§ 24 Satz 2 MuSchG, dem zufolge eine Frau den vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht (vollständig) erhaltenen Urlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen kann, steht auch einem Verfall solcher Urlaubsansprüche entgegen, die während mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstanden sind.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stritten eine Arbeitnehmerin und ihr ehemaliger Arbeitgeber über die Abgeltung von 68 Arbeitstagen Urlaub aus den Jahren 2017 bis 2020. Die Arbeitnehmerin war bei dem Arbeitgeber vom 08.02.2017 bis zum 31.03.2020 als Zahnärztin zangestellt. Ihr Urlaubsanspruch betrug nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 06.12.2016 kalenderjährlich 28 Tage. Mit Wirkung zum 1.12.2017 sprach der Arbeitgeber für die seinerzeit schwangere Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot aus. Der Arbeitnehmerin standen zu diesem Zeitpunkt aus dem laufenden Kalenderjahr fünf Tage Resturlaub zu. Aufgrund der Mutterschutzfristen und Stillzeiten für ihre im Juli 2018 sowie am 7.09.2019 geborenen Kinder schlossen sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahtlos mehrere Beschäftigungsverbote an.
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung der Urlaubsabgeltung stattgegeben. Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen1. Das Bundesarbeitsgericht sah dies ebenso und wies auch die Revision des Arbeitgebers als unbegründet zurück; das Sächsische Landesarbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Forderung der Arbeitnehmerin auf Abgeltung ihres nicht erfüllten Urlaubs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG begründet ist:
Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Anspruch setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses offene Urlaubsansprüche bestehen, die nicht mehr erfüllt werden können, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist2.
Zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2020 standen der Arbeitnehmerin noch 68 Arbeitstage Urlaub aus den Jahren 2017 bis 2020 zu.
Zu Beginn des – auf § 4 MuSchG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (MuSchG aF) beruhenden – Beschäftigungsverbots am 1.12.2017 hatte die Arbeitnehmerin noch Resturlaub aus dem Jahr 2017 in Höhe von fünf Arbeitstagen. In den Jahren 2018 und 2019 hat sie jeweils zu Beginn des Jahres einen Urlaubsanspruch im Umfang von 28 Arbeitstagen erworben. Bei Vertragsbeendigung am 31.03.2020 stand ihr gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG ein Teilurlaubsanspruch in Höhe von sieben Arbeitstagen für das Jahr 2020 zu (28 Arbeitstage/Jahr geteilt durch zwölf Monate multipliziert mit drei Kalendermonaten).
Die Urlaubsansprüche sind entstanden, obwohl die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit als Zahnärztin in der Zeit vom 01.12.2017 bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2020 nicht ausüben konnte. Ihre Ausfallzeiten beruhten auf nahtlos aneinander anschließenden Beschäftigungsverboten. Sie werden nach § 17 Satz 1 MuSchG aF bzw. § 24 Satz 1 MuSchG in der ab dem 1.01.2018 geltenden Fassung (MuSchG) bei der Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub als Beschäftigungszeiten behandelt. Während § 3 Abs. 1 BUrlG die Zahl der Urlaubstage ausgehend vom Erholungszweck grundsätzlich in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht bestimmt, stellt § 17 MuSchG aF bzw. § 24 Satz 1 MuSchG Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots bei der Urlaubsberechnung Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung gleich3. Bei unionsrechtskonformem Verständnis erfasst diese Ausnahmeregelung nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch einen diesen übersteigenden Mehrurlaub4.
Die Beschäftigungsfiktion erfasst unterschiedslos Ausfallzeiten, die auf generellen oder individuellen Beschäftigungsverboten beruhen5. Für § 24 Satz 2 MuSchG folgt dies aus § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG, der den Begriff des Beschäftigungsverbots iSd. Mutterschutzgesetzes unter Bezugnahme auf die Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 bis 6, 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG abschließend („nur“) gesetzlich definiert. Als Beschäftigungszeiten für die Urlaubsberechnung gelten danach Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 MuSchG) sowie Beschäftigungsverbote nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG wegen unverantwortbarer Gefährdungen iSv. § 11 MuSchG (unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen) sowie nach § 12 MuSchG (unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen).
Die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2017 bis 2020, deren Abgeltung die Arbeitnehmerin begehrt, sind vor dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass § 17 Satz 2 MuSchG aF bzw. § 24 Satz 2 MuSchG einem Erlöschen des Urlaubs entgegenstehen.
Nach § 24 Satz 2 MuSchG – bis zum 31.12.2017 nach § 17 Satz 2 MuSchG aF – kann eine Frau Urlaub, den sie vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten hat, nach dem Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Die Vorschrift regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss6.
Die Vorschrift des § 24 Satz 2 MuSchG knüpft ihre Rechtsfolge fortlaufend an das Ende eines jeden einzelnen Beschäftigungsverbots. Folgen mehrere Beschäftigungsverbote nahtlos aufeinander, kann die Arbeitnehmerin ihren – ggf. über mehrere Beschäftigungsverbote angesammelten – Urlaub nicht vor Beginn des letzten Beschäftigungsverbots „erhalten“. Die Arbeitnehmerin kann in diesem Fall den gesamten bis dahin aufgelaufenen Urlaub gemäß § 24 Satz 2 MuSchG nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut, der darauf abstellt, dass die Frau ihren Urlaub vor Beginn „eines“ Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten hat. Die Norm differenziert weder nach der Art des Beschäftigungsverbots noch danach, aus welchen Gründen der Urlaub zuvor nicht genommen werden konnte. Sie bezieht sich damit auf sämtliche der in § 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG genannten Beschäftigungsverbote und erfasst auch während eines Beschäftigungsverbots entstandene Ansprüche auf Erholungsurlaub. Maßgeblich ist allein, dass der Urlaub vor Beginn des (jeweils neuen) Beschäftigungsverbots nicht genommen werden konnte. § 24 Satz 2 MuSchG legt damit das Urlaubsjahr in Fällen, in denen mehrere Beschäftigungsverbote – ggf. aufgrund mehrerer Schwangerschaften – aufeinander folgen, für den bis zum Beginn des letzten Beschäftigungsverbots nicht genommenen Urlaub fortlaufend neu fest und weist das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den festgelegten Urlaubszeitraum fallendes mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot uneingeschränkt dem Arbeitgeber zu7.
Systematisch werden durch die Auslegung Wertungswidersprüche vermieden, weil bei sich nahtlos aneinanderreihenden Beschäftigungsverboten die gleichen Rechtsfolgen eintreten wie bei aufeinanderfolgenden Mutterschutzfristen und Elternzeiten8. Die Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, gilt in beiden Fällen gleichermaßen.
Diesem Verständnis entsprechen Sinn und Zweck des § 24 Satz 2 MuSchG, den geschützten Frauen wie anderen Arbeitnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, Urlaub nach einem Beschäftigungsverbot auf ein Kalenderjahr zu verteilen und nicht innerhalb eines an das Entstehungsjahr anknüpfenden Übertragungszeitraums nehmen zu müssen9. Anders als beim Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG und beim Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG hat der Staat keinen Ausgleich für finanzielle Belastungen geschaffen, die durch die Urlaubskumulation während der gesetzlich angeordneten Beschäftigungsverbote entstehen.
Diese Auslegung des § 24 Satz 2 MuSchG entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Danach haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss gewährleistet sein, dass Arbeitnehmerinnen, die ihre Aufgaben wegen Mutterschaftsurlaubs nicht erfüllen können, den bezahlten Erholungsurlaub zu einer anderen Zeit als der ihres Mutterschaftsurlaubs in Anspruch nehmen können10. Nach Art. 11 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 92/85/EWG müssen die mit dem Arbeitsvertrag einer Arbeitnehmerin verbundenen Rechte, zu denen auch der Jahresurlaub zählt, im Fall des Mutterschaftsurlaubs (Art. 8 der Richtlinie 92/85/EWG) gewährleistet sein11. Entsprechendes gilt gemäß Art. 11 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG für die Beschäftigungsverbote wegen besonderer Risiken während Schwangerschaft und Stillzeit (Art. 6 der Richtlinie 92/85/EWG).
Gemessen an diesen Grundsätzen standen der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch 68 Arbeitstage Urlaub zu.
Ihr erstes (individuelles mutterschutzrechtliches) Beschäftigungsverbot begann am 1.12.2017 und endete im Laufe des Jahres 2018 mit Einsetzen der Schutzfristen aufgrund der Entbindung iSv. § 3 MuSchG, an die sich das Beschäftigungsverbot wegen Stillzeit (§§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG) anschloss. Dieses endete mit Beginn der Schutzfristen des § 3 MuSchG im Zusammenhang mit der Geburt ihres zweiten Kindes am 7.09.2019. Nach deren Ablauf bestand bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2020 das Beschäftigungsverbot wegen Stillzeit (§§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG).
Danach blieben die vor dem ersten Beschäftigungsverbot bestehenden fünf Tage Resturlaub aus dem Jahr 2017 und die während der Beschäftigungsverbote in den Jahren 2018 und 2019 neu entstandenen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerin nach § 24 Satz 2 MuSchG erhalten. Die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2018 und 2019 sind bereits zu Beginn des jeweiligen Urlaubsjahres und damit vor dem letzten Beschäftigungsverbot im vollen Umfang entstanden12. Der Anspruch auf Teilurlaub aus dem Jahr 2020 konnte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2020 noch nicht erloschen sein.
Zutreffend hat das Sächsische Landesarbeitsgericht zudem erkannt, dass der Arbeitgeber nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt war, die Abgeltung der Urlaubsansprüche aus den Jahren 2017 bis 2019 wegen Verjährung zu verweigern. Losgelöst davon, dass Urlaubsansprüche nicht innerhalb des – vorliegend durch § 24 Satz 2 MuSchG bestimmten – Urlaubsjahres verjähren können, wäre die dreijährige Verjährungsfrist für den ältesten im Streit stehenden Urlaub aus dem Jahr 2017 auch ohne die besondere Festlegung des Urlaubsjahres nach § 24 Satz 2 MuSchG nicht vor Ablauf des 31.12.2020 verstrichen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2024 – 9 AZR 226/23
- Sächs. LAG 27.04.2023 – 9 Sa 157/21[↩]
- BAG 16.04.2024 – 9 AZR 165/23, Rn. 9[↩]
- vgl. grundlegend BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/17, Rn. 22, BAGE 166, 176[↩]
- vgl. EuGH 18.03.2004 – C-342/01 – [Merino Gómez] Rn. 44[↩]
- vgl. zu § 17 Satz 2 MuSchG aF BAG 9.08.2016 – 9 AZR 575/15, Rn. 16, BAGE 156, 65; 15.12.2015 – 9 AZR 52/15, Rn. 14, BAGE 154, 1[↩]
- vgl. ausf. BAG 15.12.2015 – 9 AZR 52/15, Rn. 21 f., BAGE 154, 1[↩]
- vgl. BAG 16.08.2022 – 9 AZR 76/22 (A), Rn.20, BAGE 178, 309; 9.08.2016 – 9 AZR 575/15, Rn. 15, BAGE 156, 65[↩]
- vgl. BAG 5.07.2022 – 9 AZR 341/21, Rn. 34 mwN; 20.05.2008 – 9 AZR 219/07, Rn. 40, BAGE 126, 352[↩]
- vgl. BAG 15.12.2015 – 9 AZR 52/15, Rn. 22, BAGE 154, 1[↩]
- EuGH 4.10.2018 – C-12/17 – [Dicu] Rn. 30; 20.09.2007 – C-116/06 – [Kiiski] Rn. 56; 6.04.2006 – C-124/05 – [Federatie Nederlandse Vakbeweging] Rn. 24; 18.03.2004 – C-342/01 – [Merino Gómez] Rn. 31 ff.; vgl. auch BAG 20.05.2008 – 9 AZR 219/07, Rn. 40, BAGE 126, 352[↩]
- EuGH 18.03.2004 – C-342/01 – [Merino Gómez] Rn. 34 f.[↩]
- vgl. BAG 30.11.2021 – 9 AZR 225/21, Rn. 8, BAGE 176, 251[↩]
Bildnachweis:
- Mutterpass: Myléne











