Klage auf Gutschrift von Arbeitsstunden und Urlaubstagen

Eine Leistungsklage, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können1 und die vom Kläger geforderte Leistungshandlung sich zumindest seinem Sachvortrag entnehmen lässt.

Klage auf Gutschrift von Arbeitsstunden und Urlaubstagen

Auch die Klage, dem Urlaubskonto eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen gutzuschreiben, ist zulässig2.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass sein Urlaubskonto richtig geführt wird. Der Anspruch richtet sich darauf, dem Urlaubskonto einen Tag gutzuschreiben und damit letztendlich einen Tag Urlaub nachzugewähren.

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2017 – 9 Ca 350/16

  1. vgl. BAG Urteil vom 22.02.2012 – 4 AZR 527/10[]
  2. ständige Rechtsprechung, z.B. BAG Urteil vom 15.10.2013 – 9 AZR 374/12[]