Bauen im Rahmen einer tarifvertraglichen Eingruppierung Tätigkeitsbeispiele – wie die der Tarifgruppe 5 desManteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (MTV) – „Sekretärinnen“ – und der Tarifgruppe 7 MTV – „Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung“ – aufeinander auf, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen der Tarifgruppe 7 MTV heraushebt, ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten der Tarifgruppe 5 MTV erforderlich1.

Ein Verstoß durch Unterlassung einer denknotwendig durch ein Hervorhebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze2.
Nachdem die Tarifvertragsparteien den Begriff „besondere Vertrauensstellung“ nicht näher bestimmt haben und es sich weiterhin um keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Ausdruck handelt, ist von der allgemeinen Sprachbedeutung auszugehen3. Danach kann von einer „Vertrauensstellung“ ausgegangen werden, wenn die ausgeübte Position „große Zuverlässigkeit u. Vertrauenswürdigkeit“ erfordert4, jedenfalls aber „Zuverlässigkeit u. Verschwiegenheit“ voraussetzt5 und sich derjenige, der die betreffende Person mit dieser Position betraut, sich auf deren Zuverlässigkeit und Loyalität verlassen können muss. Zugleich macht das Adjektiv „besonders“ deutlich, dass es sich um eine „Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit“ handeln muss, die über diejenige, wie sie etwa durch die Verschwiegenheitspflicht als allgemeiner vertraglicher Nebenpflicht gewährleistet und damit auch diejenige, die von einer Sekretärin der Tarifgruppe 5 MTV erwartet wird, in besonderem Maße hinausgeht.
Eine besondere Vertrauensstellung kann sich vorliegend aus dem Umstand ergeben, dass eine als Sekretärin tätige Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis von unternehmensinternen Vorgängen, Informationen und Daten erlangt, die – ggf. aufgrund unternehmensinterner Vorgaben – vertraulich zu behandeln sind6 und nur einem begrenzten Kreis von weiteren Beschäftigten bekannt sein dürfen. Eine „besondere Vertrauensstellung“ kann sich ggf. auch aus einzelnen anderen Tätigkeiten ergeben, soweit sich dies aus dem Sachvortrag ermitteln lassen sollte.
Eine besondere Vertrauensstellung ist aber nicht nur dann gegeben, wenn der „Umgang mit derartigen Daten“ der Tätigkeit „das Gepräge“ gibt. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn solche Einzeltätigkeiten zeitlich überwiegend anfallen. Für die Erfüllung eines tariflichen Qualifikationsmerkmals ist es ausreichend, dass die Arbeitnehmerin innerhalb einer Gesamt- oder Teiltätigkeit in rechtserheblichem Ausmaß Einzeltätigkeiten ausübt, die eine besondere Vertrauensstellung erfordern und anderenfalls keine sinnvolles Arbeitsergebnis erzielt werden kann7.
Das „Gepräge“ einer Tätigkeit ist nach § 7 Abs. 3 MTV nur dann maßgebend, wenn bei verschiedenen Teiltätigkeiten, die unterschiedlichen Tarifgruppen zugeordnet sind, eine zeitlich nicht überwiegende (Teil-)Tätigkeit gleichwohl für die Bewertung der gesamten Tätigkeit eines Arbeitnehmers ihr „Gepräge“ gibt8. Von einer solchen Fallgestaltung ist das Landesarbeitsgericht allerdings gerade nicht ausgegangen.
Weder dem Wortlaut noch dem tariflichen Gesamtzusammenhang kann entnommen werden, lediglich Sekretärinnen, die einen Beschäftigten einer „höheren Hierarchieebene“ unterstützen, könnten eine besondere Vertrauensstellung innehaben. Anders als bei dem Tätigkeitsbeispiel der Tarifgruppe 8 MTV – „Sekretärinnen der Geschäftsleitung großer Banken“ – haben die Tarifvertragsparteien in den Tarifgruppen 6 bis 7 MTV für die Tätigkeit von Sekretärinnen (lediglich) weiter gehende qualitative Anforderungen bestimmt. Sie haben davon abgesehen, die Erfüllung eines Qualifikationsmerkmals von einer Tätigkeit in einer bestimmten Hierarchieebene der Unternehmensorganisation abhängig zu machen.
Eine „Vertrauensstellung“ kann auch einem Berufsanfänger oder einer Arbeitnehmerin, die bisher für einen anderen Arbeitgeber tätig war, übertragen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts scheidet eine „besondere Vertrauensstellung“ nicht schon deshalb aus, weil der „Grad der Kenntnis vertraulicher Gegenstände … hinter demjenigen des Regionalfilialleiters zurückbleibt“. Die besondere Vertrauensstellung einer Sekretärin, die nach ihrem Berufsbild grundsätzlich eine unterstützende Tätigkeit ausübt, setzt nicht voraus, dass ihr Kenntnisstand unternehmensbezogener vertraulicher Informationen demjenigen der vorgesetzten Person entsprechen muss, die sie durch ihre Tätigkeit unterstützt.
Eine besondere Vertrauensstellung einer Sekretärin erfordert auch nicht die „federführende“ Bearbeitung der einzelnen Vorgänge. Diese Anforderung übersieht, dass die Arbeitnehmerin S als „Sekretärin“ nach dem Berufsbild9 grundsätzlich unterstützend tätig wird.
Im Hinblick auf das Qualifikationsmerkmal der „besonderen Vertrauensstellung“ ist daher vor allen Dingen zu ermitteln haben, in welchem Umfang „Sekretärinnen“ der Tarifgruppe 5 MTV aufgrund ihrer Büro- und vor allem Assistenzaufgaben Kenntnisse von Vorgängen, Informationen und Daten erlangen, die nicht offenbart werden dürfen. Im Rahmen eines wertenden Vergleichs ist zu beurteilen, inwieweit die Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer „Unterstützungsfunktion für die Regionalfilialleitung“ mit Einzeltätigkeiten befasst ist – etwa bei der administrativen Unterstützung der Personalverwaltung oder bei der Ermittlung von Vertriebszahlen, die es in einer Gesamtschau der Gesamt- oder der tariflich relevanten Teiltätigkeiten gestatten, von einer besonderen Vertrauensstellung ausgehen zu können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch andere Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die zu einer Eingruppierung nach den Tarifgruppen 5 und 6 MTV führen, Kenntnisse erlangen, die einer besonderen Vertraulichkeit bedürfen. Deshalb kann bei einer wertenden Gesamtbetrachtung eine „besondere Vertrauensstellung“ ggf. nur dann angenommen werden, wenn eine Sekretärin einer Regionalfilialleitung mit vertraulichen Daten sowie Vorgängen in einer Vielzahl von Bereichen befasst und gerade dieser Umstand eine besondere „Loyalität und Zuverlässigkeit“ erfordert, die eine Eingruppierung nach dem Tätigkeitsbeispiel der Tarifgruppe 7 MTV begründet.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es keiner „Rückkopplung“ an das Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 7 MTV bedarf, so dass von einer besonderen Vertrauensstellung nicht erst dann ausgegangen werden kann, wenn „Aufgaben übertragen sind, die umfassende Kenntnisse, eigene Entscheidungen sowie ein entsprechendes Maß an Verantwortung voraussetzen“. Sind einer bestimmten Tarifgruppe bestimmte Tätigkeiten zugeordnet und übt die Arbeitnehmerin diese aus, bedarf es regelmäßig nicht mehr des Rückgriffs auf die abstrakten Tätigkeitsmerkmale. Dem entspricht die Regelung in § 7 Abs. 2 MTV. Auf die allgemeinen Merkmale der Tarifgruppe ist ua. nur dann zurückzugreifen, wenn die Tätigkeitsbeispiele unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen10. Diese Voraussetzungen liegen – wie ausgeführt – für das Qualifikationsmerkmal der „besonderen Vertrauensstellung“ nicht vor.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. November 2013 – 4 ABR 16/12
- zu Tätigkeitsmerkmalen etwa BAG 21.03.2012 – 4 AZR 292/10, Rn. 18 mwN; 27.08.2008 – 4 AZR 484/07, Rn.19 mwN, BAGE 127, 305; zu Richtbeispielen 4.07.2012 – 4 AZR 694/10, Rn. 24 mwN[↩]
- BAG 27.08.2008 – 4 AZR 484/07, Rn. 23 mwN, BAGE 127, 305[↩]
- vgl. BAG 24.03.2010 – 10 AZR 58/09, Rn.19, BAGE 134, 34[↩]
- Duden Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache 3. Aufl. Bd. 9 „Vertrauensstellung“[↩]
- Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. „Vertrauensstellung“[↩]
- s. auch Thannheiser/Haag Eingruppierung bei Handel, Banken und Versicherungen S. 211[↩]
- allgemein für tarifliche Qualifizierungsmerkmale BAG 20.10.1993 – 4 AZR 45/93, zu III 3 b bb der Gründe; ausf. 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 43[↩]
- zum Begriff krit. BAG 27.01.1982 – 4 AZR 435/79, BAGE 37, 370; zum „Gepräge“ bei der Anwendung des sog. Spezialitätsgrundsatzes 4.07.2012 – 4 AZR 673/10, Rn. 29 f. mwN, BAGE 142, 271[↩]
- s. dazu ausf. Bundesagentur für Arbeit Berufenet „Sekretär/in“[↩]
- BAG 22.09.2010 – 4 AZR 33/09, Rn. 23 mwN; 22.06.2005 – 10 ABR 34/04, zu B IV 4 der Gründe[↩]