Die Darlegungs- und Beweislast für eine höhere Eingruppierung obliegt in einem Prozess grundsätzlich der Beschäftigten. Im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung, dh. bei einer beabsichtigten Zuordnung zu einer niedrigeren als der bisher als zutreffend angenommenen Vergütungsgruppe, kann sich die Beschäftigte jedoch auf die ihr zuvor als maßgebend mitgeteilte Vergütungsgruppe berufen. Dann hat die Arbeitgeberin die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung darzulegen und zu beweisen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn durch die Änderung der Bewertung der Tätigkeit durch die Arbeitgeberin einem (ggf. erst später möglichen) Höhergruppierungsantrag nach § 29b TVÜ-VKA die Grundlage entzogen wird.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit finden auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des TVöD/VKA und des TVÜ-VKA Anwendung. Die Eingruppierung der Arbeitnehmerin bestimmt sich, da sie einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt hat, nach §§ 12, 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA).
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten sowie für die zwischen Inkrafttreten des TVöD/VKA und dem 31.12.2016 neu eingestellten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1.01.2017 für (Neu-)Eingruppierungen § 12 und § 13 TVöD/VKA iVm. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung anhand dieser Vorschriften fand jedoch anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Vielmehr erfolgte die Überleitung zum 1.01.2017 gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Dies ist nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA diejenige, die nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der Vergütungsgruppe des BAT, deren tarifliche Anforderungen die Tätigkeit erfüllte, zugeordnet war1.
Bei unveränderter Tätigkeit kommt eine Eingruppierung nach § 12 TVöD/VKA nur in Betracht, wenn sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe als in der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA vorgesehen ergibt, und der Beschäftigte bis zum 31.12.2017 eine dementsprechende Eingruppierung beantragt hat. Die Arbeitnehmerin hat einen solchen Antrag rechtzeitig gestellt.
Die Arbeitnehmerin kann, wenn ihre Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT-O erfüllt, auf Grundlage der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA auch eine höhere Vergütung als diejenige verlangen, die sich infolge der Überleitung nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ergibt.
Bei Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT-O war die Tätigkeit der Arbeitnehmerin nach Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA zugeordnet. Eine Eingruppierung der Arbeitnehmerin in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT-O und damit eine Zuordnung zu Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA war – unabhängig davon, dass die Arbeitnehmerin die zeitlichen Anforderungen nicht erfüllt hätte – ausgeschlossen. Ein Bewährungsaufstieg war nach § 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung ab dem 1.10.2005 nicht mehr möglich.
In Anwendung von § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA konnte eine Überleitung nur in Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA erfolgen, während – bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT-O – nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung nach der – inhaltsgleichen – Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA möglich ist.
Die Arbeitnehmerin kann für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA beanspruchen.
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA ist die Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA).
Die Arbeitgeberin ist bei Übertragung der Tätigkeit im Jahr 2015 davon ausgegangen, bei dieser fielen zeitlich zu mindestens der Hälfte Arbeitsvorgänge an, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erfordern. Deshalb seien die tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT-O erfüllt. Da diese mit denen der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA übereinstimmen, ist die Arbeitnehmerin auf ihren Antrag hin ab 1.01.2017 dort eingruppiert. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei dieser Sachlage die Arbeitgeberin nach den Grundsätzen über eine sog. korrigierende Rückgruppierung die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, die tariflichen Anforderungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA lägen nicht vor. Dem ist sie mit ihrem Vortrag nicht hinreichend nachgekommen.
Im Grundsatz muss die Beschäftigte die tatsächlichen Voraussetzungen einer von ihr klageweise begehrten Eingruppierung im Prozess darlegen und beweisen2. Im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung, dh. bei einer beabsichtigten Zuordnung zu einer niedrigeren als der bisher als zutreffend angenommenen Vergütungsgruppe, obliegt der Arbeitgeberin, wenn sich die Beschäftigte auf die ihr von der Arbeitgeberin zuvor als maßgebend mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung3.
Die spezifische Darlegungs- und Beweislast bei einer korrigierenden Rückgruppierung setzt einen „begrenzten Vertrauensschutz“ um, den die Beschäftigte aufgrund der Mitteilung der von der Arbeitgeberin vorgenommenen ursprünglichen Eingruppierung in Anspruch nehmen kann. Die Arbeitgeberin ist aufgrund ihrer Sachnähe und Kompetenz verpflichtet, die Eingruppierung sorgfältig und korrekt vorzunehmen. Die hierbei vertrauensbegründende Sorgfalt und Kompetenz bezieht sich jedoch nicht allein auf die Mitteilung der maßgebenden Vergütungsgruppe innerhalb der jeweiligen Vergütungsordnung. Sie erfasst auch die von der Arbeitgeberin aufgrund einer Bewertung vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit der Beschäftigten sowie die von ihr angenommene Erfüllung von Anforderungen des konkreten Tätigkeitsmerkmals einer Vergütungsordnung. Auf die Richtigkeit gerade dieses Bewertungs- und Zuordnungsvorgangs darf eine Beschäftigte vertrauen4.
Die Grundsätze zur korrigierenden Rückgruppierung finden auch dann Anwendung, wenn zwar eine – formelle – Umgruppierung aufgrund einer Überleitung aus einer Vergütungsordnung in eine andere erfolgt, dabei aber sowohl die Anforderungen des – bisher als erfüllt vorausgesetzten – Tätigkeitsmerkmals identisch sind als auch die maßgebenden allgemeinen Eingruppierungsregelungen in der alten wie in der neuen Vergütungsordnung einander weitgehend entsprechen5.
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin gelten die Grundsätze zur korrigierenden Rückgruppierung zudem, wenn sich die Änderung der Bewertung der Tätigkeit zwar nicht „unmittelbar“ auf die Vergütung auswirkt, durch diese aber einem (auch erst später möglichen) Höhergruppierungsantrag nach § 29b TVÜ-VKA die Grundlage entzogen wird.
Eine „höhere Entgeltgruppe“ iSd. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA kann sich nicht nur aus der Einführung neuer Tätigkeitsmerkmale ergeben, sondern auch – wie vorliegend – bei gleichbleibenden Tätigkeitsmerkmalen aufgrund veränderter Zuordnung dieser zu den Entgeltgruppen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA.
Nach Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung waren zum Teil mehrere Vergütungsgruppen oder jedenfalls mehrere Fallgruppen einer Vergütungsgruppe – vorläufig bis zum Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA – derselben Entgeltgruppe zugeordnet, obwohl diese unterschiedliche tarifliche Anforderungen enthielten. So führten sowohl eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe Vc BAT-O ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vb BAT-O (Fallgruppe 1a) als auch eine solche mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vb BAT-O (Fallgruppe 1b), obwohl nach Fallgruppe 1a lediglich zu einem Drittel und nach Fallgruppe 1b zu mindestens der Hälfte selbstständige Leistungen erforderlich waren, zu einer Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA.
Im letzteren Fall war unter Geltung des BAT-O nach dreijähriger Bewährung ein Aufstieg in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT-O möglich. Gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung gab es allerdings keine Bewährungsaufstiege mehr; die Unterscheidung ua. der hier streitgegenständlichen Fallgruppen war vom 01.10.2005 bis zum Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA für die Vergütung nicht mehr relevant.
In der neuen Entgeltordnung sind die unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmale – ohne das Erfordernis der Bewährung – jedoch verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet worden, hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen Anforderungen den Entgeltgruppen 8 und 9a TVöD/VKA. Sich daraus ergebende höhere Eingruppierungen konnten Beschäftigte nach § 29b TVÜ-VKA auf Antrag erreichen6.
Unter Berücksichtigung dieser Tarifentwicklung sind bei einer Änderung der einer Beschäftigten mitgeteilten Vergütungs- und Fallgruppe nach dem BAT-O im Zeitraum zwischen dem 1.10.2005 und dem 31.12.2016 die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung auch dann anzuwenden, wenn sich aufgrund der geänderten Bewertung für die Beschäftigte nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA keine höhere Entgeltgruppe iSd. § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA mehr ergibt.
Ebenso wie bei einer Rückgruppierung mit unmittelbarer Vergütungsreduzierung handelt es sich um eine von der Arbeitgeberin gewollte Abkehr von der der Beschäftigten früher mitgeteilten und in der Folgezeit praktizierten Eingruppierung. Will die Arbeitgeberin vermeiden, dass die Beschäftigte durch einen Antrag nach § 29b TVÜ-VKA eine höhere Entgeltgruppe erhält, indem sie sich nunmehr auf die Unrichtigkeit der von ihr selbst mitgeteilten Vergütungs- und Fallgruppe beruft, steht dies in der Wirkung – wenn auch ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt eintretend – dem Fall einer sich unmittelbar auf die Vergütung auswirkenden Rückgruppierung gleich7. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als eine Höhergruppierung nur dann erfolgt, wenn die Beschäftigte rechtzeitig einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVÜ-VKA gestellt hat. Für diese Voraussetzung verbleibt es bei deren Darlegungs- und Beweislast.
Nach diesen Grundsätzen obliegt vorliegend der Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast dafür, die Tätigkeit der Arbeitnehmerin erfülle nicht die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA. Die Arbeitnehmerin hat – unstreitig – rechtzeitig einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVÜ-VKA gestellt.
Die von der Arbeitgeberin vorgenommene Änderung der Fallgruppe entzieht – wie dargelegt – einem Antrag der Arbeitnehmerin nach § 29b TVÜ-VKA die Grundlage. Wäre die Arbeitgeberin bei ihrer in der Stellenausschreibung mitgeteilten Auffassung verblieben, die Tätigkeit erfülle die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT-O, hätte sie dem Antrag der Arbeitnehmerin stattgeben müssen. Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT-O und Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA enthalten das gleiche Tätigkeitsmerkmal, die Eingruppierung richtet sich nach denselben Grundsätzen (§ 22 BAT-O und § 12 TVöD/VKA).
Die Mitteilung der Arbeitgeberin über die Bewertung der Tätigkeit in der Stellenausschreibung war ausreichend, um den erforderlichen begrenzten Vertrauensschutz für die Arbeitnehmerin zu begründen.
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin entsteht dieser nicht erst dann, wenn die Arbeitgeberin bei der Mitteilung der ihrer Auffassung nach zutreffenden Vergütungs- oder Entgeltgruppe gegenüber der Beschäftigten mit Rechtsbindungswillen gehandelt hat. Ein solcher ist lediglich für eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Bestünde eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Vergütung nach einer bestimmten Vergütungs- oder Entgeltgruppe, bedürfte es zu deren Korrektur einer Änderungskündigung. In Fällen der korrigierenden Rückgruppierung geht es demgegenüber um die einseitige Korrektur der – nach Auffassung der Arbeitgeberin – rechtsfehlerhaften Tarifanwendung8. Die Anwendung der Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung setzt daher gerade voraus, dass keine – übertarifliche – Vergütungsvereinbarung vorliegt.
Zur Begründung des begrenzten Vertrauensschutzes ist es ausreichend, wenn die Arbeitgeberin die durch sie vorgenommene Bewertung der Tätigkeit der Beschäftigten mitteilt. Soweit es für den Vertrauensschutz nicht nur auf eine bestimmte Vergütungs- oder Entgeltgruppe, sondern auch auf die Fallgruppe ankommt, muss auch diese der Beschäftigten zur Kenntnis gegeben worden sein9.
Danach hat die Arbeitgeberin durch die Angabe der ihrer Auffassung nach maßgebenden Vergütungs- und Fallgruppe „BAT-O Vc/1b“ in der Stellenausschreibung den begrenzten Vertrauensschutz für die Arbeitnehmerin begründet.
Bei einer solchen Angabe handelt es sich zwar lediglich um eine Information über die vom Arbeitgeber beabsichtigte Eingruppierung10, von der bei Vertragsschluss noch abgewichen werden könnte. Auch für diese ist die Arbeitgeberin aufgrund ihrer Sachnähe und Kompetenz aber verpflichtet, vor einer solchen Mitteilung die Eingruppierung sorgfältig zu prüfen11. Daher entsteht auch aufgrund der Information ein begrenzter Vertrauensschutz, wenn eine anderweitige Vereinbarung unterbleibt und für die Beschäftigte auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die Arbeitgeberin habe ihre diesbezügliche Auffassung vor Vertragsschluss geändert.
Aufgrund der Mitteilung in der Stellenausschreibung war für die Arbeitnehmerin ersichtlich, die Arbeitgeberin gehe von der Erfüllung der tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT-O aus. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte durfte die Arbeitnehmerin hierauf vertrauen. Im Änderungsvertrag vom 16.09.2015 war zwar „Entgeltgruppe 08“ angegeben. Diese Zuordnung war aber nach Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung für die in der Stellenausschreibung angegebene Bewertung zutreffend und gab daher keinen Anlass, an der Mitteilung in der Stellenausschreibung zu zweifeln12.
Unerheblich ist, dass die Arbeitgeberin die Änderung der Fallgruppe vor Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vorgenommen hat. Die Zuordnung nach Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung war ausdrücklich vorläufig. Es war daher von vornherein nicht auszuschließen, die Zuordnung zu einer der Fallgruppen könne bei Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung von Relevanz sein. Der begrenzte Vertrauensschutz konnte deshalb trotz unmittelbar fehlender Auswirkungen entstehen.
Mit ihrem Vortrag hat die Arbeitgeberin der ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügt. Diesem lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA fehlerhaft wäre.
Die Arbeitgeberin muss die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen. Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus ihrem Vorbringen – einschließlich des unstreitigen Sachverhalts – ergibt, es fehle jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung13. Es reicht nicht aus, überhaupt einen Fehler bei der Bewertung der Tätigkeit aufzuzeigen. Die Vermeidung des aufgezeigten Fehlers muss dazu führen, dass die mitgeteilte Vergütungsgruppe nicht diejenige ist, in der die Beschäftigte tarifgerecht eingruppiert war14.
Die Arbeitgeberin hat eine solche objektive Fehlerhaftigkeit nicht dargelegt.
Der Darlegungslast ist nicht bereits genügt, weil die Arbeitgeberin behauptet, hinsichtlich der selbstständigen Leistungen eine „Gesamtbetrachtung“ durchgeführt zu haben. Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordert, kann zwar der Natur der Anforderung nach nicht im Wege der Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden15. Unterstellt, die Arbeitgeberin habe dennoch eine solche Gesamtbetrachtung durchgeführt, folgt allein daraus aber noch nicht, dass selbstständige Leistungen nicht in dem erforderlichen Maß anfallen.
Das Bundesarbeitsgericht kann anhand des Vortrags der Arbeitgeberin keine Arbeitsvorgänge bestimmen. Dies wäre aber erforderlich, da die Arbeitgeberin selbst davon ausgeht, die Tätigkeit der Arbeitnehmerin erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und – teilweise – selbstständige Leistungen. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA wäre nur dann fehlerhaft, wenn die Tätigkeit aus mehreren Arbeitsvorgängen bestünde, von denen lediglich solche, die insgesamt weniger als die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen, selbstständige Leistungen erfordern.
Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist nach § 12 TVöD/VKA der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende oder gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten16.
Die darlegungsbelastete Partei – in der Regel die Beschäftigte, vorliegend die Arbeitgeberin – hat neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangsarbeiten und zur Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben zu machen, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen. Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst ist eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts17.
Soweit sich die Arbeitgeberin zur Darlegung der Arbeitsinhalte auf die Stellenbeschreibung bezieht18, lassen sich dieser zwar einige Tätigkeiten der Arbeitnehmerin entnehmen, sie ermöglicht aber keinen Rückschluss auf deren Organisation. Die Stellenbeschreibung lässt insbesondere für die unter den Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Tätigkeiten keine Bewertung zu, ob diese zur einheitlichen Bearbeitung je nach Anfall oder getrennt zugewiesen worden sind. Daher ist ua. nicht ersichtlich, ob die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pass- und Meldeangelegenheiten von den übrigen Tätigkeiten organisatorisch getrennt auszuüben sind und verschiedenen oder einem einheitlichen Arbeitsergebnis dienen. Weiterhin erschließt sich anhand des Vortrags der Arbeitgeberin nicht, ob es sich bei den Tätigkeiten zu Nrn. 6 bis 8 um Zusammenhangstätigkeiten handelt und welchen Arbeitsvorgängen diese zuzuordnen wären. Allein durch die Zuordnung der Tätigkeiten nach Nrn. 7 und 8 zu dem durch die Arbeitgeberin zuletzt angenommenen, 40 vH der Arbeitszeit erfassenden Arbeitsvorgang „Bürgerberatung/Soziales/Wohngeld“ würde sich bereits ein Arbeitsvorgang mit 50 vH der Arbeitszeit ergeben. Das weitere Vorbringen der Arbeitgeberin zu Arbeitsvorgängen im Schriftsatz vom 08.04.2020 erschöpft sich in der Mitteilung von ihr angenommener Arbeitsergebnisse. Es fehlt auch an dieser Stelle an einer Darlegung der konkret anfallenden Tätigkeiten und deren Organisation.
Selbst wenn die Annahme der Arbeitgeberin zur Aufteilung der Tätigkeiten in mehrere Arbeitsvorgänge zutreffend sein sollte, hätte diese nicht hinreichend dargelegt, dass die tarifliche Anforderung der selbstständigen Leistungen nicht im erforderlichen zeitlichen Ausmaß erfüllt wäre. Die Arbeitgeberin geht davon aus, von ihr angenommene Arbeitsvorgänge würden mit einem Zeitanteil von 40 vH der Gesamtarbeitszeit selbstständige Leistungen erfordern. Sie hat aber nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum für die weiteren „Arbeitsvorgänge“ keine selbstständigen Leistungen benötigt werden.
Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens, Entscheidungs, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen19.
Die Arbeitgeberin hat nicht hinreichend aufgezeigt, warum insbesondere für die von ihr angenommenen Arbeitsvorgänge Pass- und Meldeangelegenheiten und Essengeldbearbeitung keine selbstständigen Leistungen erforderlich sein sollten. Welche Normen die Arbeitnehmerin in diesem Zusammenhang zu beachten und anzuwenden hat, ergibt sich weder aus der Stellenbeschreibung noch aus dem sonstigen Vortrag der Arbeitgeberin. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchen Gründen es sich allein um „korrekten Normenvollzug, der bis in die einzelnen Details vorgegeben ist“ handeln soll. Eventuelle Vorgaben an die Arbeitnehmerin werden nicht näher beschrieben. Der Hinweis auf Entscheidungen anderer Instanzgerichte kann den erforderlichen Sachvortrag nicht ersetzen.
Die Ansprüche der Arbeitnehmerin sind nicht nach § 37 Abs. 1 TVöD/VKA verfallen. Der Höhergruppierungsantrag der Arbeitnehmerin vom 22.05.2017 enthielt eine ausreichende Geltendmachung.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.
Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die Anspruchsgegnerin soll sich auf die aus Sicht der Anspruchstellerin noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Sie soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung sie nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden20. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn die Anspruchstellerin unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie Inhaberin einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht21. Einer ausdrücklichen Zahlungsaufforderung bedarf es zur Geltendmachung nicht.
Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/VKA wird für Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer Überleitung in die neue Entgeltordnung nach § 29b TVÜ-VKA stehen, nicht von der in § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA genannten Ausschlussfrist als einer Spezialregelung verdrängt. Die Wirkung der Ausschlussfrist nach § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA ist vielmehr auf das Antragsrecht nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA beschränkt22. Ob ein Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA zugleich eine – ausreichende – Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA enthält, hängt von dessen Inhalt ab und ist deshalb in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen23.
Diesen Anforderungen genügt der Höhergruppierungsantrag. Die Arbeitnehmerin verlangt nicht lediglich eine „Überprüfung“ oder „Neubewertung“ ihrer Tätigkeiten, sondern eine „Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a rückwirkend ab dem 01.01.2017“. Dadurch ist für die Arbeitgeberin hinreichend deutlich geworden, dass die Arbeitnehmerin die Auffassung vertritt, einen Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA ab dem 1.01.2017 zu haben. Für einen Höhergruppierungsantrag allein hätte es der Angabe der Entgeltgruppe nicht bedurft. Die Höhe der sich daraus ergebenden Differenzvergütung war für die Arbeitgeberin unschwer erkennbar.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2022 – 4 AZR 463/21
- ausf. zu den insoweit inhaltsgleichen Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [§§ 24, 26 TVÜ-Bund]: BAG 28.02.2018 – 4 AZR 678/16, Rn. 18 ff.; 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, Rn. 17 ff. mwN, BAGE 162, 81[↩]
- BAG 14.10.2020 – 4 AZR 252/19, Rn. 30; 20.03.2013 – 4 AZR 521/11, Rn. 17[↩]
- BAG 11.07.2018 – 4 AZR 488/17, Rn. 22; 20.03.2013 – 4 AZR 521/11, Rn. 18[↩]
- BAG 20.03.2013 – 4 AZR 521/11, Rn.20; 16.02.2000 – 4 AZR 62/99, zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 93, 340[↩]
- ausf. BAG 20.03.2013 – 4 AZR 521/11, Rn.19 ff.[↩]
- vgl. zu vergleichbaren Fallkonstellationen im TV-L Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand März 2022 § 29a TVÜ-Länder Rn. 44 ff.[↩]
- vgl. bereits zur Verweigerung eines Zeit- oder Bewährungsaufstiegs nach dem BAT BAG 8.06.2005 – 4 AZR 417/04, zu A II 2 der Gründe; 16.10.2002 – 4 AZR 447/01, zu II 3 der Gründe; 26.04.2000 – 4 AZR 157/99, zu I 3 a bb (3) der Gründe, BAGE 94, 287[↩]
- BAG 26.08.1998 – 4 AZR 280/97, zu I 1 d der Gründe; 23.08.1995 – 4 AZR 352/94, zu II 1 b der Gründe, jeweils mwN[↩]
- vgl. BAG 9.05.2007 – 4 AZR 351/06, Rn. 18; 14.01.2004 – 4 AZR 1/03, zu II 3 a aa der Gründe; 9.08.2000 – 4 AZR 499/99, zu II 2 d aa der Gründe[↩]
- vgl. BAG 10.03.2009 – 1 ABR 93/07, Rn. 47, BAGE 130, 1[↩]
- vgl. BAG 20.03.2013 – 4 AZR 521/11, Rn.20; 16.02.2000 – 4 AZR 62/99, zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 93, 340[↩]
- ähnlich BAG 9.05.2007 – 4 AZR 351/06, Rn.19[↩]
- BAG 5.06.2014 – 6 AZR 1008/12, Rn. 12, BAGE 148, 217; 4.07.2012 – 4 AZR 673/10, Rn.19, BAGE 142, 271; 15.02.2006 – 4 AZR 66/05, Rn. 16[↩]
- BAG 5.11.2003 – 4 AZR 689/02, zu 1 d der Gründe, BAGE 108, 245[↩]
- BAG 22.02.2017 – 4 AZR 514/16, Rn. 38[↩]
- vgl. hierzu umfassend zum inhaltsgleichen § 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder [TV-L]: BAG 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 27 ff., BAGE 172, 130[↩]
- BAG 16.12.2020 – 4 AZR 97/20, Rn.19; 13.05.2020 – 4 AZR 173/19, Rn. 17, BAGE 170, 214[↩]
- vgl. zur Bedeutung der Stellenbeschreibung bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen BAG 10.06.2020 – 4 AZR 142/19, Rn. 15[↩]
- BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18, Rn. 33; 22.02.2017 – 4 AZR 514/16, Rn.19[↩]
- BAG 11.04.2019 – 6 AZR 104/18, Rn. 32, BAGE 166, 285; 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, Rn. 50, BAGE 162, 81[↩]
- BAG 17.11.2021 – 4 AZR 77/21, Rn. 34 mwN[↩]
- ausf. BAG 18.09.2019 – 4 AZR 42/19, Rn. 26 ff., BAGE 168, 13[↩]
- BAG 18.09.2019 – 4 AZR 42/19, Rn. 32, aaO[↩]










