Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist als Grundprinzip des deutschen Arbeitsrechts gewohnheitsrechtlich anerkannt1 und wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt.
Er gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln und verbietet sowohl die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung2.
Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt3.
Allerdings begrenzt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zum Schutz der Arbeitnehmer nur die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Er greift deshalb nur dort ein, wo dieser durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem – auch vermeintlichem – Normenvollzug4.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist die klagende Lehrerin bei dem beklagten Land Berlin als Schulleiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung unter anderem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Schulleiterin ist in Entgeltgruppe 15 Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert.
Mit Art. 3 Nr. 2 Haushaltsumsetzungsgesetz 2020 vom 11.06.20205 beschloss das Abgeordnetenhaus von Berlin die Regelung des § 74a Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE). Die Vorschrift trat nach Art. 7 Satz 3 des Gesetzes zum 1.11.2020 in Kraft. Unter Berücksichtigung der durch das „Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2021)“ vom 09.02.20216, dort Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, mit Wirkung zum Inkrafttreten vorgenommenen Änderungen lautet die Vorschrift auszugsweise:
§ 74a Hauptstadtzulage
Beamte mit Dienstbezügen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage erhalten eine nicht ruhegehaltfähige monatliche Hauptstadtzulage bestehend aus einem monatlichen Zuschuss für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg und einem monatlichen Zulagenbetrag. …
Abweichend von Absatz 1 wird die monatliche Hauptstadtzulage allein als monatlicher Zulagenbetrag in Höhe von 150 Euro gewährt, wenn der Beamte dies beantragt und mit diesem Antrag erklärt, auf den monatlichen Zuschuss für ein Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg zu verzichten.
…
Den Arbeitnehmern des Landes kann in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7 eine Hauptstadtzulage gewährt werden. …
In § 74b BBesG BE ist unter anderem für von § 74a BBesG BE nicht erfasste Beamte mit Dienstbezügen oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage ein Zuschuss zum Firmenticket von monatlich – maximal – 15,00 € geregelt. Nach § 74b Abs. 3 Satz 1 BBesG BE kann dieser Zuschuss den Arbeitnehmern des Landes in entsprechender Anwendung gewährt werden. Mit Rundschreiben IV Nr. 75/2020 vom 09.09.2020 über die „Gewährung einer außertariflichen Hauptstadtzulage an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) und auszubildende Personen“ erklärte der Finanzsenator von Berlin unter anderem:
„Der Gesetzgeber bezweckt mit der Hauptstadtzulage den aufgrund der besonderen hauptstadtbedingten Konkurrenzsituation bestehenden Wettbewerbsnachteil auszugleichen und die Arbeitgeberattraktivität des Landes Berlin zu steigern.
Ich bin daher einverstanden, dass in analoger Anwendung von § 74a bis c BBesG BE den nachstehend aufgeführten Beschäftigten eine außertarifliche Hauptstadtzulage unter den genannten Voraussetzungen gewährt wird.
1.
Berechtigter Personenkreis
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Beschäftigte) mit Eingruppierung in den Entgeltgruppen 1 bis einschließlich 13 (ohne E 13 Ü), in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 sowie KR 5 bis KR 17 der unmittelbaren Berliner Landesverwaltung mit den nachgeordneten Eigenbetrieben und Betrieben nach § 26 LHO wird eine Hauptstadtzulage bis zu 150 Euro in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Regelung gem. § 74a BBesG BE außertariflich gewährt. …
Nicht berechtigter Personenkreis
Beschäftigten mit einer Eingruppierung oberhalb der Entgeltgruppe 13, …, wird in analoger Anwendung von § 74b BBesG BE grundsätzlich ein Zuschuss zu den Kosten für das Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg in Höhe von 15 Euro monatlich gewährt. …“
Am 28.09.2020 beantragte die Schulleiterin bei dem beklagten Land die Hauptstadtzulage als monatlichen steuerpflichtigen Zulagenbetrag. Sie erklärte, auf den monatlichen Zuschuss zu einem Firmenticket für den öffentlichen Nahverkehr zu verzichten. Mit Schreiben vom 19.03.2021 machte sie die Zulage mit einem Betrag von 150, 00 € monatlich ab November 2020 geltend. Mit ihrer Klage begehrt die Schulleiterin die Zahlung dieser Zulage für die Zeit von November 2020 bis Januar 2022.
Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen7. Das Bundesarbeitsgericht sah dies ebenso und hat die gegen das klageabweisende Berufungsurteil gerichtete Revision der Schulleiterin als unbegründet zurückgewiesen:
Bei der Zahlung der Hauptstadtzulage an bestimmte Arbeitnehmergruppen handelt das Land Berlin in – jedenfalls vermeintlichem – Normenvollzug, ohne insoweit eine eigene Gestaltungsmacht in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus der Auslegung des Rundschreibens IV Nr. 75/2020 des Finanzsenators von Berlin vom 09.09.2020 über die „Gewährung einer außertariflichen Hauptstadtzulage an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) und auszubildende Personen“.
Bei dem Rundschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift; seine Regelungen sind Willenserklärungen das Bundesarbeitsgerichtsverwaltung für Finanzen. Ihnen kommt derjenige Erklärungsgehalt zu, der für die genannten Adressaten, an die sie sich wenden, bei verständiger Würdigung deutlich erkennbar ist8. Da Verwaltungsvorschriften ihre rechtliche (Außen-)Wirkung über die an ihnen orientierte, tatsächlich geübte gleichmäßige Verwaltungspraxis entfalten, ist für die Auslegung von Verwaltungsvorschriften – anders als für die Auslegung von Rechtsnormen – dasjenige Verständnis maßgeblich, das ihrer tatsächlichen Anwendung zugrunde liegt9. Maßgebend ist, in welchem Sinne die betreffende Behörde die von ihr herausgegebenen Richtlinien in einem maßgebenden Punkt verstanden wissen wollte und tatsächlich verstanden und angewandt hat. Die Ermittlung ihres Inhalts gilt revisionsrechtlich als Tatsachenfeststellung und unterliegt der revisionsrechtlichen Kontrolle nur insoweit, als es um die Einhaltung allgemeiner Erfahrungssätze, von Denkgesetzen oder sonstigen allgemeinen Auslegungsgrundsätzen geht10.
Derartige revisible Rechtsfehler liegen nicht vor. Nach Wortlaut und Sinnzusammenhang der erlassenen Verwaltungsvorschriften geht die Bundesarbeitsgerichtsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin von der im Rundschreiben mehrfach genannten „analogen Anwendung“ der §§ 74a bis 74c BBesG BE aus. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb ohne Verletzung anerkannter Auslegungsregeln angenommen, dass das Land Berlin in Bezug auf den Empfängerkreis der Hauptstadtzulage keine gestaltende eigene Entscheidung getroffen hat, sondern aus dem Rundschreiben ersichtlich wird, dass sich das Land Berlin als Arbeitgeber durch § 74a Abs. 8 BBesG BE nicht als ermächtigt angesehen hatte, die Hauptstadtzulage an Beschäftigte in den Entgeltgruppen 14 oder 15 zu gewähren. Das Land Berlin hat sich durch die ihm zuzurechnende Erklärung des Finanzsenators lediglich – aufgrundlage der Verweisung in § 74a Abs. 8 Satz 1 BBesG BE auf die Absätze 1 bis 7 der Norm – die in diesen Absätzen geregelte Beschränkung des Empfängerkreises zu eigen gemacht und diese ohne Abweichung nachvollzogen. Die Beschränkung geht dahin, dass das Land Berlin die Hauptstadtzulage nur Arbeitnehmern bis einschließlich zur Entgeltgruppe 13 gewähren darf. Die Erklärung beinhaltet weder eine eigene Gruppenbildung noch Verteilungsentscheidung, womit ein jedenfalls vermeintlicher Normenvollzug vorliegt.
Der Berücksichtigung des Rundschreibens mit diesem durch Auslegung gewonnenen Inhalt steht die Rüge der Revision nicht entgegen, das Landesarbeitsgericht habe dessen Inhalt verwertet, obwohl das Schreiben der Schulleiterin nicht vorgelegen habe. Zwar ist diese Rüge, die als Gehörsrüge zum Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde geführt hat, im Revisionsverfahren als Verfahrensrüge zu behandeln11. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg der Revision. Das Rundschreiben liegt der Schulleiterin durch seine Einführung im Revisionsverfahren nunmehr vor. Sie hätte daher vortragen müssen, welchen weiteren Vortrag sie gehalten hätte, wenn sie dieses Rundschreiben bereits in der Berufungsinstanz gekannt hätte12. Solchen Vortrag hat die Schulleiterin aber nicht geleistet.
Der Berücksichtigung des Rundschreibens steht auch nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht den Vortrag des Landes Berlin aus der zweiten Instanz als verspätet hätte zurückweisen müssen, wie die Revision annimmt. Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung des Vortrags gebunden. Eine – hier ohnehin nicht erkennbare – fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei richtigem Vorgehen des Berufungsgerichts als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden. Beschleunigungswirkungen, welche die Präklusionsvorschriften der Regelungen des § 67 Abs. 3 und Abs. 4 ArbGG sichern sollen, können ersichtlich nicht mehr eintreten, nachdem das Berufungsgericht das Vorbringen verwertet hat13.
Die fehlende Eröffnung des Anwendungsbereichs des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des Art.19 Abs. 4 GG keinen Bedenken. Die Rechtsanwendung durch das Land Berlin ist dadurch nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen.
Die Notwendigkeit der Anerkennung einer fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen die untergesetzliche Bestimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises durch das Rundschreiben folgt aus Art.19 Abs. 4 GG. Auch die Rechtsetzung der Exekutive in der Form von Verwaltungsvorschriften ist Ausübung öffentlicher Gewalt und daher in die Rechtsschutzgarantie einbezogen14. Das Grundrecht des Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Die materiell geschützte Rechtsposition ergibt sich allerdings nicht aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG selbst, sondern wird darin vorausgesetzt15.
Unter Beachtung der Anforderungen des Art.19 Abs. 4 GG ist § 74a Abs. 8 Satz 1 BBesG BE dahin auszulegen, dass diese Bestimmung eine Regelungsvorgabe an das Land Berlin enthält, bei der dadurch eröffneten Gewährung der Hauptstadtzulage auch an Arbeitnehmer die Beschränkungen zu beachten, die § 74a Abs. 1 und Abs. 2 BBesG BE für die Beamten hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises und der Höhe der Zulage vorsehen und diese Beschränkungen wirkungsgleich auf die Arbeitnehmer zu übertragen. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Diesem Verständnis entspricht die Systematik der §§ 74a und 74b BBesG BE, denn beide Regelungen sehen die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung auf Arbeitnehmer vor. Eine analoge Anwendung des § 74b BBesG BE ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn noch Arbeitnehmer verbleiben, die nicht bereits unter den Anwendungsbereich des § 74a BBesG BE fallen. In dieser Auslegung hat § 74a Abs. 8 BBesG BE einen der Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zugänglichen Regelungsgehalt. Zugleich wird so mittelbar das Rundschreiben einer gerichtlichen Prüfung unterzogen.
§ 74a Abs. 8 BBesG BE hält mit der Begrenzung der potentiellen Anspruchsberechtigung für die Hauptstadtzulage auf die Arbeitnehmer, deren Eingruppierung den beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen bis einschließlich A 13 mit Amtszulage entspricht, einer Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG stand.
3 Abs. 1 GG verwehrt dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Normgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern16.
Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender Typisierungstoleranz. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen. Zwar bleibt er auch in diesem Bereich bei der Abgrenzung des Kreises der Begünstigten an den Gleichheitssatz gebunden. Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist jedoch nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat17. Zu prüfen ist, ob er seine Leistungen nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilt hat. Dabei stehen ihm sachbezogene Gesichtspunkte in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt18. Gewährt der Gesetzgeber aus bestimmten Gründen eine staatliche Sozialleistung, so hat deren Zweckbestimmung wesentliche Bedeutung dafür, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen sachlich hinreichend gerechtfertigt sind19. Lassen sich Ungleichbehandlungen nur durch unterschiedliche Gründe rechtfertigen, dürfen diese Gründe zueinander nicht in Widerspruch stehen, sondern müssen innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt sein20.
Nach diesen Grundsätzen ist hier kein strenger Prüfungsmaßstab anzuwenden, weil die streitbefangene Differenzierung im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit erfolgt ist. Freiheitsrechte der durch § 74a Abs. 8 BBesG BE vom Leistungsbezug ausgenommenen Beschäftigten sind nicht berührt. Insbesondere liegt kein Eingriff in deren Berufswahlfreiheit21 vor, weil die Beschränkung nicht den Zugang zum Beruf betrifft. Auch die Berufsausübungsfreiheit ist nicht beeinträchtigt, denn es sind angesichts der geringen Höhe der Zulage keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass eine sinnvolle Berufsausübung durch die mit der Entgeltgruppenbeschränkung verbundenen wirtschaftlichen Folgen in einer Weise beeinträchtigt würde, die einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit nahekäme22.
§ 74a Abs. 8 BBesG BE verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestaltungs- und Bewertungsspielraum nicht überschritten. Die aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Ziele der Maßnahme rechtfertigen die vorgenommene Differenzierung zwischen den Entgeltgruppen noch.
Der Differenzierung nach Entgeltgruppen liegt ein legitimer Zweck zugrunde. Nach der Gesetzesbegründung dient die Hauptstadtzulage primär dem Ziel der Steigerung der Arbeitgeberattraktivität in Konkurrenz mit den Bundesbehörden in einem Umfeld zunehmend schwierigerer Personalgewinnung bei gleichzeitig erheblicher Ausscheidenszahlen von Arbeitnehmern aus Altersgründen in den kommenden Jahren23. Mit der Begrenzung der Hauptstadtzulage auf die unteren Einkommensgruppen, bei der es sich aus Sicht des Gesetzgebers um eine „soziale Kappung“ handelt24, soll zudem eine größere Wirkung erzielt werden. Entgegen der Revision ist dagegen der Ausgleich gestiegener Lebenshaltungskosten nicht Ziel der Regelung.
Die gesetzgeberische Entscheidung ist damit hinreichend bestimmt25. Soweit die Konkretisierung nicht durch die tatbestandliche Ausgestaltung der Norm geschieht, mit der das Ziel umgesetzt wird, genügt die in den Gesetzesmaterialien genannte Zielsetzung, um Abweichungen von einer undifferenzierten Zulagengewährung zu rechtfertigen.
Die in den Materialien genannten Ziele sind ebenso bei den Arbeitnehmern und damit im Streitfall zu berücksichtigen. Zwar beziehen sich diese unmittelbar nur auf die Hauptstadtzulage für Beamte nach § 74a Abs. 1 BBesG BE. Dennoch kann auf diese Ziele auch bei der Prüfung der Regelung des § 74a Abs. 8 BBesG BE zurückgegriffen werden. Denn eine Erstreckung auf Arbeitnehmer war ausweislich der Gesetzesbegründung von Anfang an geplant23. Anhaltspunkte dafür, dass bei den Arbeitnehmern des Landes Berlin andere Ziele verfolgt würden als bei den Beamten, sind nicht ersichtlich.
In Anwendung des genannten Prüfungsmaßstabs sind die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien noch geeignet, den in den Gesetzesmaterialien genannten Zweck zu verwirklichen.
Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit ist es ihm überlassen, selbst zu entscheiden, in welchen Bereichen das Land Berlin als Arbeitgeber attraktiver sein soll, insbesondere welche Aufgabenerfüllung als besonders wichtig erscheint, sodass es darauf den Fokus der Personalgewinnung legen will. Ist dann die Entscheidung getroffen, lediglich in einzelnen Entgeltgruppen als Arbeitgeber attraktiver werden zu wollen, ist dies angesichts des weiten Prüfungsmaßstabs und des Einschätzungsspielraums nicht zu beanstanden. Deshalb bedarf es keiner Darlegung im Einzelnen, dass ohne die Hauptstadtzulage keine oder nicht ausreichend neue Arbeitskräfte zu gewinnen wären. Es genügt, dass durch die Zahlung der Zulage die Attraktivität des Landes Berlin als Arbeitgeber in bestimmten Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen gesteigert werden soll, sodass die Chance, in diesen Gruppen mehr Arbeitskräfte zu gewinnen, steigt.
Entgegen der Annahme der Revision ist nicht entscheidend, ob zahlreiche Schulleiterstellen unbesetzt sind, sodass auch deren Attraktivität gesteigert werden müsste. Die Entscheidung, in welchen Bereichen das Land Berlin als Arbeitgeber attraktiver werden soll, obliegt, wie ausgeführt, dem Normgeber. Darüber hinaus betrifft die Hauptstadtzulage nicht allein Lehrer, sondern alle Arbeitnehmer des Landes Berlin, womit ein Personalbedarf in einem einzelnen Bereich nicht maßgeblich ist. Überdies dient die Hauptstadtzulage nach den Gesetzesmaterialien lediglich dazu, die Attraktivität für die Personalgewinnung zu steigern. Dagegen ist das Halten von Personal oder die Attraktivitätssteigerung von Beförderungsstellen nicht das gesetzgeberische Ziel. Ob es angesichts eines ggf. bestehenden Bedarfs an Schulleitern zweckmäßig wäre, die Attraktivität dieser Stellen für Beförderungsbewerber zu erhöhen, ist für die Vereinbarkeit von § 74a Abs. 8 BBesG BE mit Art. 3 Abs. 1 GG ebenso unerheblich wie die Frage, ob es zweckmäßiger wäre, Lehrer zu verbeamten.
Darüber hinaus ist die mit der Hauptstadtzulage nach den Materialien bezweckte soziale Komponente zu berücksichtigen. Dieser Teil des gesetzgeberischen Ziels bedingt, dass die Zulage – überwiegend – an untere Einkommensgruppen gezahlt wird. Zwar ergibt sich die Grenzziehung nicht aus dieser Zielsetzung. Insoweit hat der Gesetzgeber jedoch einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Anhaltspunkte für eine unsachliche Entscheidung sind insofern nicht ersichtlich. In den Blick zu nehmen ist dabei auch der in der Gesetzesbegründung angeführte Aspekt der größeren Wirkung der Zulage bei einer Begrenzung auf die unteren Einkommensgruppen. Angesichts der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Finanzmittel müsste die Zulage geringer ausfallen, sofern sie den Arbeitnehmern aller Entgeltgruppen gewährt würde.
In der Gesamtschau überwiegen somit die rechtfertigenden Aspekte die Inkohärenz, dass die Hauptstadtzulage in allen unteren Entgeltgruppen gezahlt wird, ohne dort nach Personalbedarf zu differenzieren.
Der Wirksamkeit von § 74a Abs. 8 BBesG BE steht auch kein Verstoß gegen das Abstandsgebot entgegen. Das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums hat bei Arbeitnehmern kein allgemeines Äquivalent26. Soweit die Revision auf Entscheidungen des Fünften Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts rekurriert27, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. In den dort entschiedenen Fällen war das Gebot eines Entgeltmindestabstands – für den konkreten Fall von außertariflichen Angestellten – im Tarifvertrag bzw. Arbeitsvertrag selbst geregelt.
Dahinstehen kann, ob die Differenzierung nach Besoldungsgruppen in § 74a Abs. 1 BBesG BE verfassungswidrig ist, insbesondere im Hinblick auf das beamtenrechtliche Abstandsgebot28. Selbst wenn dies zuträfe, entstünde daraus kein Anspruch der Schulleiterin auf die begehrte Hauptstadtzulage, denn § 74a Abs. 8 BBesG BE bezöge nach wie vor nur Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 13 ein. Dann wäre es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob die Hauptstadtzulage an alle Arbeitnehmer gezahlt werden soll. Daher ist weder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht noch eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Verwaltungsgerichts Berlin29 angezeigt.
Ein Anspruch der Schulleiterin auf Zahlung der Hauptstadtzulage folgt schließlich auch nicht aus einer Fürsorgepflicht des Landes Berlin. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Begriff der Fürsorgepflicht vorrangig auf Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wie sie seit der Schuldrechtsreform in § 241 Abs. 2 BGB begründet sind, zielt. Soweit aus einer Fürsorgepflicht die Geltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hergeleitet werden könnte, greift dieser angesichts des Normenvollzugs nicht ein.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 6 AZR 209/23
- BAG 18.10.2018 – 6 AZR 300/17, Rn.19[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 7.02.2024 – 5 AZR 360/22, Rn. 24 mwN[↩]
- BAG 26.04.2023 – 10 AZR 137/22, Rn. 22 mwN[↩]
- st. Rspr., BAG 2.07.2024 – 3 AZR 244/23, Rn.19 mwN[↩]
- GVBl. Berlin S. 535[↩]
- GVBl. Berlin S. 146[↩]
- LAG Berlin-Brandenburg 21.04.2023 – 12 Sa 513/22[↩]
- vgl. BVerwG 2.03.2006 – 2 C 3.05, Rn. 13, BVerwGE 125, 85[↩]
- BVerwG 15.12.2009 – 1 WB 7.09, Rn. 26[↩]
- vgl. BVerwG 22.06.2023 – 2 C 19.21, Rn. 13 f.[↩]
- vgl. BAG 8.12.2011 – 6 AZR 354/10, Rn. 36, BAGE 140, 64[↩]
- vgl. zur Rüge der Verletzung der Hinweispflicht des Landesarbeitsgerichts BAG 15.06.2021 – 9 AZR 217/20, Rn. 33[↩]
- vgl. BAG 16.12.2021 – 6 AZR 377/20, Rn. 33 mwN[↩]
- vgl. BVerfG 17.01.2006 – 1 BvR 541/02 unter anderem, zu B I 1 a der Gründe, BVerfGE 115, 81[↩]
- vgl. BVerfG 31.05.2011 – 1 BvR 857/07, zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 129, 1[↩]
- st. Rspr., vgl. BVerfG 26.03.2019 – 1 BvR 673/17, Rn. 64 mwN, BVerfGE 151, 101[↩]
- BVerfG 11.01.2005 – 2 BvR 167/02, zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 112, 164[↩]
- BVerfG 14.10.2008 – 1 BvF 4/05, zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 122, 1[↩]
- BVerfG 11.01.2005 – 2 BvR 167/02 – aaO[↩]
- vgl. BVerfG 28.11.2023 – 2 BvL 8/13, Rn. 146, BVerfGE 168, 1[↩]
- vgl. hierzu BVerfG 7.03.2017 – 1 BvR 1314/12 unter anderem, Rn. 120, BVerfGE 145, 20; 16.06.2011 – 1 BvR 2394/10, Rn. 9[↩]
- vgl. BVerfG 16.06.2011 – 1 BvR 2394/10, Rn. 9[↩]
- Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 18/2665 S. 21 ff.[↩][↩]
- Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 18/2665 S. 23[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG 28.06.2022 – 2 BvL 9/14 unter anderem, Rn. 79, BVerfGE 162, 277[↩]
- vgl. BAG 20.07.2023 – 6 AZR 161/22, Rn. 38, BAGE 181, 305; 9.06.2010 – 5 AZR 637/09, Rn. 26[↩]
- BAG 25.04.2018 – 5 AZR 85/17 – und 3.09.2014 – 5 AZR 240/13[↩]
- vgl. dazu VG Berlin 4.12.2023 – 5 K 77/21, zu II 3 der Gründe[↩]
- VG Berlin 04.12.2023 – 5 K 77/21[↩]
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