Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, entscheidet das Gericht gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
Das schließt eine Disposition der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits nicht aus. Ihnen wird es durch § 91a ZPO nicht verwehrt, hierüber einen Vergleich zu schließen.
Auch bleibt es jeder Partei unbenommen, zugunsten der anderen eine Kostentragungspflicht anzuerkennen. Unterwirft sie sich in dieser Weise freiwillig dem gegen sie gerichteten Kostenanspruch, ist das bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass ihr entsprechend § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind1.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2025 – 5AZR 188/24
- vgl. BAG 11.09.2003 – 6 AZR 457/02, Rn. 8 mwN, BAGE 107, 293[↩]











