Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird.
Auch in einem solchen Fall ist der Anspruch nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen, weil die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der derzeit geltenden Fassung stehen weder Verfassungs- noch Unionsrecht noch der Umstand entgegen, dass der Arbeitnehmer Arbeitnehmer der beklagten Pensionskasse ist, über die die von ihr zugesagte betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird. Nach den relevanten Regelungen des Arbeitgebers sind in den Tarifen A und B ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden.
Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine betriebliche Altersversorgung zugesagt hätte. Nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 16.02.1981 in Verbindung mit dem „Nachtrag zum Dienstvertrag“ vom 10.09.1984 hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Mitgliedschaft bei dem Arbeitgeber zu beantragen, und der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Zahlung der Pflichtbeiträge zu den Tarifen A und B übernommen. Damit, mit seiner dem Arbeitnehmer bekannten Anmeldung zu diesen Tarifen und der Beitragszahlung, hat der Arbeitgeber – ungeachtet des Umstands, dass er selbst durchführende Pensionskasse ist – nicht lediglich eine reine Beitragszusage (außerhalb des Betriebsrentengesetzes)1 erteilt, sondern konkludent eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage2. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren die Beiträge im Streitfall auch vollständig arbeitgeberfinanziert, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers umfasst (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, dazu BAG 3.06.2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 42).
Die Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist für den Arbeitgeber nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen.
Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht höherrangiges Recht nicht entgegen.
Mit der am 31.12.2015 in Kraft getretenen Neuregelung der Norm durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.20153 wurde der Anwendungsbereich erweitert, indem nunmehr für entsprechende Versorgungszusagen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erteilung keine Anpassungsprüfung mehr gefordert wird. Die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG und ihre spätere rückwirkende Inkraftsetzung durch § 30c Abs. 1a BetrAVG auch für Anpassungszeiträume vor dem 1.01.2016 ist verfassungsgemäß4. Ungeachtet dessen stehen vorliegend keine Anpassungszeiträume im Streit, die vor dem 1.01.2016 liegen.
Die mit Wirkung zum 31.12.2015 erfolgte Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verstößt auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen5.
Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer Arbeitnehmer der beklagten Pensionskasse war, über die die streitgegenständliche Versorgung durchgeführt wird. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird, kann die Pensionskasse bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Vorschrift von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Gebrauch machen. Das ergibt die Auslegung der Bestimmung6.
Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verlangt, dass „die betriebliche Altersversorgung“ unter anderem „über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird“. Nach der Legaldefinition in § 1b Abs. 3 BetrAVG ist das der Fall, wenn die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Diese Voraussetzungen sind auch gegeben, wenn eine Pensionskasse den eigenen Beschäftigten eine Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird, und den versicherten eigenen Arbeitnehmern nach Maßgabe der Satzung und der Versicherungsbedingungen Rechtsansprüche auf Leistungen einräumt. Die Wendung „über eine Pensionskasse“ lässt zwar erkennen, dass dem Gesetzgeber bei der Befreiung von der Anpassungspflicht in erster Linie der typische Fall des mittelbaren Durchführungswegs über eine externe Pensionskasse vor Augen stand, bei dem die Versorgung zusagender Arbeitgeber und durchführende Pensionskasse nicht identisch sind. Der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist in dieser Konstellation nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen7 und der zusagende Arbeitgeber hat aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Erfüllung der zugesagten Leistungen einzustehen, wenn die Leistungen der Pensionskasse hinter der Zusage zurückbleiben8. Dem Wortlaut von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist aber nicht zu entnehmen, dass die Durchführung der Versorgung über eine externe Pensionskasse, die nicht Arbeitgeberin des Versorgungsempfängers ist, eine notwendige Bedingung für die Befreiung von der Anpassungspflicht sein sollte. Eine Durchführung „über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3“ liegt vielmehr auch dann vor, wenn der zusagende Arbeitgeber selbst die durchführende Pensionskasse ist. Entscheidend ist, dass die Zusage eine entsprechende Durchführung zum Gegenstand hat, also insbesondere keine Direktzusage gegeben wurde, die den Arbeitgeber unabhängig vom versicherungsförmigen Durchführungsweg unmittelbar selbst verpflichtet.
Sinn und Zweck der in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG geregelten Befreiung von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verlangen ebenfalls kein Verständnis der Vorschrift dahin, dass sie keine Anwendung findet, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird.
Ziel der durch Art. 8 Nr. 17 Buchst. c des Rentenreformgesetzes 19999 eingeführten und am 1.01.1999 in Kraft getretenen Regelung (in ihrer ursprünglichen Fassung, wonach zusätzliche Voraussetzung war, dass zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird) war, die Erhaltung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten und zu verbessern und damit das Gesamtsystem der betrieblichen Altersversorgung auch für die Zukunft aufrechtzuerhalten. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sollte den Arbeitgebern Kalkulationssicherheit gewährleisten. Da Pensionskassen nur vorsichtig kalkulierte Renten vertraglich zusagen dürften und durch die Festlegung eines Höchstrechnungszinses stünden die darüber hinaus erwirtschafteten Überschüsse für eine Leistungserhöhung zur Verfügung. Diese „Zinsdynamik“ sei „nach heutigem Erkenntnisstand“ eine gleichwertige Alternative zur Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG10. Mit der am 31.12.2015 in Kraft getretenen Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie11, mit der die Bezugnahme auf den Rechnungszins nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz ersatzlos entfiel, sollte den betroffenen Arbeitgebern die notwendige Planungssicherheit gegeben werden, ohne die der angestrebte Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung gefährdet wäre12.
Die Erwägungen, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, in der Verwendung der auf den Rentenbestand anfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Betriebsrenten eine gleichwertige Alternative zur Anpassungspflicht zu sehen (vorsichtige Rentenkalkulation, Kalkulations- und Planungssicherheit, Gewährleistung der Erhaltung und Verbreitung des Gesamtsystems der betrieblichen Altersversorgung) bleiben unberührt, wenn zusagender Arbeitgeber und durchführende Pensionskasse zusammenfallen. Die vom Gesetzgeber bei § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG angenommene Zinsdynamik besteht unabhängig davon, ob eine Arbeitgeberin, die selbst Pensionskasse ist, die Versorgung über sich selbst oder über eine andere Pensionskasse zusagt. Die Rechtsstellung des Versorgungsempfängers wird dadurch ebenfalls nicht verkürzt. Eine Abgrenzung der arbeitsvertraglichen von den versicherungsrechtlichen Beziehungen ist ebenso möglich, wenn Arbeitgeberin und durchführende Pensionskasse identisch sind. So kann die Pensionskasse ggf. aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes verpflichtet sein, in die von ihr zu erbringenden Versicherungsleistungen einzugreifen. Diese Eingriffe würden aber aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Leistungszusage nicht auf diese durchschlagen, soweit die Leistungen hinter der Versorgungszusage zurückbleiben. Entsprechend der Trennung der unterschiedlichen (arbeitsrechtlichen und versicherungsrechtlichen) Rechtsbeziehungen erfolgt auch eine Trennung der Vermögenswerte. Die aufgrund der Zusagen an eigene Arbeitnehmer geleisteten Beiträge der Pensionskasse werden nach § 125 VAG im Sicherungsvermögen angelegt. Die Pensionskasse hat hierauf in ihrer Funktion als Arbeitgeberin keinen Zugriff. In der Rolle als Arbeitgeberin kann die Beitragsleistung für die eigenen Arbeitnehmer aber als Aufwand für betriebliche Altersversorgung verbucht werden. Der Zielsetzung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entspräche es andererseits gerade nicht, den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern der Pensionskasse zusätzlich neben der vom Gesetzgeber als regelmäßig gleichwertig angesehenen Überschussbeteiligung eine Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zukommen zu lassen.
Die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sind in dem beschriebenen Fall erfüllt.
Die Norm verlangt, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.
Diese Voraussetzungen müssen rechtlich verbindlich bei Beginn der Betriebsrentenleistungen, dem Eintritt des Versorgungsfalls, feststehen. Eine bloß praktische Handhabung, aufgrund derer die Pensionskasse so verfährt, wie es § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG voraussetzt, genügt hingegen nicht13. Da es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls ankommt, ist es unerheblich, ob sich die Pensionskasse in ihrer tatsächlichen Handhabung an die rechtlichen Vorgaben hält und ob die Überschussverwendung einschließlich der Zuführung zur Beitragsrückstellung im Zeitpunkt über die Entscheidung der Überschussverwendung ordnungsgemäß erfüllt wird. Ausreichend ist insoweit allein, wenn den Versorgungsberechtigten und Versicherten Ansprüche auf Durchsetzung rechtskonformer Überschussberechnung und -verwendung zustehen14.
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG knüpft an einen versicherungsrechtlichen Begriff an. Überschussanteile im Sinne von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sind deshalb solche im Sinne des Versicherungsrechts in der jeweils geltenden Fassung. Sie müssen – im Rahmen des zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls versicherungsrechtlich Möglichen – entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zugunsten der Betriebsrentner und Versicherten verwendet werden. Das bedeutet gleichzeitig, dass zu diesem Zeitpunkt rechtlich feststehen muss, dass sie weder dem Arbeitgeber noch dem Versicherer zustehen15.
Versicherungsrechtlich steht nach § 153 VVG dem Versicherungsnehmer eine Überschussbeteiligung zu, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Was davon im Innenverhältnis dem Versicherungsnehmer – im Regelfall der beitragsleistenden Arbeitgeberin – oder dem Versicherten – dem Arbeitnehmer als Versorgungsberechtigten, zusteht, kann zwischen diesen vertraglich geregelt werden. Eine solche Vereinbarung entfaltet dann im Rahmen allgemeiner versicherungsrechtlicher Grundsätze auch Wirkung gegenüber dem Versicherer. Dies folgt schon daraus, dass nach § 171 Satz 1 VVG unter anderem von § 153 VVG zum Nachteil der versicherten Person nicht abgewichen werden darf16. Regulierte Pensionskassen können allerdings nach § 211 Abs. 2 Nr. 2 VVG in den allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Bestimmungen treffen, die von den Vorgaben zur Überschussbeteiligung des § 153 VVG abweichen.
Nach § 139 Abs. 1 VAG ist die Überschussbeteiligung dem Versicherten entweder unmittelbar zuzuteilen oder in der Bilanz in eine Rückstellung zur Beitragsrückerstattung (RfB) einzustellen. Die dort eingestellten Beträge sind grundsätzlich für die Überschussbeteiligung zu verwenden (§ 140 Abs. 1 VAG). Die Zuführung zur RfB und die Verwendung der Mittel dieser Rückerstattung muss angemessen sein, andernfalls liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand vor (§ 140 Abs. 2 Satz 1 VAG), was ein Eingreifen der BaFin als Aufsichtsbehörde ermöglicht (§ 298 Abs. 1 Satz 1 VAG). Eine Überschussbeteiligung kommt zudem nur insoweit in Betracht, wie die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens beachtet ist. Das ergibt sich aus § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VAG. Danach hat der gemäß § 141 Abs. 1 VAG zu bestellende verantwortliche Aktuar einen Vorschlag für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen. Dabei hat er die Erfüllbarkeit der bestehenden Verpflichtungen zu berücksichtigen17. Diese Bestimmungen finden gemäß § 234 Abs. 1 in Verbindung mit § 212 Abs. 1, § 210 Abs. 1 VAG auch auf Pensionskassen Anwendung.
Unerheblich ist, ob Überschussanteile überhaupt anfallen. Die Bestimmung der maßgeblichen Überschussanteile und damit auch die Frage, ob versicherungsrechtlich Überschussanteile anfallen, hängt nach dem Vorgesagten von der wirtschaftlichen Situation der Pensionskasse zum Zeitpunkt der Bestimmung über die Überschussverwendung ab. Dies ist für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unschädlich, da die Regelung lediglich eine zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls rechtlich gesicherte Überschussverwendung verlangt, die dazu führt, dass Überschüsse weder dem Arbeitgeber noch dem Versicherer zustehen18.
Grundsätzlich ist für die Erfüllung der Anforderungen des Ausnahmetatbestands des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die dauerhafte Erhöhung der laufenden Leistungen notwendig19. Eine nur befristete Erhöhung der Betriebsrente aufgrund der Verteilung von Überschussanteilen ist dann unschädlich, wenn nach den Regelungen in den maßgeblichen Versicherungsbedingungen sichergestellt ist, dass dauernde und gegebenenfalls vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Zudem darf der Anteil der nur befristeten Erhöhungen der Betriebsrente nicht unangemessen hoch sein20. Auch muss die Erhöhung denselben Rechtscharakter haben wie laufende Leistungen, es muss sich daher um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes handeln. Die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sind mithin nicht erfüllt, soweit die Möglichkeit besteht, Überschussanteile auch für Sterbegeld zu verwenden21.
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG verlangt, dass sämtliche „auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile“ zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dabei stellt das Gesetz auf den Bestand ab, dem die Rente zugehört. Es dürfen daher nur solche Versicherungsverträge miteinander verbunden werden, die einen engen Bezug zur Versicherung des Betriebsrentners haben. Das erfordert eine verursachungsorientierte Zusammenfassung im Sinne von § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VVG22. Versicherungsverträge dürfen dabei nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu Bestandsgruppen und Gewinnverbänden zusammengefasst werden, soweit sich die Verteilung des Überschusses daran orientiert, in welchem Umfang die Gruppe oder der Gewinnverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Das Verteilungssystem muss die Verträge sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung zusammenfassen und darauf angelegt sein, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuzuordnen sowie dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuzuschreiben23.
Die Annahme des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, diese Voraussetzungen seien für die Leistungen des Arbeitgebers aus den Tarifen A und B erfüllt24, lässt für das Bundesarbeitsgericht keine Rechtsfehler erkennen.
Für die Frage, ob bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgeblichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG rechtlich verbindlich feststehen, sind neben der zum 1.10.2016 anwendbaren Satzung 2015, den AVB 2015 und den Tarifbedingungen (vgl. § 1 Nr. 4 Satzung 2015) auch die TGP alt und neu heranzuziehen. Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts wendet sich auch der Arbeitnehmer nicht. Die TGP sind Grundlage für die nähere Bestimmung der Rechte der Versorgungsberechtigten. Das ergibt sich – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – mit hinreichender Deutlichkeit daraus, dass sie in den AVB 2015 allgemein vorausgesetzt und an verschiedenen Stellen in Bezug genommen sind (vgl. etwa § 15b Nr. 4, § 24 Nr. 5, § 29 AVB 2015). Auch die Satzung 2015 erwähnt in § 16 Nr. 3, dass die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach „geschäftsplangemäßen“ Grundsätzen zu verwenden ist, was die Technischen Geschäftspläne zumindest mit einbezieht. An der wirksamen Einbeziehung bestehen keine Bedenken. Das Erfordernis der zumutbaren Kenntnisnahme im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB gilt nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht bei der Anwendung auf Arbeitsverträge.
Die Bestimmungen in § 16 Nr. 3 Satzung 2015, § 15b AVB 2015 in Verbindung mit den TaB 2015 Tarif A und B und den TGP neu und alt stellen sicher, dass ab Rentenbeginn – im Rahmen des versicherungsrechtlich Möglichen – sämtliche auf den Rentenbestand der Tarife A und B entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und weder den beitragsleistenden Arbeitgebern (und damit auch dem Arbeitgeber in seiner Funktion als Arbeitgeber) noch der Pensionskasse zukommen.
Nach § 16 Nr. 3 Satzung 2015 ist der Überschussanteil, der nicht nach § 16 Nr. 2 Satzung 2015 der Verlustrücklage zuzuführen ist (vgl. § 194 VAG), der RfB zuzuführen (vgl. § 139 Abs. 1 VAG). Durch die Einstellung in die RfB wird der Überschuss der Kasse – in Höhe des den Leistungsempfängern zustehenden Anspruchs – speziell für die Versicherten gebunden25. Diese Rückstellung ist (entsprechend § 140 Abs. 1 VAG) nach § 16 Nr. 3 Satzung 2015 nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand und der verantwortliche Aktuar unterbreiten. Nach § 15b Nr. 2 Abs. 1 AVB 2015 wiederum werden alle Versicherungsverträge nach Maßgabe des § 16 der Satzung angemessen und verursachungsgerecht am handelsbilanziellen Überschuss beteiligt. Dies wird von der Aufsichtsbehörde überwacht. Jede einzelne Versicherung innerhalb eines nach Maßgabe von § 15b Nr. 2 Abs. 1 Sätze 4 ff. AVB 2015 gebildeten Überschussverbandes erhält einen Anteil an den ihm zugeordneten Überschüssen. Der Vorstand der Pensionskasse unterbreitet dazu aufgrund eines Vorschlags des verantwortlichen Aktuars jährlich der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einen Überschussverwendungsvorschlag für die in der RfB reservierten Mittel. Nr. 10.1 Satz 2 TGP neu und Nr. 12.1 Satz 2 TGP alt legen sodann für die Tarife A und B fest, dass die der RfB zugewiesenen Beiträge „ausschließlich“ für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmt sind. Nach Nr. 10.2 TGP neu und Nr. 12.2 TGP alt sind überschussberechtigt alle Versicherungen; die Überschussbeteiligung besteht aus laufenden Überschussanteilen und – bei aufgeschobenen Rentenversicherungen – einem Schlussüberschussanteil. Diese Regelungen stellen sicher, dass der auf den Rentenbestand entfallende Überschuss weder den Arbeitgebern noch dem Arbeitgeber selbst, sondern den Versicherten zusteht und zur Erhöhung der laufenden Renten („aus laufenden Überschussanteilen“) verwendet wird, also nicht zu befristeten Zahlungen oder zur Finanzierung von Leistungen, die keine betriebliche Altersversorgung darstellen.
Der Umstand, dass nach § 16 Nr. 2 Satzung 2015 Überschüsse satzungsgemäß zunächst einer zur Deckung von Fehlbeträgen gebildeten Verlustrücklage zugeführt werden, steht der Annahme, dass „sämtliche“ auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden müssen, nicht entgegen. Das folgt aus § 194 Abs. 1 Satz 1 VAG. Danach ist ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuss, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrücklage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der Satzung bestimmten Mitglieder zu verteilen26. Die satzungsgemäße Dotierung der Verlustrücklage geht der Überschussverteilung an die Mitglieder danach zwingend vor, was sich aus Gründen der Finanzverfassung und der Grundentscheidung für den Vorrang der Innenfinanzierung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ergibt27. Nach § 16 Nr. 3 Satzung 2015 steht der „restliche“ Überschuss – nur dieser ist betriebsrentenrechtlich maßgeblich – weder den Arbeitgebern noch dem Arbeitgeber als Pensionskasse zu, sondern den Versicherten.
Unschädlich ist – entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers – auch, dass nach § 16 Nr. 3 Satzung 2015 der Überschuss zur Erhöhung „bzw. zur Verbesserung der Leistungen“ zu verwenden ist. Die Formulierung steht – anders als der Arbeitnehmer meint – einer gesicherten Verwendung sämtlicher auf den Rentenbestand entfallender Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Rentenleistungen nicht entgegen. Mit der Vorgabe einer Verwendung der Überschüsse auch für die „Verbesserung der Leistungen“ bedient sich die Satzung der in § 1b Abs. 5 BetrAVG und § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG gesetzlich geregelten identischen Begrifflichkeit, die sich dort (im Wesentlichen) auf die Versicherungsverträge bezieht, die sich noch nicht in der Bezugs, sondern in der Anwartschaftsphase befinden. Das ist in Bezug auf die Überschussverwendung dem Umstand geschuldet, dass der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 VAG in Verbindung mit § 234 Abs. 1, § 212 Abs. 1 VAG verpflichtet ist, die Überschussanteile auf Anwärter und Rentner zu verteilen. Danach müssen (auch) Pensionskassen bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen nach gleichen Grundsätzen bemessen. Hinsichtlich der Verteilung von Überschüssen und der damit verbundenen Leistungen besteht kein Unterschied zwischen Anwärtern und Rentnern, da beide Personengruppen als Versorgungsberechtigte einen Anteil am Vertragsbestand haben28. Die Satzungsregelung legt dagegen keineswegs fest, es sei zulässig, nur den Anwärterbestand zu bedienen. Vielmehr erfolgt die Erhöhung bzw. Verbesserung der Leistungen gemäß § 16 Nr. 3 Satz 2 Satzung 2015 nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen und damit unter Berücksichtigung der AVB 2015, der TaB 2015 und auch der TGP. Ohne Erfolg wendet der Arbeitnehmer insoweit ein, dass durch die Zulässigkeit der Überschussverwendung auch zur „Verbesserung“ der Leistungen die Zahlung eines Sterbegeldes oder anderer Einmalleistungen, zum Beispiel die Gewährung einer 13. und 14. Monatsrente oder nur befristete Erhöhungen, für den Rentenbestand nicht ausgeschlossen seien. Für den Rentenbestand hat die Überschussbeteiligung nach Nr. 10.2 TGP neu bzw. 12.2 TGP alt vielmehr allein durch laufende Überschussanteile zu erfolgen.
Soweit § 16 Nr. 3 Satz 4 Satzung 2015 den Vorstand berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die RfB, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten im Rahmen von § 56a VAG heranzuziehen, gibt die Satzung nur das wieder, was mittlerweile § 140 Abs. 1 Satz 2 VAG (vormals § 56a Abs. 3 VAG aF) gesetzlich regelt. Danach kann die RfB in Ausnahmefällen, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten herangezogen werden, um einen drohenden Notstand abzuwenden, unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. Für die in Nr. 10.1 Satz 3 TGP neu und Nr. 12.1 Satz 3 TGP alt formulierten Verwendungsvorbehalte gilt entsprechendes. Mit diesen Vorbehalten werden versicherungsaufsichtsrechtliche Vorgaben aufgegriffen, die voraussetzen, dass die abweichende Verfahrensweise dem Interesse der Versicherten entspricht, die Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung gibt und die – im Interesse der Versicherten – der Annahme eines Überschusses entgegenstehen. Eine Überschussbeteiligung kommt nur insoweit in Betracht, wie die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens beachtet ist. Soweit § 15b Nr. 2 AVB 2015 vorgibt, dass die in die RfB eingestellten Mittel „grundsätzlich“ nur für die Überschussbeteiligung innerhalb des jeweiligen Überschussverbandes verwendet werden dürfen und eine Zuteilung von Überschüssen entfallen kann, sofern dies „sachlich gerechtfertigt“ ist, ist damit dem in § 140 Abs. 1 Satz 2 VAG geregelten Ausnahmefall Rechnung getragen.
Ohne Erfolg macht der Arbeitnehmer geltend, dass die Überschussbeteiligung nach Nr. 10.1 Satz 2 TGP neu und Nr. 12.1 Satz 2 TGP alt allgemein den „Versicherungsnehmern“ zusteht. Versicherungsnehmer im Sinne dieser Regelungen sind die Arbeitnehmer als Mitglieder der Pensionskasse bzw. im Rentenbezug stehende ehemalige Arbeitnehmer und Versicherte. Die Formulierung hat mithin nicht zur Folge, dass nicht sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile den im Rentenbezug stehenden Leistungsempfängern zugutekommen. Richtig ist, dass der Begriff „Versicherungsnehmer“ sowohl die Rentner als auch die Anwärter erfasst. Dies ist aber – wie oben ausgeführt – nach § 138 Abs. 2 VAG unschädlich.
Ebenfalls unschädlich ist, dass nach § 16 Nr. 3 Satz 2 Satzung 2015 die RfB zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen „und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife“ zu verwenden ist.
Geschäftsplangemäße Zwecke sind solche, die dem Geschäftsplan des Arbeitgebers entsprechen. Der „Geschäftsplan“ wiederum besteht – neben dem Technischen Geschäftsplan – nach § 9 Abs. 1, 2 und 3 VAG aus der Satzung und weiteren fachlichen Geschäftsunterlagen. Weder die Satzung 2015 noch die TGP alt und TGP neu sehen für die auf den Rentenbestand der Tarife A und B (also „für die einzelnen Tarife“) entfallenden Überschussanteile – soweit versicherungsrechtlich möglich – eine andere Verwendung als eine Erhöhung von Leistungen vor. Auch durch den Vorbehalt, dass die Verwendung „für die einzelnen Tarife“ zu erfolgen hat, ist eine Verwendung gegen die finanziellen Interessen der Versorgungsberechtigten, etwa zugunsten der beitragsleistenden Arbeitgeber, ausgeschlossen.
Ohne Erfolg macht der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang geltend, die Auflösung der RfB zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539, 93 Euro habe eine solche Verwendung „zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken“ dargestellt. Dabei kann dahinstehen, ob – wie der Arbeitgeber vorträgt – die Auflösung der RfB nebst entsprechenden Leistungsherabsetzungen damals aufgrund des zum 31.12.2001 festgestellten Verlustes in Höhe von 153.366.523, 50 Euro unter Inanspruchnahme einer § 16 Nr. 4 Satzung 2015 entsprechenden früheren Satzungsregelung vorgenommen wurde. Jedenfalls ist im Ergebnis unerheblich, ob die Überschussverwendung einschließlich der Zuführung zur Beitragsrückstellung in der Vergangenheit ordnungsgemäß erfüllt wurde. Ausreichend ist insoweit allein, ob den Versorgungsberechtigten und Versicherten Ansprüche auf Durchsetzung rechtskonformer Überschussberechnung und -verwendung zustehen29. Dies gilt entsprechend für die vom Arbeitnehmer angeführte Auflösung einer aus zuvor vorhandenen Überschüssen gebildeten Rückstellung für „Barber-Fälle“ im Jahr 2005.
Schließlich moniert der Arbeitnehmer zu Unrecht die Verwendungsmöglichkeit nach Nr. 12.02.1 Abs. 2 TGP alt. Danach kann bei Versicherungen, die von der im Jahre 2003 beschlossenen Leistungsherabsetzung betroffen sind, die Leistungserhöhung als Minderung des jeweils zum 1.07.wirksamen Herabsetzungsfaktors gewährt werden. Diese Verwendungsvariante steht der Annahme, die auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile seien zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden, nicht entgegen. Auch die Minderung des jährlichen Herabsetzungsfaktors stellt für den Rentenbestand eine Erhöhung der laufenden Renten dar. Die durch laufende Überschussanteile zu erhöhende Rentenleistung ist die, die dem Betriebsrentner nach dem Versorgungswerk noch zusteht. Diese herabgesetzte Rente wird durch die Minderung des Herabsetzungsfaktors erhöht. Die Verteilung der Schlussüberschussanteile betrifft die Anwartschaftsphase und nicht die laufenden Renten.
Der Arbeitnehmer hat als Versorgungsberechtigter auch die Möglichkeit, die versicherungsrechtlichen Vorgaben gegenüber dem Arbeitgeber rechtlich durchzusetzen. Das folgt aus der grundrechtlichen Position der Versicherten aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG30. Der Gesetzgeber ist danach verfassungsrechtlich gehalten, im Rahmen seiner Schutzpflicht für eine angemessene Überschussbeteiligung zu sorgen, jedenfalls soweit eine Überschussbeteiligung vertraglich zugesagt ist31. Diese Schutzpflicht erfordert es weiter, dass aus dem Gesetz angemessene Maßstäbe abgeleitet werden und der Berechtigte die Möglichkeit hat, die Regelungen zur Sicherung seiner Rechte unmittelbar zivilrechtlich durchzusetzen32. Daraus folgt, dass nicht nur die rechtlichen Vorgaben nach dem Versicherungsvertragsrecht, sondern auch die versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen im zivilrechtlichen Wege durchgesetzt werden können33. Die gerichtliche Kontrolle betrifft dabei nicht nur die Frage, ob der Überschuss ordnungsgemäß berechnet ist und der Versicherer ihn nicht unberechtigt für sich behält, sondern auch die Frage, ob er zwischen den Berechtigten ordnungsgemäß verteilt wird. Eine derartige Klärung kann auch der Arbeitnehmer als Versorgungsberechtigter, Betriebsrentner und Versicherter herbeiführen34. Unerheblich ist dagegen, ob die Überschussverwendung einschließlich der Zuführung zur RfB in der Vergangenheit ordnungsgemäß erfolgt ist. Ausreichend ist insoweit allein, dass auch den Versorgungsberechtigten und Versicherten Ansprüche auf Durchsetzung rechtskonformer Überschussberechnung und -verwendung zustehen. Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, ob – wie der Arbeitnehmer behauptet hat – der Arbeitgeber in der Vergangenheit bis 2003 seinen Anwartschaftsberechtigten und Rentnern unbefristete Leistungserhöhungen („unbefristete Gewinnanteile“), den Rentnern aber auch nur befristete Leistungsverbesserungen („befristete Gewinnzuschläge“) in einer Höhe von bis zu 30 % gewährt hat.
Die Zusammenfassung der Abrechnungs- und Gewinnverbände für die Tarife A und B hat nach den dazu im Zeitpunkt des Rentenbeginns bestehenden Regelungen der AVB 2015, der TaB 2015 und der TGP alt und neu entsprechend § 153 Abs. 2 VVG verursachungsorientiert zu erfolgen; dem einzelnen Vertrag ist danach auch dessen rechnerischer Anteil des zu verteilenden Überschusses an dem Betrag der Gruppe zuzuschreiben.
Nach § 16 Nr. 5 Satzung 2015 hat die Verwendung von Überschüssen für die selbständig gebildeten Abteilungen des Sicherungsvermögens (Anlagestock) im Rahmen eigenständiger Überschussverbände jeweils gesondert zu erfolgen. Entsprechend gibt § 15b Nr. 1 Satz 2 AVB 2015 vor, dass alle Versicherungen eines Tarifs entsprechend der Einteilung des Sicherungsvermögens in selbständige Abteilungen in jeweils eigenen Überschussverbänden zusammengefasst werden. Es werden danach eigenständige Überschussverbände gebildet. Die einzelnen Gewinnverbände für die Tarife A und B legen die Bestimmungen in A § 5 TaB 2015 und B § 6 TaB 2015 fest, sie werden nach Begründungszeitpunkt und damit Höhe des Rechnungszinses in Gruppen zusammengefasst. § 15b Nr. 2 AVB 2015 verlangt weiter, dass alle Versicherungsverträge angemessen und verursachungsgerecht am handelsbilanziellen Überschuss beteiligt werden. Die Überschussverbände werden nach diesen Kriterien in den einzelnen Tarifen gebildet. Nach den in den Entscheidungsgründen getroffenen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Bundesarbeitsgericht nach § 559 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber die einzelnen Gewinnverbände verursachungsgerecht gebildet und mit gleichen Merkmalen hinsichtlich Risiko sowie Zins, Biometrie (nach sog. Sterbetafeln) und Kosten zusammengefasst35. Hinsichtlich ihres Anteils an den erzielten Überschüssen ähneln sich die Verträge. Sie enthalten denselben Garantiezins, sind im ähnlichen Zeitraum abgeschlossen worden, beruhen auf denselben Sterbetafeln und versichern dieselben Risiken. Es ist schließlich in § 15b Nr. 2 AVB 2015 ausdrücklich vorgesehen, dass der verteilungsfähige Überschuss den einzelnen Überschussverbänden verursachungsgemäß zugeordnet und der RfB zugeführt wird. Dabei dürfen die in die RfB eingestellten Mittel grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der innerhalb des jeweiligen Überschussverbandes Versicherten des jeweiligen Tarifes verwendet werden. Die verursachungsgerechte Zuordnung der laufenden U?berschussanteile zu den einzelnen Verträgen ergibt sich zudem aus Nr. 10.02.1 TGP neu und Nr. 12.02.1 TGP alt.
Ohne Erfolg wendet der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang ein, bei der tatsächlichen Handhabung der Überschussverteilung durch den Arbeitgeber würden aufgrund einer Empfehlung der BaFin aus dem Jahr 2004 Verträge mit geringerem Garantiezins durch Verträge mit höherem Garantiezins „quersubventioniert“.
In der vom Arbeitnehmer angesprochenen, in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils festgestellten und zwischen den Parteien nicht streitigen Empfehlung der BaFin aus dem Jahr 2004 („Hinweise zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 11 Abs. 2 VAG bei der Verteilung der Überschüsse an die Versicherungsnehmer“, VerBaFin 07/2004 S. 3 ff.)) hatte diese eine Empfehlung zur Überschussverwendung für die Situation abgegeben, in der die Kapitalerträge „aktuell nicht mehr ausreichen, alle Rechnungszinsgenerationen mit derselben Gesamtverzinsung zu bedienen“. Danach sei die garantierte Verzinsung immer entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu bedienen. Reichten die Mittel nicht aus, um allen Versicherungsnehmern eine gleiche Gesamtverzinsung zu gewähren, komme es zwangsläufig zu einer Quersubventionierung der Bestände mit höherem Rechnungszins durch die Bestände mit niedrigerem Rechnungszins. Zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes seien daher diejenigen Mittel, die an die Bestände mit höherem Rechnungszins ausgeliehen wurden, sobald wie möglich wieder an die Bestände niedrigerer Rechnungszinsgenerationen zurückzuführen („internes Darlehen“) und angemessen zu verzinsen. Der Arbeitgeber hat dazu angegeben, er orientiere sich bei der verursachungsorientierten Zuteilung von Zinsüberschüssen am Ziel einer möglichst gleichen Gesamtverzinsung für die Versicherungsnehmer innerhalb der jeweiligen Tarife und habe sich dabei von den Grundsätzen der BaFin-Hinweise aus 2004 leiten lassen.
Diese Vorgehensweise steht dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht entgegen.
Entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers werden hierdurch nicht Verträge mit geringerem Garantiezins durch Verträge mit höherem Garantiezins „quersubventioniert“. Vielmehr kommt es allenfalls zu einer Art umgekehrter Zwischenfinanzierung der Tarifgruppen mit höherem Rechnungszins durch die Tarifgruppen mit niedrigerem Rechnungszins. Verträge mit niedrigerem Garantiezins tragen in höherem Maße zu der Erwirtschaftung eines Überschusses bei, da der Überschuss nicht durch den Garantiezins geschmälert wird und zudem niedrigere Garantiezinsen risikoreichere Anlagen ermöglichen, die potentiell zu höheren Erträgen führen36.
Da die zur Quersubventionierung genutzten Mittel verzinst und sobald wie möglich an die Tarifgruppen mit niedrigerem Rechnungszins zurückgeführt werden, ist die Vorgehensweise im Hinblick auf die nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erforderliche verursachungsorientierte Zusammenfassung der Abrechnungs- und Gewinnverbände für die Tarife A und B unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar eine Zusammenfassung von Abrechnungsverbänden nach den unterschiedlichen Tarifen und den in diesen vereinbarten Rechnungszinsen notwendig, da verschiedene Gruppen von Versicherungsnehmern unterschiedlich zur Überschusserwirtschaftung beitragen und deshalb erforderlich, sie auch bei der Überschussbeteiligung unterschiedlich zu behandeln36. Kommt es hingegen – wie vorliegend aufgrund der Rückführung der Mittel – nicht zu einem endgültigen Geldabfluss aus dem einen Abrechnungs- und Gewinnverband hin zum anderen, der die Verwendung von Überschussanteilen zur Erhöhung der laufenden Leistungen verhindern oder beeinträchtigen würde, sind die Tarife und die Überschussverteilung tatsächlich verursachungsorientiert vorgenommen37.
Im Übrigen ist es unerheblich, ob die Überschussverwendung tatsächlich ordnungsgemäß erfolgt. Ausreichend ist insoweit allein, dass den Versorgungsberechtigten und Versicherten Ansprüche auf Durchsetzung rechtskonformer Überschussberechnung und -verwendung zustehen38.
Soweit der Arbeitnehmer schließlich einwendet, die Vorgehensweise des Arbeitgebers verdeutliche, dass die Zuordnung der Überschüsse zu den einzelnen Gewinnverbänden tatsächlich vertraglich ungeregelt sei, weil die Vorschlagsmöglichkeiten des verantwortlichen Aktuars hier Spielraum ließen, bleibt auch das ohne Erfolg. Das Regelungswerk des Arbeitgebers (insbesondere § 15b Nr. 2 AVB 2015 und Nr. 10.02.1 TGP neu bzw. Nr. 12.02.1 TGP alt) sichert die verursachungsorientierte Bildung von Überschussverbänden und die verursachungsorientierte Zuordnung der laufenden Überschussanteile zu den einzelnen Verträgen – wie oben dargestellt – hinreichend. Soweit der Vorstand der Pensionskasse dazu nach § 15b Nr. 2 Abs. 2 AVB 2015 jährlich der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einen Überschussverwendungsvorschlag aufgrund eines Vorschlags des verantwortlichen Aktuars für die in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung reservierten Mittel unterbreitet, entspricht das den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben. Nach § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 234 VAG hat der verantwortliche Aktuar für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschussbeteiligung dem Vorstand der Pensionskasse Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen und dabei die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens zu berücksichtigen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 142/24
- vgl. BAG 14.03.2023 – 3 AZR 197/22, Rn. 22, BAGE 180, 262[↩]
- vgl. dazu BAG 10.12.2019 – 3 AZR 122/18, Rn. 56, BAGE 169, 72[↩]
- BGBl. I S. 2553[↩]
- ausführlich dazu BAG 3.05.2022 – 3 AZR 408/21, Rn. 30 ff., zur Einführung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in seiner Ursprungsfassung Rn. 48, zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ausnahmevorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie im Jahre 2015 Rn. 49, BAGE 177, 373[↩]
- ABl. EU L 128 vom 30.04.2014 S. 1; ausführlich BAG 3.05.2022 – 3 AZR 408/21, Rn. 56 ff., BAGE 177, 373[↩]
- vgl. zur Auslegung von Gesetzen BAG 20.08.2024 – 3 AZR 286/23, Rn. 12 mwN; BVerfG 6.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, Rn. 74, BVerfGE 149, 126[↩]
- vgl. BAG 15.03.2016 – 3 AZR 827/14, Rn. 22 mwN, BAGE 154, 213[↩]
- vgl. BAG 14.03.2023 – 3 AZR 197/22, Rn. 22, BAGE 180, 262; 15.03.2016 – 3 AZR 827/14, Rn. 22 ff., aaO[↩]
- vom 16.12.1997, BGBl. I S. 2998[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/8011 S. 73; BAG 3.05.2022 – 3 AZR 408/21, Rn. 34, BAGE 177, 373[↩]
- vom 21.12.2015, BGBl. I S. 2553[↩]
- BT-Drs. 18/6283 S. 13[↩]
- BAG 3.06.2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 89; ausführlich BAG 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 51 ff. mwN[↩]
- vgl. BAG 3.06.2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 87; 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 96; 10.12.2019 – 3 AZR 122/18, Rn. 69, BAGE 169, 72[↩]
- BAG 3.06.2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 82; 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 90[↩]
- vgl. BAG 3.06.2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 83; 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 91[↩]
- vgl. BAG 3.06.2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 84; 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 92[↩]
- vgl. BAG 3.06.2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 85 f.; 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 94 f.[↩]
- ausführlich BAG 10.12.2019 – 3 AZR 122/18, Rn. 112 ff., BAGE 169, 72[↩]
- BAG 3.05.2022 – 3 AZR 374/21, Rn. 41 f., BAGE 177, 358; 10.12.2019 – 3 AZR 122/18, Rn. 114, aaO[↩]
- BAG 10.12.2019 – 3 AZR 122/18, Rn. 116 f., aaO[↩]
- BAG 3.05.2022 – 3 AZR 374/21, Rn. 29, BAGE 177, 358; 10.12.2019 – 3 AZR 122/18, Rn. 74 ff., BAGE 169, 72[↩]
- BAG 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 66[↩]
- LAG Düsseldorf 24.04.2024 – 12 Sa 683/23[↩]
- Demmler in Stöckler/Karst Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 5 C IV Rn. 652[↩]
- BAG 3.06.2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 79 f.[↩]
- Dreher/Schaaf VAG 14. Aufl. § 194 Rn. 2[↩]
- BAG 10.12.2019 – 3 AZR 122/18, Rn. 89, BAGE 169, 72[↩]
- vgl. BAG 3.06.2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 87[↩]
- ausführlich dazu BAG 3.06.2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 93 ff.; 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 83 ff.[↩]
- vgl. BVerfG 26.07.2005 – 1 BvR 80/95, zu C I 2 b der Gründe, BVerfGE 114, 73[↩]
- BAG 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 86[↩]
- vgl. BGH 27.06.2018 – IV ZR 201/17, Rn. 27 ff., BGHZ 219, 129[↩]
- BAG 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 87[↩]
- vgl. BAG 3.05.2022 – 3 AZR 408/21, Rn. 26, BAGE 177, 373[↩]
- BAG 3.05.2022 – 3 AZR 408/21, Rn. 25, BAGE 177, 373[↩][↩]
- vgl. BAG 3.05.2022 – 3 AZR 374/21, Rn. 37 f., BAGE 177, 358; vgl. zu einer dauerhaften Quersubventionierung zuletzt auch BGH 18.09.2024 – IV ZR 436/22, Rn. 57 f., BGHZ 241, 254[↩]
- vgl. BAG 3.06.2020 – 3 AZR 166/19, Rn. 87; 18.02.2020 – 3 AZR 137/19, Rn. 96[↩]
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