Eingruppierungsfeststellungsklage – und das Feststellungsinteresse

Auch für einen als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage formulierten Feststellungsantrag kann es am am nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlen.

Eingruppierungsfeststellungsklage – und das Feststellungsinteresse

Soll die Verpflichtung einer Arbeitgeberin zur Zahlung der Vergütung nach der begehrten Entgeltgruppe festgestellt werden und wird für denselben Zeitraum mit einem Leistungsantrag die entsprechende Entgeltdifferenz geltend gemacht, fehlt es für den Feststellungsantrag regelmäßig an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse, wenn nicht dargelegt wird, welches über eine entsprechende Entgeltzahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung besteht.

Aus diesem Grund kommt auch eine Zulässigkeit als Zwischenfeststellungsklage nicht in Betracht (§ 256 Abs. 2 ZPO). Diese setzt ebenfalls voraus, dass weitere Rechtsfolgen aus einer entsprechenden Feststellung möglich erscheinen, die über das mit der Leistungsklage Erreichte hinausgehen1.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Hier hat der Arbeitnehmer nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgte Zahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung für den streitgegenständlichen Zeitraum besteht. Allein der Verweis auf mögliche Sonderzahlungen und Zulagen ist hierfür nicht ausreichend.

Im vorliegenden Fall war der klagende Arbeitnehmer auf die sich daraus möglicherweise ergebende Unzulässigkeit allerdings bislang nicht hingewiesen worden. Ihm war daher zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu ergänzen2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2025 – 4 AZR 69/24

  1. BAG 22.02.2023 – 4 AZR 68/22, Rn. 59; 13.05.2020 – 4 AZR 173/19, Rn. 46, BAGE 170, 214[]
  2. vgl. BAG 20.09.2017 – 6 AZR 345/16, Rn. 30 mwN[]