Wird innerhalb eines Konzerns eine Tochtergesellschaft ohne Änderung der rechtlichen Struktur schon bestehender Unternehmen neu gegründet, um bislang im Konzern nicht wahrgenommene wirtschaftliche Aktivitäten zu verfolgen, kann die neu gegründete Tochtergesellschaft von der erleichterten Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG Gebrauch machen. Die Tochtergesellschaft ist keine nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG von der erleichterten Befristungsmöglichkeit ausgenommene Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.
Nach § 14 Abs. 2a Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist nach § 14 Abs. 2a Satz 1 Halbs. 2 TzBfG auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens iSv. § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2a Satz 3 TzBfG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG gilt gemäß § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.
Die Regelung in § 14 Abs. 2a TzBfG wurde durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12 20031 geschaffen. Dadurch soll neu gegründeten Unternehmen in der schwierigen Aufbauphase die Entscheidung zu Einstellungen und der Abschluss befristeter Arbeitsverträge besonders erleichtert werden, da für Existenzgründer der wirtschaftliche Erfolg besonders ungewiss ist und sie in der Aufbauphase kaum abschätzen können, wie sich das Unternehmen entwickeln und wie hoch der Personalbedarf sein wird2. Die erweiterte Befristungsmöglichkeit soll allerdings nur bei einem unternehmerischen Neuengagement gelten, nicht jedoch für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Dem trägt die Vorschrift des § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG Rechnung, die § 112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG nachgebildet ist3. Nach § 112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG gilt die Ausnahme neu gegründeter Unternehmen von der Sozialplanpflicht nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 112a Abs. 2 BetrVG gehören zu Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen die Verschmelzung bestehender auf ein neu gegründetes Unternehmen, die Auflösung eines bestehenden Unternehmens unter Übertragung seines Vermögens auf ein neu gegründetes Unternehmen, die Aufspaltung eines Unternehmens auf mehrere neu gegründete Unternehmen und die Abspaltung von Teilen bestehender Unternehmen auf neu gegründete Tochtergesellschaften4. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend5.
Allerdings setzt eine rechtliche Umstrukturierung von Unternehmen in diesem Sinne nicht voraus, dass schon bestehende Unternehmen dabei in ihrer rechtlichen Struktur geändert werden. Gerade die auch genannte Abspaltung von bestehenden Unternehmensteilen auf neu gegründete Tochtergesellschaften macht deutlich, dass der Gesetzgeber auch Fälle erfassen wollte, in denen bestehende Unternehmen in ihrer rechtlichen Struktur und ihrem Bestand unverändert bleiben. Die Abspaltung von bestehenden Unternehmensteilen bezieht sich daher nicht auf bestehende rechtliche Einheiten, sondern auf abgrenzbare unternehmerische Aktivitäten, deren Wahrnehmung von einer rechtlichen Einheit auf eine andere verlagert wird. Es geht nicht um die Änderung bestehender rechtlicher Strukturen, dh. von bestehenden Unternehmen als juristischen Personen, sondern darum, dass bestehende unternehmerische Aktivitäten innerhalb von rechtlichen Strukturen wahrgenommen werden, die sich von den bisher bestehenden unterscheiden6.
Diese zu § 112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG getroffenen Aussagen gelten auch für den Ausschluss der erweiterten Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 14 Abs. 2a TzBfG im Jahr 2003 zur Abgrenzung eines unternehmerischen Neuengagements von einer Neugründung im Zusammenhang mit einer rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen in Kenntnis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.19957 ausdrücklich an § 112a Abs. 2 BetrVG orientiert3, ohne einen davon abweichenden Regelungswillen zu äußern. Zudem stimmt der Zweck der Regelungen in § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG und § 112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG überein. In beiden Fällen sollen Erleichterungen in der Aufbauphase eines neu gegründeten Unternehmens unterbleiben, wenn für die im Wege einer Umstrukturierung erfolgte Neugründung aufgrund der Fortführung bereits vorhandener unternehmerischer Aktivitäten typischerweise keine besonderen Unsicherheiten über die Unternehmensentwicklung bestehen.
Eine nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG privilegierte und nicht nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG von der erleichterten Befristungsmöglichkeit ausgenommene Neugründung liegt daher auch dann vor, wenn die Gründung einer Tochtergesellschaft innerhalb eines Konzerns ohne Änderung der rechtlichen Struktur schon bestehender Unternehmen erfolgt, um bislang im Konzern nicht wahrgenommene neue wirtschaftliche Aktivitäten zu verfolgen8. Auch in diesem Fall besteht regelmäßig trotz der Einbindung in bestehende Konzernstrukturen eine Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des neu gegründeten Unternehmens und den dort anfallenden Personalbedarf, der die erleichterte Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a TzBfG Rechnung tragen will3.
Dem steht nicht entgegen, dass es in der Gesetzesbegründung heißt, für „Existenzgründer“ sei der wirtschaftliche Erfolg besonders ungewiss, ihnen solle die Entscheidung zu Einstellungen erheblich erleichtert werden9. Das mag dafür sprechen, dass der Gesetzgeber der besonderen Ungewissheit des wirtschaftlichen Erfolgs von Existenzgründern Rechnung tragen wollte10. Dem kann indes nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG die erweiterte Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG auf Existenzgründungen „aus dem Nichts heraus“ – ohne Einbindung in bestehende Konzernstrukturen – beschränken wollte. Unterfielen Neugründungen von Unternehmen, die in einen Konzern eingebunden sind, generell nicht dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG, wäre die bezweckte Förderung unternehmerischen Neuengagements erheblich eingeschränkt.
Danach erfolgte die Neugründung der Arbeitgeberin im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen iSv. § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG:
Die Neugründung der Arbeitgeberin erfolgte weder im Wege der Verschmelzung eines bestehenden Unternehmens auf sie noch im Zusammenhang mit der Auflösung eines bestehenden Unternehmens unter Übertragung seines Vermögens auf die Arbeitgeberin oder die Aufspaltung eines Unternehmens auf die Arbeitgeberin und andere neu gegründete Unternehmen bzw. die Abspaltung von Teilen bestehender Unternehmen auf die Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin wurde nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für das Bundesarbeitsgericht nach § 559 Abs. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht gegründet, um anschließend im Konzern bereits ausgeübte unternehmerische Aktivitäten innerhalb neuer rechtlicher Strukturen fortzusetzen. Vielmehr hat die Arbeitgeberin nach ihrer Neugründung unternehmerische Tätigkeiten wahrgenommen, mit denen sich bisher kein Unternehmen der S-Gruppe betätigt hatte. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat bis zur Gründung der Arbeitgeberin kein Unternehmen der Gruppe in der Region B einen Möbeleinzelhandel betrieben oder sonstige unternehmerische Aktivitäten entfaltet. Sämtliche bei der Arbeitgeberin geschaffenen Arbeitsplätze sind neu entstanden und resultierten nicht aus einem bereits bestehenden Beschäftigungsbedarf. Bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Arbeitgeberin hat trotz der Einbindung in den Konzern bei typischer Betrachtung eine Unsicherheit darüber bestanden, wie sich der Erfolg des Unternehmens am regionalen Markt in B entwickeln und wie hoch der Personalbedarf sein würde. Damit handelte es sich bei der Neugründung der Arbeitgeberin um ein vom Zweck der erweiterten Befristungsmöglichkeit erfasstes unternehmerisches Neuengagement. Darauf, ob die Muttergesellschaft anlässlich der Gründung der Arbeitgeberin Vermögen auf diese übertragen hat, kommt es nicht an. Gegenteiliges lässt sich entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.200611 nicht entnehmen.
Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2a TzBfG ist entgegen der Auffassung der Arbeitnehmerin auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahin zu beschränken, dass neu gegründete Tochtergesellschaften nur dann von der erweiterten sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit Gebrauch machen können, wenn sie im Rahmen des unternehmerischen Neuengagements ein „eigenes“ wirtschaftliches Risiko tragen, was aus Sicht der Arbeitnehmerin nicht der Fall sei, wenn die Muttergesellschaft für die von der Tochtergesellschaft eingegangenen Verpflichtungen einstandspflichtig sei wie hier wegen der Einbeziehung der Arbeitgeberin in den Konzernabschluss der P GmbH & Co. KG nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB.
Die teleologische Reduktion von Vorschriften auch gegen deren Wortlaut gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen12. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die nach ihrem Wortlaut anzuwendende Vorschrift hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für gleichwohl unanwendbar hält, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen13. Sie setzt voraus, dass der gesetzessprachlich erfasste, dh. der gesetzlich in bestimmter Weise geregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes nach einer anderen Entscheidung verlangt als die übrigen geregelten Fälle, um Wertungswidersprüche zu vermeiden14.
Danach ist der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2a TzBfG nicht im Sinne des Verständnisses der Arbeitnehmerin einzuschränken.
Der Wortsinn des § 14 Abs. 2a TzBfG ist eindeutig. Die Norm erweitert die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit in Satz 1 ohne weitere Differenzierung in den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens und schränkt dies in Satz 2 nur für Unternehmensneugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen ein. Das schließt auch unternehmerisches Neuengagement mit Konzernbezug im Wege von Neugründungen (soweit diese nicht im Zusammenhang mit Umstrukturierungen erfolgen) ein und erfordert kein „eigenes“ wirtschaftliches Risiko des neu gegründeten Unternehmens.
Die Gesetzesfassung ist unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks insoweit nicht gleichheitswidrig überschießend. Durch § 14 Abs. 2a TzBfG soll neu gegründeten Unternehmen in der schwierigen Aufbauphase der Abschluss befristeter Arbeitsverträge besonders erleichtert werden, weil für diese der wirtschaftliche Erfolg besonders ungewiss ist und sie in der Aufbauphase kaum abschätzen können, wie sich das Unternehmen entwickeln und wie hoch der Personalbedarf sein wird2. Diese Ungewissheit besteht unabhängig von einem Konzernbezug und auch dann, wenn sich bestehende Unternehmen im Wege von Unternehmensneugründungen neu engagieren und so unternehmerisch „Neuland betreten“. Die nach dem Sinn und Zweck der erweiterten Befristungsmöglichkeit typischerweise erforderliche Ungewissheit über den wirtschaftlichen Erfolg und den anfallenden Personalbedarf setzt insbesondere kein „eigenes“ wirtschaftliches Risiko des neu gegründeten Unternehmens voraus. Der Gesetzeszweck erfordert daher die von der Arbeitnehmerin verlangte Regelungsbeschränkung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht. Soweit die Arbeitnehmerin mit der Revision darauf verweist, eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2a TzBfG sei zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Neugründungen von Betrieben durch bereits bestehende Unternehmen angezeigt, verkennt sie, dass die Ungewissheit über den anfallenden Personalbedarf und das eingegangene Beschäftigungsrisiko für ein Unternehmen, das einen neuen Betrieb gründet, typischerweise nicht die gleiche ist wie für ein neu gegründetes Unternehmen, das neue unternehmerische Aufgaben wahrnimmt. Ein Unternehmen, das einen Betrieb neu gründet, verfügt bereits über Personal und im Fall des Misserfolgs des unternehmerischen Neuengagements typischerweise über verbleibende Einsatzmöglichkeiten in seinen anderen Betrieben und dementsprechend über höhere Flexibilität.
Zudem ist das von der Arbeitnehmerin für die Anwendung der erweiterten Befristungsmöglichkeit verlangte Merkmal eines „eigenen“ wirtschaftlichen Risikos des neu gegründeten Unternehmens ein ungeeignetes Abgrenzungskriterium. Es bliebe unklar, was damit genau gemeint sein soll. Jedes Unternehmen, das Verbindlichkeiten eingeht, für die es im Außenverhältnis haftet, trägt ein eigenes wirtschaftliches Risiko. Das Risiko des Erfolgs unternehmerischen Neuengagements insgesamt hingegen trägt im Ergebnis immer der Unternehmer, also der Gesellschafter. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Arbeitgeberin in ihren Konzernabschluss nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB erklärt hat, für die von der Arbeitgeberin bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen einzustehen. Eine solche Erklärung bezieht sich im Übrigen immer nur auf das folgende Geschäftsjahr. Stellte man hierauf ab, könnte die Erfüllung der Voraussetzungen für die erleichterte Befristungsmöglichkeit von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr variieren. Davon abgesehen befreit die Einstandspflicht die Arbeitgeberin nicht von dem wirtschaftlichen Risiko ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Sie bleibt weiterhin Schuldnerin der von ihr eingegangenen Verpflichtungen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juni 2019 – 7 AZR 317/17
- BGBl. I S. 3002[↩]
- BT-Drs. 15/1204 S. 10, 14[↩][↩]
- BT-Drs. 15/1204 S. 10[↩][↩][↩]
- BT-Drs. 10/2102 S. 28; vgl. BAG 27.06.2006 – 1 ABR 18/05, Rn. 43, BAGE 118, 304[↩]
- BAG 22.02.1995 – 10 ABR 21/94, zu B II der Gründe[↩]
- BAG 22.02.1995 – 10 ABR 21/94, zu B II 1 der Gründe[↩]
- BAG 22.02.1995 – 10 ABR 21/94[↩]
- vgl. APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 415g; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 299[↩]
- vgl. BT-Drs. 15/1204 S. 10[↩]
- vgl. APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 415e[↩]
- BAG 27.06.2006 – 1 ABR 18/05, BAGE 118, 304[↩]
- BAG 19.12 2013 – 6 AZR 190/12, Rn. 33 mwN, BAGE 147, 60[↩]
- vgl. BAG 27.09.2017 – 7 AZR 629/15, Rn. 31; 22.10.2015 – 2 AZR 381/14, Rn. 34 mwN, BAGE 153, 102; 19.12 2013 – 6 AZR 190/12, Rn. 33, aaO[↩]
- vgl. BAG 22.10.2015 – 2 AZR 381/14, Rn. 34, aaO; 21.02.2013 – 2 AZR 433/12, Rn.20[↩]










