Ist das krank? Kein Kopftuch im evangelisches Krankenhaus

Eine Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus darf kein Kopftuch tragen. Das Kopftuch ist – nach dem Verständnis des Bundesarbeitsgerichts – ein Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben. Sein Tragen ist daher die Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit und damit regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar.

Ist das krank? Kein Kopftuch im evangelisches Krankenhaus

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit streiten die Parteien über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Die Klägerin, die dem islamischen Glauben angehört, ist seit 1996 bei der beklagten Krankenanstalt, zuletzt als Krankenschwester – angestellt. Arbeitsvertraglich sind die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Fassung (BAT-KF) sowie die sonstigen für die Dienstverhältnisse der Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Bezug genommen. Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 27.03.2006 bis zum 28.01.2009 in Elternzeit. Danach war sie arbeitsunfähig krank. Im April 2010 bot die Klägerin schriftlich eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung an. Dabei teilte sie der Beklagten mit, dass sie das von ihr aus religiösen Gründen getragene Kopftuch auch während der Arbeitszeit tragen wolle. Die Beklagte nahm dieses Angebot nicht an und zahlte keine Arbeitsvergütung. Mit der Zahlungsklage fordert die Klägerin Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 23.08.2010 bis zum 31.01.2011.

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Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, auf die Berufung des Krankenhauses hat das Landesarbeitsgericht Hamm das arbeitsgerichtliche Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen1. Auf die Revision der Krankenschwester hat nun das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen:

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamm, dass einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden kann. Allerdings sah es das Bundesarbeitsgericht nicht als geklärt an, ob die Einrichtung der Beklagten der Evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist.

Zudem ist noch offen, ob die Klägerin im Streitzeitraum überhaupt leistungsfähig war. Das Angebot, die Tätigkeit auf der Grundlage eines vom behandelnden Arzt erstellten Wiedereingliederungsplans aufzunehmen, indiziert die fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2014 – 5 AZR 611/12

  1. LAG Hamm, Urteil vom 17.02.2012 – 18 Sa 867/11[]