Prozessvergleich – und seine Anfechtung

Ein Prozessvergleich kann nur mit Erfolg nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten werden, wenn die arglistige Täuschung durch den Anfechtungsgegner für die Annahmeerklärung des Anfechtenden kausal geworden ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Anfechtende im Zeitpunkt der vermeintlichen Täuschung dem Vergleich bereits unwiderruflich zugestimmt hatte.

Prozessvergleich – und seine Anfechtung

Der Streit über die Beendigungswirkung des Vergleichs ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung1 als auch des Rücktritts2 im ursprünglichen Kündigungsrechtsstreit auszutragen.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Kündigungsschutzverfahren: Die Arbeitnehmerin hat ihre zum Vergleichsschluss führende Willenserklärung nicht wirksam nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen einer arglistigen Täuschung angefochten. Dabei kann zugunsten der Arbeitnehmerin unterstellt werden, dass die Arbeitgeberin bereits bei der Güteverhandlung oder doch bei Ablauf der Widerrufsfrist wusste, dass sie die Abfindung nicht würde zahlen können. Gleichwohl lag nach Maßgabe von § 166 BGB keine der Arbeitgeberin zurechenbare, für die Annahmeerklärung der Arbeitnehmerin kausale Täuschung durch Unterlassen vor.

Es ist nicht festgestellt, dass die in der Güteverhandlung allein für die Arbeitgeberin anwesende Prozessbevollmächtigte um deren wirtschaftliche Lage gewusst hätte (§ 166 Abs. 1 BGB).

Ein Fall von § 166 Abs. 2 BGB lag im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die dafürsprechen könnten, die Arbeitgeberin habe ihre Anwältin im Rahmen der erteilten Prozessvollmacht zur Vornahme eines bestimmten Rechtsakts, nämlich hier zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs, veranlasst3. Dafür genügt es nicht, dass die Arbeitgeberin sie in einem Kündigungsschutzverfahren mit der Wahrnehmung einer Güteverhandlung beauftragt hat, in der die Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG regelmäßig einen Abfindungsvergleich vorschlagen. Selbst wenn die Arbeitgeberin – was ebenfalls nicht festgestellt ist – um diese Vorgabe und Praxis gewusst haben sollte, hätte sie doch einen Vergleichsschluss bloß für möglich gehalten. Dies reicht nach – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung auch bei der gebotenen weiten Auslegung von § 166 Abs. 2 BGB nicht aus4.

Zwar gelangt § 166 Abs. 2 BGB auch zur Anwendung, wenn der Vertretene (hier: die Arbeitgeberin) es unterlässt, den betreffenden Geschäftsabschluss durch den Bevollmächtigten (hier: die Anwältin der Arbeitgeberin) zu unterbinden, obwohl er die Möglichkeit dazu hätte. Das könnte den Fall einschließen, dass der Geschäftsherr einen in seiner Abwesenheit für ihn widerruflich geschlossenen Vergleich nicht widerruft. Doch wäre eine Täuschung durch Unterlassen iSv. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu dieser Zeit für die – ggf. anfechtbare – Annahmeerklärung der Arbeitnehmerin nicht mehr kausal geworden. Diese hatte dem Vergleich bereits in der Güteverhandlung am 25.05.2020 „stehend“ zugestimmt, ohne dass seinerzeit eine der Arbeitgeberin zurechenbare Täuschung durch Unterlassen vorgelegen hätte.

Die Arbeitnehmerin wäre selbst dann nicht nach § 162 Abs. 2 BGB so zu stellen, als habe die Arbeitgeberin den Widerruf des Vergleichs erklärt und damit die aufschiebende Bedingung von dessen Rechtswirkungen5 nicht eintreten lassen, wenn diese spätestens bei Ablauf der Widerrufsfrist um ihre (drohende) Zahlungsunfähigkeit gewusst haben sollte. Im Rahmen von § 162 Abs. 2 BGB geht es – anders als bei § 123 BGB – nicht darum, die Entschließungsfreiheit der anderen Partei zu sichern. Vielmehr ist insoweit allein maßgeblich, ob die betreffende Partei wider Treu und Glauben den Eintritt des zur Bedingung erhobenen Ereignisses herbeigeführt hat; die Vorschrift sanktioniert allein den regelwidrigen Eingriff in den Geschehensablauf6. Ein solcher ist hier nicht erfolgt. In Ziff. 6 des Vergleichs ist inzident das freie Belieben der Arbeitgeberin zur Bedingung gemacht worden (sog. Wollensbedingung als besonders starke Form der Potestativbedingung; vgl. BGH 25.09.1996 – VIII ZR 172/95, zu II 2 c aa der Gründe), ohne dass sie durch Treuegesichtspunkte gegenüber der Arbeitnehmerin in der Ausübung des Widerrufsrechts eingeschränkt sein sollte7.

Der Rücktritt der Arbeitnehmerin vom Vergleich ist auch nicht nach § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB wirksam. Das hätte als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung erfordert, dass die Abfindungsforderung im Rücktrittszeitpunkt noch durchsetzbar war8. Dies war jedenfalls aufgrund des dolo-agit-Einwands aus § 242 BGB nicht der Fall. Die Arbeitnehmerin wusste bei Erklärung des Rücktritts um den Insolvenzeröffnungsantrag. Hätte die Arbeitgeberin die Abfindung zu diesem Zeitpunkt gezahlt, wäre diese Rechtshandlung nach der Insolvenzeröffnung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar und die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung verpflichtet gewesen. Diese hat keine besonderen Umstände aufgezeigt, aufgrund derer nicht mit der – letztlich erfolgten – Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu rechnen war9. Sie ist im Gegenteil von der Nichtdurchsetzbarkeit der Abfindungsforderung mit dem Insolvenzeröffnungsantrag ausgegangen. Nachdem sie Kenntnis vom Insolvenzeröffnungsantrag erlangt hatte, hat sie von einer zuvor angedrohten Vollstreckung abgesehen und den Rücktritt vom Vergleich nicht auf § 323 BGB, sondern auf § 313 BGB gestützt.

Die Annahme des Thüringer Landesarbeitsgerichts10, die Arbeitnehmerin habe nicht nach § 326 Abs. 5 oder § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von dem Prozessvergleich zurücktreten können, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Pflicht der Arbeitgeberin zur Zahlung der Abfindung war nicht iSv. § 326 Abs. 5, § 275 BGB ausgeschlossen11. Nach den Regelungen des Vergleichs hatte die gleichsam in Vorleistung gegangene Arbeitnehmerin das Risiko einer Insolvenz der Arbeitgeberin zu tragen. Damit war schon tatbestandlich die Anwendung von § 313 BGB ausgeschlossen12.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 156/23

  1. vgl. BAG 11.07.2012 – 2 AZR 42/11, Rn. 14[]
  2. vgl. BAG 24.09.2015 – 2 AZR 716/14, Rn. 24 ff., BAGE 153, 20[]
  3. vgl. BGH 21.06.1968 – V ZR 32/65, zu II 2 b der Gründe, BGHZ 50, 364[]
  4. Erman/Finkenauer BGB 17. Aufl. § 166 Rn. 38; MünchKomm-BGB/Schubert 9. Aufl. § 166 Rn. 126; Staudinger/Schilken [2019] BGB § 166 Rn. 34[]
  5. vgl. BAG 13.06.2007 – 7 AZR 287/06, Rn. 13[]
  6. vgl. BGH 16.09.2005 – V ZR 244/04, zu II 2 b dd der Gründe[]
  7. vgl. BeckOGK/Reymann Stand 1.06.2024 BGB § 162 Rn. 10[]
  8. vgl. BAG 11.07.2012 – 2 AZR 42/11, Rn. 36; 10.11.2011 – 6 AZR 342/10, Rn. 31[]
  9. vgl. BAG 10.11.2011 – 6 AZR 357/10, Rn. 25, BAGE 139, 376[]
  10. Thür. LAG 08.02.2023 – 4 Sa 114/21[]
  11. vgl. BAG 11.07.2012 – 2 AZR 42/11, Rn. 39[]
  12. vgl. BAG 24.05.2023 – 7 AZR 169/22, Rn. 36; BGH 12.01.2022 – XII ZR 8/21, Rn. 49, BGHZ 232, 178; 23.10.2019 – XII ZR 125/18, Rn. 37, BGHZ 223, 290[]