Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins – und ihre Verjährung

Kapitalisierte Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins gegen einen insolventen Arbeitgeber unterliegen einer 30-jährigen Verjährungsfrist.

Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins – und ihre Verjährung

Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen. Die Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins verjähren daher in 30 Jahren, und nicht bereits in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

§ 18a BetrAVG Verjährung

¹Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. ²Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten der Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) und der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG über die Verjährung von Forderungen, die der PSVaG zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG wurde Anfang 2010 eröffnet. Der PSVaG meldete zunächst Forderungen in Höhe von 157.637,56 € zur Insolvenztabelle an, welche der Insolvenzverwalter zur Tabelle feststellte. Nachdem der Senat mit Urteil vom 18. Mai 20211 entschieden hatte, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen in der Insolvenz der gesetzliche Zinssatz von 4 % (statt 5,5 %) zur Abzinsung der Forderungen anzuwenden ist, erstellte der PSVaG ein neues versicherungsmathematisches Gutachten und meldete mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 einen weiteren Betrag in Höhe von 24.283,00 € zur Tabelle an. Diese Forderung bestritt der Insolvenzverwalter und erhob die Einrede der Verjährung. Er hat geltend gemacht, die auf den PSVaG übergegangenen und nach § 45 InsO kapitalisierten Ansprüche unterlägen der Regelverjährung von drei Jahren.

Das Arbeitsgericht und – in der Berufungsinstanz – das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg2 haben der Klage des PSVaG stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht sah dies ebenso und wies nun auch die Revision des Insolvenverwalters als unbegründet zurück:

Die nachgemeldete Forderung des PSVaGs ist nicht verjährt. Die kapitalisierten Forderungen des PSVaGs sind und bleiben – auch nach dem gesetzlichen Übergang von den Berechtigten auf den PSVaG – Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 18a Satz 1 BetrAVG*. Es handelt sich wegen der Kapitalisierung nicht um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die gemäß § 18a Satz 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs von drei Jahren unterliegen. Das ergibt die Auslegung des § 18a BetrAVG.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 AZR 45/24

  1. BAG 18.05.2021 – 3 AZR 317/20[]
  2. LAG Baden-Württemberg 28.02.2024 – 4 Sa 36/23[]