Elektronischer Rechtsverkehr – und die Word-Datei

Ein elektronisch eingereichtes Dokument – auch eine Word-Datei – ist bei führender Papierakte im Sinne von § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet gewesen, wenn es druckbar war und gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Papierakte genommen worden ist.

Elektronischer Rechtsverkehr – und die Word-Datei

Die als Word-Datei aus dem beA des Prozessbevollmächtigten eingegangene Berufungsschrift ist zwar, anders als nach den ab dem 1.01.2022 gemäß § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV 2022 geregelten technischen Rahmenbedingungen, kein PDF-Dokument. Aber auch nach dem 1.01.2022 stellte dies keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments dar, wenn – wie im vorliegenden Streitfall beim Hessischen Landesarbeitsgericht – weiterhin die Papierakte führte und der Schriftsatz druckbar war und ausgedruckt zur Papierakte genommen wurde.

Bei der führenden Papierakte ist ein elektronisch eingereichtes Dokument iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet gewesen, wenn es druckbar ist und gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Papierakte genommen wurde. Soweit nach § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV 2022 ein PDF verlangt wird, handelt es sich nach Sinn und Zweck der Ermächtigung in § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG, die Lesbarkeit und Bearbeitungsfähigkeit elektronisch eingereichter Dokumente für das Gericht zu gewährleisten1, jedenfalls dann nicht um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn weiterhin die Papierakte führte und das Dokument druckbar war und gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Papierakte genommen wurde. Die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist. Das elektronische Dokument kann dann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden (§ 298 Abs. 4 ZPO). Es stellte in dieser Konstellation eine reine Förmelei dar, die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Schriftsatzes von seiner Durchsuchbarkeit und Kopierbarkeit sowie der Einbettung der verwendeten Schriftarten im elektronischen Dokument abhängig zu machen2. Dies bestätigt auch vorliegend der Umstand, dass die Erstbearbeitung der Berufung durch das Gericht und den Kammervorsitzenden ohne Weiteres anhand der Papierakte möglich war3. Ob der Kammervorsitzende – auch bei führender Papierakte – „ganz überwiegend mit der elektronischen Akte arbeitet“, ist unerheblich.

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Unzulässige Beschwerde und die Kostenentscheidung des angegriffenen Beschlusses

Die Rechtsprechung des Sechsten Xenats des Bundesarbeitsgerichts zu unzureichenden Word-Dokumenten steht dieser Annahme nicht entgegen4. Er hat sie auf die führende elektronische Akte beschränkt5.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 3 AZB 3/23

  1. BT-Drs. 17/12634 S. 25, 37[]
  2. zu § 130a ZPO vgl. BAG 25.04.2022 – 3 AZB 2/22, Rn.20 f.[]
  3. vgl. BAG 1.08.2022 – 2 AZB 6/22, Rn. 11, 12[]
  4. vgl. BAG 1.08.2022 – 2 AZB 6/22, Rn. 13[]
  5. BAG 25.08.2022 – 6 AZR 499/21, Rn. 54[]

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