Schadensersatz für zwei Weinflaschen

Ist durch den Diebstahl von zwei Weinflaschen der berechtigte Besitz der Arbeitgeberin verletzt worden, kann sie vom Dieb den Haftungsschaden in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen verlangen.

Schadensersatz für zwei Weinflaschen

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall der Zahlungsklage einer Hotelbetreiberin stattgegeben. Diese hat einem Kunden im Jahr 2009 zwei 6-Liter Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von 13.757,60 Euro verkauft und diese bei sich eingelagert. Der Beklagte war bei der Arbeitgeberin als Direktionsassistent angestellt und entwendete die Flaschen aus dem Weinkeller, um sie einem Händler für 9.000,00 Euro pro Flasche zu verkaufen. Nachdem die Arbeitgeberin dies bemerkt hatte, kündigte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Mai 2015 fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb durch alle Instanzen erfolglos. Der Kunde machte nun seinerseits gegenüber der Arbeitgeberin die sich aus dem Verlust der Weinflaschen ergebenden Ansprüche im Oktober 2015 geltend. Im November 2015 erwarb die Arbeitgeberin zwei 6-Liter Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999, für zusammen 39.500,00 Euro und übereignete sie dem Kunden.

Nun verlangte die Arbeitgeberin die geleisteten 39.500,00 Euro vom Beklagten zurück. Dieser hält den Kaufpreis von 39.500,00 Euro für überteuert. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch gemäß der Ausschlussfristenregelung im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und damit verfallen. Bereits das Arbeitsgericht Flensburg hatte der Zahlungsklage stattgegeben. Dagegen hat sich der Betreffende gewehrt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ausgeführt, dass der Beklagte durch den Diebstahl der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz der Arbeitgeberin verletzt hat. Deshalb kann sie vom Beklagten Schadensersatz verlangen, und zwar den Haftungsschaden in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Arbeitgeberin die Ersatzbeschaffung in die Wege leiten musste. Nach Einholung eines Gutachtens hielt das Landesarbeitsgericht diesem folgend den Preis von 39.500,00 Euro für angemessen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der Schadensersatzanspruch auch nicht verfallen, da die Arbeitgeberin rechtzeitig geklagt hatte. Die im für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag geregelte Ausschlussfrist (drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb) berechnet sich ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ist die Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde.

Landesarbeitsgericht Scvhleswig-Holstein, Urteil vom 3. Februar 2020 – 1 Sa 401/18