Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen.
Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne von § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch die nachträglich in den Betrieb eintretenden – erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die die einzelnen Beschäftigten typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf deren konkrete Kenntnis kommt es nicht an1.
Die Zusage hat für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung, sofern es nicht zwischenzeitlich zu einer Veränderung des Inhalts der Zusage durch den Arbeitgeber gekommen oder diese für die Zukunft aufgehoben worden ist2. Ob es sich um eine Gesamtzusage handelt und welchen Inhalt sie hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung einer Gesamtzusage durch das Landesarbeitsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung3.
Einem aus der Gesamtzusage erwachsenden Anspruch steht nicht eine in ihr enthaltene Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt entgegen. Einer Prüfung am Maßstab der §§ 305 ff. BGB hält eine solche Kombination nicht stand4. Diese Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt ist intransparent und stellt damit eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar5.
Ebenso wenig steht ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt dem aus der Gesamtzusage herrührenden Anspruch entgegen, wenn sie nicht auf den Entstehungsgrund etwaiger Ansprüche auf die genannten Leistungen abstellt und daher nach Maßgabe des § 305c Abs. 2 BGB die Auslegung zulässt, dass der Vorbehalt auch spätere Individualabreden über die Zahlung der genannten Leistungen erfasst6. Eine solche Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Februar 2024 – 10 AZR 345/22
- st. Rspr., zB BAG 24.01.2024 – 10 AZR 33/23, Rn. 15; 30.01.2019 – 5 AZR 442/17, Rn. 50 mwN, BAGE 165, 132[↩]
- BAG 20.08.2014 – 10 AZR 453/13, Rn. 15 mwN[↩]
- BAG 30.01.2019 – 5 AZR 450/17, Rn. 47, BAGE 165, 168[↩]
- vgl. zum AGB-Charakter der Bedingungen einer Gesamtzusage zB BAG 30.01.2019 – 5 AZR 450/17, Rn. 47, BAGE 165, 168[↩]
- st. Rspr., zB BAG 13.05.2015 – 10 AZR 266/14, Rn. 22; 16.04.2014 – 4 AZR 802/11, Rn. 57, BAGE 148, 68; grundlegend BAG 14.09.2011 – 10 AZR 526/10, Rn. 24 ff., BAGE 139, 156[↩]
- ausführlich BAG 25.01.2023 – 10 AZR 109/22, Rn. 25 ff.[↩]
Bildnachweis:
- Lohn: Peter Stanic | CC0 1.0 Universal











