Der Arbeitgeber kann sich auf den besonderen Erfüllungseinwand des Abzugs und der Abführung von Lohnsteuer nur für den abzurechnenden Kalendermonat und ggf. als Korrektur für den Vormonat berufen.
Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflichtet. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. Der Arbeitgeber kann zudem gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat1.
Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergütungspflicht. Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Aufrechnung. Der Einbehalt des Arbeitgebers für Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) dient der Vorbereitung der Abführung. Erfüllt wird erst durch die Abführung nach § 41a EStG, wobei der Arbeitgeber in einer Art treuhänderischen Stellung für den Steuerfiskus tätig wird2. Der Arbeitgeber hat die einzubehaltende Lohnsteuer beim Finanzamt anzumelden und abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Lohnsteuer-Anmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO). Sie betrifft den jeweiligen Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer unmittelbar, weil er ihren Abzug vom Lohn zu dulden hat3.
Danach ist zur, zumindest teilweisen – Erfüllung der Forderungen die Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt erforderlich.
Sollte die Arbeitgeberin Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt haben, könnten die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers dennoch nur teilweise erfüllt worden sein.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind grundsätzlich nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. Er ist Steuerentrichtungspflichtiger iSv. § 43 Satz 2 AO4. Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt die Erfüllungswirkung ein5.
Aufgrund der dem Arbeitnehmer gestatteten Privatnutzung des Dienstwagens ist bei diesem ein zu versteuernder geldwerter Vorteil eingetreten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 8 Abs. 1 EStG). Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Arbeitgeberin konnte grundsätzlich eine Berechnung nach der 1 %-Regelung vornehmen (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 iVm. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Doch war die Arbeitgeberin nicht berechtigt, eine Nachberechnung für mehrere Jahre und über mehrere Monate vorzunehmen. Ein Lohnsteuerabzug im Sinne der Rechtsprechung zum besonderen Erfüllungseinwand kommt nur im abzurechnenden Kalendermonat in Betracht, allenfalls als Korrektur für den Vormonat (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Verrechnungen wegen etwaiger Ansprüche auf Erstattung nachträglich abgeführter Lohnsteuer genießen dieses Vorrecht nicht, sondern sind mittels Aufrechnung nach den dafür bestehenden besonderen Regeln vorzunehmen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung den Lohnsteuerabzug nicht mehr ändern darf6. Die Lohnsteuerbescheinigung ist Beweispapier über den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat7.
Die Fehlerhaftigkeit einer etwaigen Lohnsteuerabführung beträfe allerdings nur den Teil, der auf der Nachberechnung beruhte, nicht aber denjenigen, den der Arbeitnehmer ohnehin bezüglich der ihm zustehenden Bruttovergütung für den jeweiligen Monat hätte abführen müssen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 5 AZR 266/16
- vgl. BAG 30.04.2008 – 5 AZR 725/07, Rn. 16, BAGE 126, 325[↩]
- BAG GS 7.03.2001 – GS 1/00, zu III 3 b der Gründe, BAGE 97, 150; BAG 30.04.2008 – 5 AZR 725/07, Rn. 18, BAGE 126, 325[↩]
- vgl. BAG 30.04.2008 – 5 AZR 725/07, Rn. 18, BAGE 126, 325[↩]
- vgl. BAG 30.04.2008 – 5 AZR 725/07, Rn.20, BAGE 126, 325; BFH 4.02.2003 – VI B 70/02[↩]
- vgl. BAG 30.04.2008 – 5 AZR 725/07, Rn. 21, aaO; vgl. auch BGH 12.05.2005 – VII ZR 97/04, zu II 4 a der Gründe, BGHZ 163, 103[↩]
- LStR 2015 R 41c.1 Abs. 7 Satz 1[↩]
- vgl. BFH 13.11.2012 – VI R 38/11, Rn. 16, BFHE 239, 403[↩]









