Klageänderung vor dem Bundesarbeitsgericht

Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht.

Klageänderung vor dem Bundesarbeitsgericht

Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn

  • sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann,
  • sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und
  • die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden1.

Danach war in dem hier entschiedenen Streitfall eine Änderung des Klageantrags in der Revisionsinstanz zulässig: Durch die erstmals im Antrag aufgenommene Beschränkung hat der Kläger seinen Antrag nur in der Höhe begrenzt. Hierin liegt bei unverändertem Sachverhalt und Klagegrund lediglich eine qualitative Beschränkung des Klageantrags iSd. § 264 Nr. 2 ZPO. Eine Entscheidung über den insoweit geänderten Klageantrag lässt sich auf die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen stützen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2019 – 3 AZR 426/17

  1. vgl. BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 36 mwN, BAGE 154, 337[]