Freistellung bei Kündigung – und die Feststellung der Beschäftigungspflicht

Die gerichtliche Feststellung einer ausschließlich vergangenen Beschäftigungspflicht setzt voraus, dass sich daraus noch konkrete rechtliche Folgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben können. Die bloß mögliche Bedeutung für spätere Zeugnis- oder Schadensersatzstreitigkeiten genügt hierfür nach Auffassung des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven nicht.

Freistellung bei Kündigung – und die Feststellung der Beschäftigungspflicht

Das Arbeitsgericht Wilhelmshaven hat am 16. September 2026 die Klage eines Arztes gegen die Friesland Kliniken gGmbH abgewiesen. Der Arbeitnehmer wollte feststellen lassen, dass die Klinikgesellschaft verpflichtet gewesen war, ihn vom 9. März bis zum 12. Juli 2026 tatsächlich zu beschäftigen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts fehlte es dafür am erforderlichen Feststellungsinteresse. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand damit die Zulässigkeit einer rückblickenden gerichtlichen Klärung. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts kann eine ausschließlich in der Vergangenheit liegende Beschäftigungspflicht nur dann Gegenstand einer zulässigen Feststellungsklage sein, wenn ihre Klärung noch konkrete rechtliche Folgen für die Gegenwart oder Zukunft haben kann. Ein lediglich mögliches Interesse an der Verwertung der Entscheidung in späteren Auseinandersetzungen reicht dafür nicht aus.

Der Arbeitnehmer konnte das erforderliche Interesse nach Bewertung des Gerichts insbesondere nicht mit einer möglichen Bedeutung für eine spätere Beurteilung, ein Zeugnis oder Schadensersatzansprüche begründen. In entsprechenden Verfahren wäre die frühere Beschäftigungspflicht lediglich eine Vorfrage. Ihre isolierte Klärung würde einen weiteren Rechtsstreit nicht abschließend verhindern.

Auch das geltend gemachte Rehabilitationsinteresse rechtfertigte nach Auffassung des Arbeitsgerichts keine andere Bewertung. Das Gericht sah keinen derart außergewöhnlich schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, dass ausnahmsweise ein eigenständiges Feststellungsinteresse anzuerkennen gewesen wäre. Dabei berücksichtigte es, dass die Klinikgesellschaft trotz der Freistellung auf die Unschuldsvermutung hingewiesen und auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen Bezug genommen hatte. Zudem bewertete es die bezahlte Freistellung gegenüber einer ordentlichen Kündigung als milderes Mittel.

Aus dem Vorbringen des Arztes ergab sich somit kein ausreichendes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Klageabweisung wegen des fehlenden Feststellungsinteresses ist dabei von einer inhaltlichen Entscheidung über die Beschäftigungspflicht zu unterscheiden: Aus ihr folgt nicht, dass die Freistellung im streitgegenständlichen Zeitraum rechtmäßig war.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, bei einer rückblickenden Feststellungsklage die fortbestehenden rechtlichen Auswirkungen konkret darzulegen. Der allgemeine Hinweis auf mögliche spätere Nachteile beim Zeugnis oder auf denkbare Schadensersatzansprüche genügt dafür nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht. Auch ein Rehabilitationsinteresse trägt eine solche Klage nicht ohne Weiteres. Für die anwaltliche Praxis folgt daraus, frühzeitig zu prüfen, welches konkrete Rechtsschutzziel verfolgt wird und mit welchem Antrag es sich erreichen lässt. Arbeitgeber können aus der Entscheidung dagegen keine generelle Berechtigung zur Freistellung bei laufenden Ermittlungen ableiten.

Arbeitsgericht Wilhelmshaven

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