Zwar verlangt § 4 Satz 1 KSchG eine fristgerechte Klageerhebung „beim Arbeitsgericht“. Die Bestimmung gilt gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ebenso für die Klage gegen eine außerordentliche Kündigung1. Das hindert aber nicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren, sofern dies nach den allgemeinen Grundsätzen gem. § 533 ZPO zulässig ist2.
§ 4 Satz 1 KSchG bezeichnet lediglich das für den Regelfall einer erstinstanzlich erhobenen Kündigungsschutzklage zuständige Gericht. Die Bestimmung bezweckt – mit der Folge des § 7 KSchG bei ihrer Versäumung – die Normierung einer dreiwöchigen Frist zur Klageerhebung, nicht die Einschränkung der Möglichkeit einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz über § 533 ZPO hinaus.
Allerdings spricht § 4 Satz 1 KSchG von einer Erhebung der Klage „beim Arbeitsgericht“, während in anderen Bestimmungen des Gesetzes die allgemeinere Formulierung „Gericht“ verwendet wird (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, §§ 11, 12 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 sowie § 16 Satz 1 KSchG). Die Formulierung in § 4 Satz 1 KSchG muss deshalb aber noch kein ausnahmsloses Erfordernis einer Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht begründen. Ebenso gut kann darin nur die Bezeichnung des üblicherweise, nämlich erstinstanzlich anzurufenden Gerichts liegen. Soweit § 61a ArbGG besondere Vorschriften für Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im ersten Rechtszug enthält, ist auch dort nicht geregelt, dass es stets eines erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens bedürfe.
Für die Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren gelten vielmehr aufgrund des Verweises in § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Grundsätze des § 533 ZPO, ohne dass das Gesetz eine abweichende Sondervorschrift für Kündigungsschutzklagen vorsähe. Danach ist eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz zulässig, wenn entweder der Gegner einwilligt oder das Gericht die Klageerweiterung für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt ist, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.
Die Entstehungsgeschichte von § 4 Satz 1 KSchG bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass dadurch die Möglichkeit einer klageerweiternden Geltendmachung in der Berufungsinstanz über § 533 ZPO hinaus hätte eingeschränkt werden sollen. Die Bestimmung geht auf § 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10.08.19513 zurück. Der dortige Begriff „Arbeitsgericht“ beschrieb nur „untechnisch“ ein Gericht für Arbeitssachen4. Auch der damaligen Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage ausschließlich vor dem Arbeitsgericht sollte erheben können5.
Sinn und Zweck von § 4 Satz 1 KSchG stehen nicht der Möglichkeit entgegen, eine Kündigungsschutzklage unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO im Wege der Klageerweiterung in einem anderen zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren zu erheben.
Die Vorschrift normiert im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, eine einheitliche Klagefrist für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe6. Diese dient vor allem dem Schutz des Arbeitgebers. Er soll nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung und einer Zeitspanne für die Klagezustellung darauf vertrauen dürfen, dass seine Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig Klage erhoben hat7. Dieser Schutzzweck wird auch dann erfüllt, wenn die Kündigungsschutzklage im Wege der Klageerweiterung vor dem Landesarbeitsgericht erhoben wird (vgl. zu § 3 Satz 1 KSchG aF BAG 10.12 1970 – 2 AZR 82/70, zu I 2 b der Gründe, BAGE 23, 139). Durch den Wegfall einer Instanz wird eine endgültige Klärung der Wirksamkeit der Kündigung sogar noch beschleunigt.
Der Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Wege der Klageerweiterung vor dem Landesarbeitsgericht stehen keine sonstigen schutzwürdigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien entgegen8. Auch für einen Kündigungsschutzprozess müssen nicht notwendig zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung stehen9. Der kündigende Arbeitgeber ist dadurch geschützt, dass eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist. Der gekündigte Arbeitnehmer wiederum hat es selbst in der Hand, ob er eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhebt oder in einem bereits im Berufungsverfahren befindlichen Rechtsstreit die Klage entsprechend erweitert und sich damit dem Risiko ihrer Unzulässigkeit aussetzt, sollten die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht erfüllt sein.
Auch gegen die Erhebung der Kündigungsschutzklage als Hilfsantrag nur für den Fall des Unterliegens mit dem Auflösungsantrag bestehen keine Bedenken. Es handelt sich um eine rein innerprozessuale Rechtsbedingung, unter die jeder Klageantrag gestellt werden kann10.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 AZR 86/17
- BAG 18.12 2014 – 2 AZR 163/14, Rn. 16, BAGE 150, 234[↩]
- vgl. zu § 3 Satz 1 KSchG aF BAG 10.12 1970 – 2 AZR 82/70, zu I der Gründe, BAGE 23, 139; aA Däubler/Deinert/Zwanziger/Zwanziger/Callsen BAGchR 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 35a[↩]
- BGBl. I S. 499[↩]
- BAG 10.12 1970 – 2 AZR 82/70, zu I 2 a der Gründe, BAGE 23, 139[↩]
- vgl. BT-Drs. 1/2090 S. 13[↩]
- BT-Drs. 15/1204 S. 9 f., 13[↩]
- BAG 6.09.2012 – 2 AZR 858/11, Rn. 13, BAGE 143, 84; 26.03.2009 – 2 AZR 403/07, Rn. 22[↩]
- aA Däubler/Deinert/Zwanziger/Zwanziger/Callsen BAGchR 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 35a[↩]
- vgl. BAG 10.12 1970 – 2 AZR 82/70, zu I 2 b der Gründe, BAGE 23, 139[↩]
- BAG 21.11.2013 – 2 AZR 474/12, Rn.19, BAGE 146, 333[↩]









