Klageäntrage – und ihre Auslegung – oder: Feststellungs- statt Leistungsantrag

Klageanträge sind entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften.

Klageäntrage – und ihre Auslegung – oder: Feststellungs- statt Leistungsantrag

Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn ein Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht. Dies dient nicht zuletzt der hinreichenden Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klagegegners als Erklärungsadressaten1.

Ausgehend von diesen Grundsätzen waren in dem hier vom Bundearbeitsgericht entschiedenen Fall die Anträge des Klägers, ihn vergütungsmäßig so zu stellen, als wäre ihm die Stelle übertragen worden, als Feststellungsanträge auszulegen2. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht klargestellt, dass er dieses Verständnis zugrunde gelegt wissen will. Er hat sich auch in der Revision nicht gegen dieses Verständnis seiner Anträge gewandt.

Der Antrag ist in dieser Auslegung zulässig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran alsbald feststellen zu lassen, ob er von der Beklagten Schadensersatz wegen entgangener Vergütung verlangen kann. Dem Feststellungsantrag steht nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage entgegen. Soweit der Kläger nach § 257 ZPO ein Feststellungsurteil hinsichtlich der zukünftig fällig werdenden Ansprüche auf Schadensersatz begehrt, gilt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage nicht. Insoweit kann der Kläger zwischen einer Feststellungsklage und einer Klage auf künftige Leistung wählen. Dies gilt auch, soweit die begehrte Feststellung bereits entstandene Schäden zum Gegenstand hat, die der Kläger beziffern könnte. Eine Partei ist nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden ist und – wie im Streitfall – mit der Entstehung eines weiteren Schadens zu rechnen ist3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. September 2024 – 8 AZR 368/22

  1. BAG 25.04.2024 – 8 AZR 143/23, Rn. 15 mwN[]
  2. vgl. BAG 28.01.2020 – 9 AZR 91/19, Rn.20[]
  3. vgl. BAG 28.01.2020 – 9 AZR 91/19, Rn. 21 ff. mwN[]