03.06.2021 durch den Begriff der Eingliederungshilfe ersetzt. Es kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels daran knüpfen wollten, dass 15 Prozent der Kinder und Jugendlichen der betreuten Gruppe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben7. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass die Tarifvertragsparteien diese Begrifflichkeit des SGB VIII verwenden. Dies gilt umso mehr, als sie in Buchst. h der Protokollerklärung Nr. 6, welcher gemeinsam mit Buchst. g durch § 3 des Änderungstarifvertrags Nr.19 zum TVöD aufgenommen wurde, ausdrücklich auf eine konkrete Bestimmung das SGB VIII verwiesen haben.

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Bezeichnung „erhöhter Förderbedarf“ an etwaige landesrechtliche Regelungen angeknüpft werden sollte, nach denen eine Einrichtung eine zusätzliche staatliche Förderung erhält8.

Das ergibt sich allerdings – anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen – nicht aus einem Umkehrschluss zur Protokollerklärung Nr. 9 zu Teil B Abschnitt XXIV – Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst – der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA (Protokollerklärung Nr. 9). Diese enthält in Satz 4 nach dem Wort „Förderungsbedarf“ nicht die Worte „im Sinne der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen“. Soweit dies in der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) – auf die das Berufungsgericht offenbar abgestellt hat – der Fall ist, handelt es sich lediglich um eine Lesefassung9, der keine Tarifgeltung zukommt.

Gegen die Annahme des Betriebsrats spricht jedoch, dass in der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g nicht zum Ausdruck kommt, etwaige landesrechtliche Bestimmungen über die Förderung einer Einrichtung wegen eines erhöhten Förderbedarfs der betreuten Kinder seien maßgebend, obwohl dies sprachlich ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Es bestehen auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels solle – anders als der Oberbegriff der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit in Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA – von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sein, die sich – obwohl es sich um einen bundeseinheitlich geltenden Tarifvertrag handelt – nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bundeslands richten, in dem die Beschäftigung erfolgt.

Bei der Tarifvertragsauslegung ist daher zunächst auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen. Danach bedeutet „fördern“ jemanden oder etwas in seiner Entfaltung, bei seinem Vorankommen unterstützen und der Begriff „Bedarf“ etwas in einer bestimmten Lage Benötigtes, Gewünschtes; die Nachfrage nach etwas. Der Förderungsauftrag einer Einrichtung, in der sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden (§ 22 Abs. 1 SGB VIII), umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Maßgebend für den Förderbedarf eines in einer Gruppe betreuten Kindes ist danach dessen Unterstützungsbedarf im Hinblick auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung.

In welchem Umfang der Förderbedarf erhöht sein muss, haben die Tarifvertragsparteien in Buchst. g der Protokollerklärung Nr. 6 sprachlich nicht deutlich gemacht. Aus der gewählten Formulierung geht weder hervor, dass eine geringfügige Erhöhung ausreicht, noch kann ihr entnommen werden, dass es auf eine besonders deutliche Erhöhung ankommt. Hinreichende Rückschlüsse ergeben sich auch nicht aus der Protokollerklärung Nr. 9, welche einen „erhöhten“ und einen „wesentlich erhöhten Förderungsbedarf“ nennt. In Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA wird nicht auf die Protokollerklärung Nr. 9 verwiesen. Diese betrifft eine andere Fragestellung hinsichtlich der die Tarifvertragsparteien nicht den Begriff des „Förderbedarfs“, sondern den des „Förderungsbedarfs“ gewählt haben. Ferner haben sie in der Protokollerklärung Nr. 9 zwar sprachlich zwischen einem „erhöhten“ und einem „wesentlich erhöhten Förderungsbedarf“ unterschieden, sie haben jedoch weder definiert, was aus ihrer Sicht hierunter zu verstehen ist, noch haben sie an diese Differenzierung unterschiedliche Folgen geknüpft.

Eine Auslegung im Lichte des Oberbegriffs ergibt, dass eine sehr deutliche Steigerung erforderlich ist.

Eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 TVöD/VKA liegt dann vor, wenn sich die Tätigkeit von der „Normaltätigkeit“ einer Erzieherin „sehr deutlich“ abhebt10. Dies setzt voraus, dass eine Bewertung der quantitativen und qualitativen Elemente der auszuübenden Tätigkeiten eine vergleichbare „Wertigkeit“ aufweist11.

Erzieherinnen beobachten das Verhalten, Befinden sowie den Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen, erstellen Erziehungspläne und wenden altersgerechte pädagogische Methoden an, zB für das Erlernen bestimmter Fähigkeiten oder Verhaltensweisen. Um die körperliche und geistige Entwicklung zu fördern, motivieren sie beispielsweise zu kreativen Aktivitäten, zu freiem und gelenktem Spiel oder zu Bewegung. Mithin zählt die Unterstützung eines Kindes im Hinblick auf dessen soziale, emotionale, körperliche und/oder geistige Entwicklung zu den Kernaufgaben einer Erzieherin in einer Kindertagesstätte.

Ergeben sich insoweit bei lediglich 15 Prozent der Kinder einer betreuten Gruppe erhöhte Anforderungen, entspricht die Tätigkeit nur dann der „Wertigkeit“ einer besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit, wenn der Förderbedarf im Vergleich zu anderen Kindern desselben Alters sehr deutlich gesteigert ist.

Hiervon kann nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn es sich um ein behindertes Kind im Sinne von § 2 SGB IX oder ein solches mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten handelt. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, hätten sie das Tätigkeitsbeispiel in Buchst. g nicht zusätzlich in die Protokollerklärung Nr. 6 aufgenommen, sondern dort Buchst. b, welcher bei diesem Verständnis „leer liefe“12, hierdurch ersetzt. Umgekehrt schließt der Umstand, dass es sich bei einem Kind um ein solches mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder um einen behinderten Menschen nach § 2 SGB IX handelt, nicht aus, dass dieses Kind bei der Berechnung der nach der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g erforderlichen Quote als förderbedürftig berücksichtigt wird, sofern der berufstypische normale Unterstützungsbedarf im Hinblick auf dessen soziale, emotionale, körperliche und/oder geistige Entwicklung sehr deutlich überschritten wird.

Das Landesarbeitsgericht wird unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen zum erhöhten Förderbedarf iSd. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g zu beachten haben, dass es im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zwar auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ankommt13, jedoch hieraus nicht folgt, dass vorliegend maßgebend ist, ob die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eine Gruppe betreuen, in der 15 Prozent der Kinder einen erhöhten Förderbedarf aufweisen. Abzustellen ist auf die Tätigkeit, welche ihnen übertragen wurde und daher auszuüben ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD/VKA). Sollte ihnen danach anfänglich die Tätigkeit als Erzieher in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf übertragen worden sein, würde sich an der Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels nach der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g auch dann nichts ändern, wenn dieser Anteil im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht mehr erfüllt wäre14. Wurde den Beschäftigten hingegen nicht die Tätigkeit der Betreuung einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf übertragen, ergäbe sich allein aus der zwischenzeitlichen Erfüllung dieses Anteils an zu betreuenden Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf keine höhere Eingruppierung wegen der Erfüllung dieses Tätigkeitsbeispiels, sofern nicht auch die weiteren Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA gegeben sind.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verlangt eine konkrete Prüfung der übertragenen Tätigkeit und des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs der betreuten Kinder. Eine landesrechtliche Förderung der Einrichtung belegt für sich genommen keinen erhöhten Förderbedarf im tariflichen Sinne; entscheidend ist, ob bei mindestens 15 Prozent der Kinder einer Gruppe der normale Unterstützungsbedarf sehr deutlich überschritten wird. Arbeitgeber und Betriebsräte sollten deshalb die Tätigkeitsübertragung, die Arbeitsorganisation und die für den Förderbedarf maßgeblichen Umstände nachvollziehbar dokumentieren. Verfahrensrechtlich stellt das Bundesarbeitsgericht klar: Widerspricht der Betriebsrat einer Eingruppierung wegen Tarifwidrigkeit, darf das Gericht sich nicht darauf beschränken, dessen rechtliche Argumentation zu widerlegen, sondern muss bei entsprechendem Anlass die maßgeblichen Umstände desselben Lebenssachverhalts weiter aufklären. Eine abschließende Entscheidung über die zutreffende Eingruppierung der drei Fachkräfte ist damit noch nicht getroffen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juli 2026 – 4 ABR 42/25

  1. Hess. LAG 05.08.2025 – 4 TaBV 113/24[]
  2. ausf. BAG 17.11.2010 – 7 ABR 120/09, Rn. 34 mwN[]
  3. BAG 21.02.2024 – 4 ABR 16/22, Rn. 50; 2.08.2006 – 10 ABR 48/05, Rn. 28[]
  4. vgl. BAG 2.08.2006 – 10 ABR 48/05, Rn. 28 f.[]
  5. sh. dazu BAG 20.08.2025 – 4 AZR 305/24, Rn. 28 mwN; zum Arbeitsvorgang bei der Betreuung von Gruppen durch Erzieherinnen und Erzieher etwa BAG 27.09.2017 – 4 AZR 666/14, Rn. 16 mwN[]
  6. zu deren Grundsätzen vgl. BAG 12.12.2018 – 4 AZR 147/17, Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326[]
  7. so aber Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand April 2026 Teil IIIb EntgO VKA – B XXIV – Sozial und Erziehungsdienst Rn. 438f; offengelassen in Natter/Wäldele ZAT 2025, 40, 45[]
  8. so auch Natter/Wäldele ZAT 2025, 40, 44[]
  9. vgl. zum TVöD-K BAG 23.11.2017 – 6 AZR 43/16, Rn. 25[]
  10. BAG 14.10.2020 – 4 AZR 252/19, Rn. 41 mwN[]
  11. ausf. BAG 14.10.2020 – 4 AZR 252/19, Rn. 42 mwN[]
  12. vgl. BAG 14.10.2020 – 4 AZR 252/19, Rn. 23[]
  13. BAG 21.02.2017 – 1 ABR 62/12, Rn. 23, BAGE 158, 121[]
  14. vgl. BAG 14.10.2020 – 4 AZR 252/19, Rn. 25 f.[]

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