Im Tarifbereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) beginnt nach einer Herabgruppierung die Stufenlaufzeit neu.
Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in dem Rechtsstreit einer seit 2009 bei der beklagten Stadt beschäftigten Sozialarbeiterin. uf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der TVöD in der für die VKA geltenden Fassung Anwendung. Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gelten gemäß der Anlage zu § 56 des Abschnitts VIII des TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – für den Tarifbereich der VKA Sonderregelungen (künftig Anlage zu § 56 TVöD-BT-V). Diese Beschäftigten sind in „S“-Entgeltgruppen eingruppiert. § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V regelt den Stufenaufstieg abweichend von § 16 TVöD-AT (VKA) auszugsweise wie folgt:
… 6Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
…
- Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
…
Die Sozialarbeiterin wurde zunächst im Allgemeinen sozialen Dienst als Sozialarbeiterin eingesetzt und war in die Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V (VKA) eingruppiert. Ab dem 1.05.2010 war sie der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe zugeordnet. Mit ihrem Einverständnis wurde sie seit dem 15.04.2013 auf einer nach der Entgeltgruppe S 12 TVöD-BT-V (VKA) bewerteten Stelle als Sozialarbeiterin beim Gesundheitsamt der beklagten Stadt eingesetzt. Die Beklagte ordnete die Sozialarbeiterin der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe zu und berechnete die Stufenlaufzeit ab dem 15.04.2013.
In der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 17 Abs. 4 TVöD-AT (künftig § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF) hieß es zur Stufenzuordnung bei Höher- und Herabgruppierungen auszugsweise:
(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. … 4Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 5Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. …
Durch den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VKA einerseits und verschiedenen Gewerkschaften andererseits abgeschlossenen Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 05.09.2013 zum TVöD wurde mit Wirkung zum 1.03.2014 in § 17 TVöD-AT ein Absatz 5 neu eingefügt. Darin war die Stufenzuordnung bei Höher- und Herabgruppierungen für die Beschäftigten des Bundes wie folgt geregelt:
(5) 1Bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten des Bundes der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. … 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. …
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.04.2016 zum TVöD wurde mit Wirkung zum 1.03.2016 die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 4 TVöD-AT inhaltsgleich zu § 17 Abs. 5 Satz 3 TVöD-AT.
Für die Beschäftigten im Tarifbereich der VKA blieben die Regelungen in § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF inhaltlich vorerst unverändert. Erst durch den Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29.04.2016 zum TVöD wurde § 17 Abs. 4 TVöD-AT mit Wirkung zum 1.03.2017 inhaltlich neu gefasst und auch für die Beschäftigten im Tarifbereich der VKA die stufengleiche Höhergruppierung eingeführt. Anders als in § 17 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 TVöD-AT ist in § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT nF bei Herabgruppierungen nach wie vor keine Anrechnung der in der höheren Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit vorgesehen.
Die Sozialarbeiterin hat die Auffassung vertreten, sie hätte bereits zum 1.05.2014 der Stufe 4 der Entgeltgruppe S 12 TVöD-BT-V (VKA) zugeordnet werden müssen. Wie zuvor bereits das Landesarbeitsgericht Köln1 verneinte dies nun auch das Bundesarbeitsgericht:
Die Stufenlaufzeit ist nach der Herabgruppierung der Sozialarbeiterin in der Stufe 3 der Entgeltgruppe S 12 TVöD-BT-V (VKA) am 15.04.2013 neu angelaufen. Die § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) entsprechende Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V schließt die von der Sozialarbeiterin begehrte Mitnahme der in der höheren Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit grundsätzlich aus. Soll die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe nach einer Herabgruppierung nicht neu beginnen, bedarf dies einer ausdrücklichen tariflichen Anordnung. Eine solche Anordnung trifft § 17 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 TVöD-AT für die Beschäftigten des Bundes. Im Tarifbereich der VKA lässt sich jedoch weder § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF noch § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT nF ein derartiger Regelungswille der Tarifvertragsparteien entnehmen.
Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern2. Ausgehend von diesem Zweck haben sie in § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V ebenso wie in § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) bestimmt, dass für den Stufenaufstieg eine ununterbrochene Tätigkeit „innerhalb derselben Entgeltgruppe“ bei demselben Arbeitgeber erforderlich ist. Die Stufen sind also auf die jeweilige tariflich zutreffende Entgeltgruppe bezogen. Nur die in dieser Entgeltgruppe erworbene Berufserfahrung wird durch eine höhere Vergütung honoriert. Bei der nach einer Höher- oder Herabgruppierung erforderlichen Zuordnung des Beschäftigten zu einer anderen Entgeltgruppe wird nach dieser tariflichen Systematik die Berufserfahrung in der neuen Entgeltgruppe „auf Null gesetzt“3. Die Anknüpfung an die „innerhalb derselben Entgeltgruppe“ erworbene Berufserfahrung schließt die von der Sozialarbeiterin begehrte Berücksichtigung von Zeiten aus einer anderen Entgeltgruppe deshalb grundsätzlich aus. Für den weiteren Stufenaufstieg zählt nach der Grundregel des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) nach der Zuordnung zu einer Stufe in der neuen Entgeltgruppe allein die Stufenlaufzeit in dieser neuen Gruppe4. Das stellt § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT aF für den Fall der Höhergruppierung lediglich klar5. Soll die in anderen Entgeltgruppen erworbene Stufenlaufzeit nach einer Höher- oder Herabgruppierung gleichwohl „mitgenommen“ werden, bedarf das nach dieser Tarifsystematik einer eindeutigen Anordnung der Tarifvertragsparteien. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis berücksichtigt die Revision nicht, wenn sie annimmt, aus dem Schweigen der Tarifvertragsparteien ergebe sich deren Wille, die Stufenlaufzeit solle nach einer Herabgruppierung nicht neu anlaufen.
Der für die Mitnahme der in der höheren Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit nach einer Herabgruppierung erforderliche eindeutige Regelungswille der Tarifvertragsparteien des TVöD im Tarifbereich der VKA folgt entgegen der Ansicht der Sozialarbeiterin weder aus der in § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF geregelten stufengleichen Herabgruppierung noch daraus, dass die Tarifvertragsparteien zwar den Beginn der Stufenlaufzeit nach Höhergruppierung besonders geregelt haben, eine solche Regelung aber für den Fall der Herabgruppierung unterblieben ist.
Auch bei einer Herabgruppierung gilt der Grundsatz, dass die Stufenlaufzeit ohne besondere Anordnung der Tarifvertragsparteien nicht vor der Eingruppierung in eine Entgeltgruppe zu laufen beginnt6.
Dabei liegt eine Herabgruppierung iSd. § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF nur vor, wenn dem Beschäftigten eine geringer bewertete Tätigkeit übertragen wird oder sich die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit ändert, so dass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist7. Erfolgt dagegen lediglich eine korrigierende Rückgruppierung, weil die unverändert ausgeübte Tätigkeit unzutreffend bewertet worden ist8, stellt das keine Herabgruppierung dar, die einen neuen Stufenzuordnungsvorgang auslöst. Die Eingruppierung ergibt sich aufgrund der Tarifautomatik der §§ 22, 23 BAT bzw. des § 12 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT aus der Tätigkeit, die dem Beschäftigten übertragen ist. Darum kann der Arbeitgeber die fehlerhafte, der Tätigkeit des Beschäftigten nicht entsprechende Eingruppierung einseitig korrigieren, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die erfolgte Eingruppierung fehlt9. In diesem Fall ändert sich nicht die Tätigkeit des Beschäftigten oder deren Wertigkeit. Es wird nur die der Tätigkeit entsprechende, zutreffende tarifliche Bewertung nachvollzogen. Die durch die Verrichtung dieser Tätigkeit erworbene Berufserfahrung ist deshalb nach § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) „innerhalb derselben Entgeltgruppe“ erworben und für den Stufenaufstieg weiterhin zu berücksichtigen.
Herabgruppierungen iSd. § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF stellen im bestehenden Arbeitsverhältnis einen vergütungsrechtlichen Einschnitt dar und führen im System der Stufenzuordnung ebenso wie Höhergruppierungen zu einer Zäsur10. Sie machen eine erneute Stufenzuordnung erforderlich. Dabei kann angesichts der Vielgestaltigkeit der Berufsbilder im TVöD nicht schlechthin davon ausgegangen werden, dass Tätigkeiten in einer höheren Entgeltgruppe dem Beschäftigten auch Berufserfahrung in der niedrigeren Entgeltgruppe vermittelt haben. Vielmehr kann sich die erworbene Erfahrung in der neuen Tätigkeit als unzureichend oder sogar nutzlos erweisen11. Die in § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF geregelte stufengleiche Zuordnung belegt deshalb entgegen der Annahme der Sozialarbeiterin nicht den Willen der Tarifvertragsparteien, die in der Stufe, die in der höheren Entgeltgruppe erreicht worden ist, abgebildete Berufserfahrung einschließlich der angebrochenen Stufenlaufzeit in die niedrigere Entgeltgruppe mitzunehmen. Es handelt sich dabei lediglich um eine auf die erreichte Stufe beschränkte Besitzstandswahrung, die die finanziellen Folgen der Herabgruppierung teilweise kompensieren soll12.
Hat der Beschäftigte, was insbesondere bei Aufbaufallgruppen nicht ausgeschlossen erscheint, in der höheren Entgeltgruppe Erfahrungen erworben, die ihm in der neuen Entgeltgruppe weiter zugutekommen, haben die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber mit § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V, die der Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) entspricht, die tariflich abgesicherte Möglichkeit eröffnet, die Laufzeit ab der Stufe 3 leistungsabhängig zu verkürzen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen.
Entgegen der Annahme der Revision und verbreiteter Ansicht im Schrifttum13 lässt sich der Wille der Tarifvertragsparteien, die angebrochene Stufenlaufzeit bei einer Herabgruppierung mitzunehmen, nicht im Umkehrschluss aus § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT aF entnehmen.
Der Umkehrschluss (argumentum e contrario) ist das Gegenstück zur Analogie. Er kann nur gezogen werden, wenn sich aus dem Zweck einer Norm ergibt, dass die von ihr für einen bestimmten Tatbestand angeordnete Rechtsfolge nur und ausschließlich für den von ihr bezeichneten Fall gelten soll. Dann ist diese Rechtsfolge für andere Tatbestände denklogisch ausgeschlossen. Lässt sich der Norm keine Begrenzung auf den geregelten Fall entnehmen, ist der Umkehrschluss logisch fehlerhaft und deshalb nicht möglich. Ob ein Umkehrschluss gezogen werden kann, entscheidet sich demnach aufgrund des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Norm14 und kommt vor allem bei Ausnahmevorschriften in Betracht15.
Aus dem Normzweck des § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT aF lässt sich nicht folgern, der darin geregelte Neubeginn der Stufenlaufzeit solle nur für den Fall der Höhergruppierung gelten. Insbesondere ist diese Bestimmung keine Ausnahmeregelung, sondern, wie in Rn. 17 ausgeführt, die bloße Bestätigung und Klarstellung der aus § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) folgenden Grundregel, dass die in anderen Entgeltgruppen zurückgelegte Stufenlaufzeit bei Höher- und Herabgruppierungen nicht in die neue Entgeltgruppe mitgenommen wird.
Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass keine unbewusste Regelungslücke vorliegt16.
Die Tarifgeschichte bestätigt dieses Tarifverständnis17. Die Tarifvertragsparteien haben für den Tarifbereich der VKA mit Wirkung zum 1.03.2017 zwar ebenfalls die im Tarifbereich des Bundes bereits seit dem 1.03.2014 geltende stufengleiche Höhergruppierung eingeführt. Sie haben jedoch im Unterschied zu § 17 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 TVöD-AT in § 17 Abs. 4 TVöD-AT nF keine Regelung zur Mitnahme der Stufenlaufzeit bei Herabgruppierungen getroffen. Das lässt nur den Schluss zu, dass sie eine derartige Mitnahme nicht anordnen und damit an dem nach der Systematik aus § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) folgenden Grundsatz festhalten wollten, dass nach einer Herabgruppierung die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe neu zu laufen beginnt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juni 2017 – 6 AZR 741/15
- LAG Köln, Urteil vom 02.11.2015 – 2 Sa 603/15[↩]
- BAG 27.01.2011 – 6 AZR 526/09, Rn. 35, BAGE 137, 80[↩]
- BAG 20.09.2012 – 6 AZR 211/11, Rn. 18[↩]
- vgl. BAG 27.01.2011 – 6 AZR 578/09, Rn. 23[↩]
- vgl. BAG 20.09.2012 – 6 AZR 211/11, Rn. 18[↩]
- vgl. zu diesem Grundsatz BAG 24.08.2016 – 4 AZR 494/15, Rn. 18[↩]
- vgl. BAG 17.12 2015 – 6 AZR 432/14, Rn. 14[↩]
- vgl. die Konstellation in LAG Sachsen-Anhalt 3.05.2016 – 6 Sa 49/15[↩]
- BAG 4.07.2012 – 4 AZR 673/10, Rn.19, BAGE 142, 271; 23.08.1995 – 4 AZR 352/94[↩]
- BAG 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn. 55; vgl. auch 3.07.2014 – 6 AZR 753/12, Rn. 40, BAGE 148, 323[↩]
- vgl. BAG 17.12 2015 – 6 AZR 432/14, Rn. 41[↩]
- vgl. BAG 17.12 2015 – 6 AZR 432/14, Rn. 30[↩]
- Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2015 E § 17 Rn. 50; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2014 Teil II/1 § 17 Rn. 52; BeckOK TVöD/Felix Stand 1.09.2016 TVöD-AT § 17 Rn. 57c ff.[↩]
- vgl. BAG 27.05.2003 – 9 AZR 366/02, zu I 2 a der Gründe; BSG 17.02.2016 – B 4 AS 17/15 R, Rn. 29, BSGE 120, 242; Larenz/Canaris Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. S.209 f.; Wank Die Auslegung von Gesetzen 6. Aufl. S. 91[↩]
- Klug Juristische Logik 4. Aufl. S. 143[↩]
- aA BeckOK TVöD/Felix Stand 1.09.2016 TVöD-AT § 17 Rn. 57h[↩]
- vgl. zu diesem Auslegungskriterium: BAG 29.01.2014 – 6 AZR 943/11, Rn. 32; 2.11.2016 – 10 AZR 615/15, Rn. 41 f.; differenzierend in einem obiter dictum BAG 19.10.2016 – 4 AZR 457/15, Rn. 28[↩]











