Revision statt Revisionsbeschwerde…

Gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts findet die Revisionsbeschwerde gemäß § 77 Satz 1 ArbGG statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass der Beklagte eine – als solche nicht statthafte – Revision eingelegt hat. Das als Revision eingelegte Rechtsmittel kann zwar nicht entsprechend ausgelegt werden, ist jedoch in eine statthafte Revisionsbeschwerde umzudeuten.

Revision statt Revisionsbeschwerde…

Eine Auslegung der als Revision eingelegten Schrift kommt nur in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist1. Daran mangelt es vorliegend. Der Schriftsatz vom 07.07.2026 benennt bereits in der Überschrift, dass es sich um eine Revision handeln soll. Es wird deutlich vom übrigen Text abgesetzt das Rechtsmittel der „Revision“ eingelegt und gleichzeitig beantragt, „auf die Revision“ den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufzuheben. Da die Rechtsmittelschrift von einem Rechtsanwalt formuliert wurde, der Wortlaut eindeutig ist und das vermeintliche Ziel, Revisionsbeschwerde einzulegen, in dem Schriftsatz nicht einmal angedeutet wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das beabsichtigte Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet und in Wahrheit der statthafte Rechtsbehelf der Revisionsbeschwerde eingelegt worden ist2.

Die Revision ist jedoch in eine Revisionsbeschwerde umzudeuten. Eine Umdeutung einer Prozesshandlung kommt in entsprechender Anwendung von § 140 BGB in Betracht, wenn die Voraussetzungen der umgedeuteten Prozesshandlung eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Die Umdeutung entspricht dem mutmaßlichen Parteiwillen, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt3.

Unter diesen Voraussetzungen kommt auch die Umdeutung einer Revision in eine Revisionsbeschwerde in Betracht. Revision und Revisionsbeschwerde entsprechen sich nach Ziel und Wirkung und sind austauschbar. Eine Revision richtet sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts durch (End-)Urteil (§ 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die in § 77 ArbGG geregelte Revisionsbeschwerde ersetzt das Rechtsmittel der Revision für die Fälle, in denen das Landesarbeitsgericht gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 522 Abs. 1 ZPO die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen hat4. Die Begründung der Revisionsbeschwerde muss – ebenso wie die der Revision – die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt wird. Das Rechtsmittel bezweckt die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses, sodass das Landesarbeitsgericht über die Berufung materiell entscheiden muss. Anzugeben sind dabei auch die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt und die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben, sofern die Revisionsbeschwerde auf eine Verfahrensverletzung gestützt wird (§ 77 Satz 4 ArbGG in Verbindung mit § 575 Abs. 3 ZPO). Im Wesentlichen gelten hier die gleichen Anforderungen wie für die Begründung der Revision5.

Der Annahme einer Austauschbarkeit entspricht es auch, dass das Bundesarbeitsgericht die Auslegung des Tenors eines Urteils zulässt, mit dem das Landesarbeitsgericht die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung als unzulässig verworfen und dabei die Revisionsbeschwerde zugelassen hat. Danach ist davon auszugehen, dass das Gericht das prozessual zulässige Rechtsmittel zulassen wollte, was den Tenor einer entsprechenden Auslegung zugänglich mache6.

Anders als bei der Einlegung der Revision statt der allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde7 ist daher davon auszugehen, dass die Partei, die statt der zugelassenen Revisionsbeschwerde Revision eingelegt hat, tatsächlich das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte.

Der Wille des Beklagten, tatsächlich die zugelassene Revisionsbeschwerde einzulegen, wird im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall durch dessen nach Fristablauf eingegangenen Schriftsatz vom 31.07.2026 bestätigt, mit dem vorsorglich das Rechtsmittel als Revisionsbeschwerde bezeichnet wird. Dem entspricht, dass mit den innerhalb der Begründungsfrist gemachten Ausführungen im Schriftsatz vom 07.07.2026 die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht wird. Der Schriftsatz genügt den Anforderungen des § 77 Satz 4 ArbGG in Verbindung mit § 575 Abs. 3 ZPO, weil der Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsbeschwerdeangriffs klar erkennen lässt. Die Absicht, den angegriffenen Beschluss einer Nachprüfung durch das Revisionsbeschwerdegericht zu unterstellen, wird hinreichend deutlich.

Der Umdeutung steht kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin entgegen, weil sich angesichts der Austauschbarkeit der Rechtsmittel von Revisionsbeschwerde und Revision in der Verteidigung dagegen keine relevanten Unterschiede ergeben8.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass die Wahl eines unstatthaften Rechtsmittels nicht zwangsläufig zum Verlust des Rechtsschutzes führt: Eine ausdrücklich als Revision eingelegte Anfechtung kann in eine zugelassene Revisionsbeschwerde umgedeutet werden, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind, dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und keine schutzwürdigen Interessen der Gegenseite entgegenstehen. Für die anwaltliche Praxis bleibt entscheidend, bereits innerhalb der maßgeblichen Fristen die Anforderungen des statthaften Rechtsmittels zu erfüllen und insbesondere Umfang und Gründe der Anfechtung hinreichend darzulegen. Eine spätere Klarstellung kann den ursprünglichen Parteiwillen bestätigen, ersetzt aber keine fristgerechte Begründung. Die Entscheidung eröffnet zudem keine allgemeine Möglichkeit, eine fehlerhafte Rechtsmittelwahl zu korrigieren: Auf die Einlegung einer Revision anstelle einer Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich die hier bejahte Austauschbarkeit nicht übertragen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. September 2026 – 6 AZB 10/26

  1. zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. zB BAG 15.11.2018 – 6 AZR 522/17, Rn. 14 mwN, BAGE 164, 168[↩]
  2. vgl. BAG 20.03.2025 – 6 AZR 301/24, Rn. 10 mwN[↩]
  3. vgl. BAG 20.03.2025 – 6 AZR 301/24, Rn. 12; BGH 24.01.2019 – VII ZR 123/18, Rn. 12; 3.03.2008 – II ZR 251/06, Rn. 8[↩]
  4. vgl. NK-GA/Düwell 2. Aufl. ArbGG § 77 Rn. 2[↩]
  5. vgl. Schwab/Weth/Ulrich 7. Aufl. ArbGG § 77 Rn. 17[↩]
  6. vgl. BAG 5.12.1984 – 5 AZR 354/84, zu I 3 b der Gründe, BAGE 47, 285[↩]
  7. dazu BAG 20.03.2025 – 6 AZR 301/24, Rn. 12[↩]
  8. anders für die Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde BAG 20.03.2025 – 6 AZR 301/24, Rn. 12[↩]