Sozialkassen des Baugewerbes – und der tarifliche Verzugszinsanspruch

Grundsätzlich ist es den Tarifvertragsparteien unbenommen, einen eigenständigen tariflichen Verzugszinsanspruch festzulegen, der auch höher als der gesetzliche Verzugszinssatz sein darf. § 288 Abs. 1 BGB ist insoweit dispositiv. Bei zeitlich aufeinanderfolgenden Tarifverträge gilt grundsätzlich das Ablösungsprinzip, dh. die neuen tariflichen Regelungen lösen die alten tariflichen Regelungen ab. Mit der Ablösung des Tarifvertrags endet nach § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG auch dessen Allgemeinverbindlichkeit; gleiches gilt nach den Bestimmungen des SokaSiG.

Sozialkassen des Baugewerbes – und der tarifliche Verzugszinsanspruch

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Beteiligten über die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft. Der Arbeitgeber wurde im Jahr 2019 in einem Vorprozess durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts1 rechtskräftig verurteilt, für die Monate Dezember 2008 bis Juni 2010 Sozialkassenbeiträge in Höhe von 76.389, 44 Euro an die Sozialkassen zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht nahm dabei an, der Arbeitgeber sei Arbeitgeber bulgarischer Staatsangehöriger gewesen, die in einem formal als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisierten Personenverbund baugewerbliche Leistungen ausgeführt hätten. Bereits im Jahr 2015 war der Arbeitgeber wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt vom Landgericht Mannheim zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Das Sozialkassenkonto des Arbeitgeber wurde zum 31.12.2013 geschlossen, die – vermeintliche – GbR im Jahr 2014 im Gewerberegister gelöscht.

Mit Mahnantrag vom 17.12.2021, eingegangen am 29.12.2021, hat die klagende Sozialkasse unter Bezugnahme auf eine Verzugszinsrechnung einen Betrag in Höhe von 17.465, 58 Euro geltend gemacht. Der Mahnbescheid ist am 18.01.2022 erlassen und dem Arbeitgeber am 20.01.2022 zugestellt worden. Berechnet hat sie die Zinsforderungen gemäß „§ 20 Abs. 1 VTV in der bis Ende 2018 geltenden Fassung“. Das ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 idF vom 24.11.2015 (VTV 2015). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Hauptforderung galten der VTV vom 20.12.1999 idF vom 05.12.2007 (VTV 2007 II, Januar 2008 bis Dezember 2009) bzw. der VTV vom 18.12.2009 (VTV 2009, Januar 2010 bis Dezember 2011).

Zum Zeitpunkt des Entstehens der Hauptforderung galten der VTV vom 20.12.1999 idF vom 05.12.2007 (VTV 2007 II, Januar 2008 bis Dezember 2009) bzw. der VTV vom 18.12.2009 (VTV 2009, Januar 2010 bis Dezember 2011). Der VTV 2007 II bestimmt in § 24: „Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrags oder des Beitrags für Angestellte in Verzug, so haben die ZVK-Bau, die ULAK, die UKB bzw. die SoKa Berlin Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; diese sind an die Einzugsstelle zu zahlen.“ Der VTV 2009 sieht – ebenso wie der VTV vom 18.12.2009 idF vom 21.12.2011 (VTV 2011) und idF vom 17.12.2012 (VTV 2012) – in den §§ 21 und 23 identische Regelungen vor. Abweichend hiervon bestimmen der VTV vom 03.05.2013 (VTV 2013 I), der VTV vom 03.05.2013 idF vom 03.12.2013 (VTV 2013 II) und idF vom 10.12.2014 (VTV 2014) ebenso wie der VTV 2015 jeweils in § 20: 

§ 20 – Verzug und Verzugszinsen

(1) Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Sozialkassenbeitrages oder des Beitrages für Angestellte in Verzug, so hat die zuständige Kasse Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 1, 0 v. H. der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzuges; diese sind an die Einzugsstelle zu zahlen.

(2) Bei Verzug nach Abs. 1 und nachträglicher Saldierung gemäß § 18 Abs. 2 berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig gezahlten Beitrag. § 389 BGB findet keine Anwendung.

Die Sozialkasse hat die Ansicht vertreten, der Arbeitgeber sei mangels Beitragszahlung verpflichtet, die geforderten Verzugszinsen auf Basis des VTV zu zahlen. Die geltend gemachten Zinsansprüche seien im Mahnantrag durch die Bezugnahme auf die übersandte Verzugszinsberechnung hinreichend individualisiert worden. Auch für Verzugszeiträume „nach Kontenschließung“ könnten Zinsen auf tariflicher Grundlage und in tariflicher Höhe verlangt werden. Die Verzugszinsansprüche knüpften unmittelbar an die Lage vor Kontenschließung, nicht aber an die fortbestehende Tarifunterworfenheit des Arbeitgebers an. Maßgeblich seien der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsansprüche und die in diesem Zeitpunkt vorhandene tarifliche Regelung. Allgemein lasse die Änderung von Umständen, die einen höheren Zinssatz begründeten, dessen Höhe bei weiter andauerndem Verzug unberührt, wie etwa im Fall des § 288 Abs. 2 BGB, wenn der Schuldner nach Eintritt des Verzugs vom Unternehmer zum Verbraucher werde, oder des § 352 HGB aF bei Verlust der Kaufmannseigenschaft nach Abschluss des Handelsgeschäfts. Im Übrigen komme auch eine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG analog in Betracht. 

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Sozialkasse hat das Hessische Landesarbeitsgericht zurückgewiesen2. Die hiergegen gerichtete Revision der Sozialkasse hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen:

Die Sozialkassen haben für den streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Mai 2018 keinen Anspruch auf die Zahlung von tariflichen Verzugszinsen und zwar weder unmittelbar noch nachwirkend aus dem VTV 2007 II bzw. VTV 2009, den VTV 2011 und 2012, den VTV 2013 I, 2013 II und 2014 oder dem VTV 2015. Für Ansprüche auf tarifliche Verzugszinsen kommt es nicht darauf an, welcher Tarifvertrag im Zeitpunkt der Entstehung des Hauptanspruchs galt, sondern auf den im Verzugszeitraum maßgeblichen Tarifvertrag. Im Anspruchszeitraum unterfiel der Arbeitgeber jedoch nicht den VTV.

Grundsätzlich ist es den Tarifvertragsparteien unbenommen, einen eigenständigen tariflichen Verzugszinsanspruch festzulegen, der auch höher als der gesetzliche Verzugszinssatz sein darf. § 288 Abs. 1 BGB ist insoweit dispositiv3. Von dieser Dispositionsbefugnis haben die Tarifvertragsparteien der VTV Gebrauch gemacht. Dabei zeigt die Historie der tariflichen Verzugszinsregelungen, dass sie keine dauerhafte Festschreibung eines Verzugszinssatzes vorgenommen, sondern diesen unterschiedlich hoch ausgestaltet haben. So wird etwa in den VTV 2007 II und 2009 und den VTV 2011 und 2012 hinsichtlich der Höhe auf den gesetzlichen Verzugszinssatz verwiesen. In den VTV 2013 I, 2013 II, 2014 und 2015 ist hingegen jeweils ein Zinssatz in Höhe von 1,0 vH der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs festgelegt und im VTV 2018 nunmehr in Höhe von 0,9 vH der Beitragsforderung.

Mit Blick auf zeitlich aufeinanderfolgende Tarifverträge gilt grundsätzlich das Ablösungsprinzip, dh. die neuen tariflichen Regelungen lösen die alten tariflichen Regelungen ab4. Etwas anderes kann gelten, wenn die Tarifvertragsparteien in Übergangsbestimmungen selbst abweichende Regelungen treffen, wie beispielsweise im Hinblick auf die Verfallfristen in § 21 Abs. 1 Satz 2 VTV 2018 erfolgt5. Mit der Ablösung des Tarifvertrags endet nach § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG auch dessen Allgemeinverbindlichkeit6. Gleiches gilt nach den Bestimmungen des SokaSiG; auch insoweit war die Rechtsnormerstreckung auf die Zeit bis zur Beendigung des jeweiligen Tarifvertrags begrenzt7.

Mit der Regelung über den betrieblichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags wird nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG eine Voraussetzung für dessen normative Wirkung festgelegt8. Im Fall nicht tarifgebundener Arbeitgeber erfolgt eine Erstreckung im Weg der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE), die mit Einschränkungen versehen sein kann. Fällt ein Arbeitgeber nicht unter den originären bzw. ggf. durch AVE eingeschränkt erstreckten betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge, gelten diese nicht und Ansprüche aus diesen können nicht entstehen. Gleiches gilt, wenn ein Betrieb aus dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV durch Änderung der Tätigkeit herauswächst9 oder der Betrieb aufgegeben wird; ab diesem Zeitpunkt können tarifliche Ansprüche grundsätzlich nicht mehr entstehen10. Jedenfalls für den Außenseiterarbeitgeber, der vorher kraft AVE (oder aufgrund des SokaSiG) an den Sozialkassentarifvertrag gebunden war, enden dann die laufenden Rechtsbeziehungen zur gemeinsamen Einrichtung. Eine Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG oder eine Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) findet nach der Rechtsprechung des Dritten und des Neunten Bundesarbeitsgerichts, der sich das Bundesarbeitsgericht anschließt, in einem solchen Fall nicht statt; auch eine analoge Anwendung dieser Normen scheidet aus11.

Den Sozialkassen steht nach diesen Grundsätzen kein Anspruch auf einen tariflichen Verzugszins zu.

Ein solcher ergibt sich nicht aus § 24 VTV 2007 II bzw. § 23 VTV 2009. Die Normen sehen vor, dass im Fall des Zahlungsverzugs mit Sozialkassenbeiträgen die zuständige Kasse Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe hat. Die der Zinsforderung zugrunde liegenden, rechtskräftig ausgeurteilten Beitragsforderungen stammen auch aus der Zeit von Dezember 2008 bis Juni 2010. In diesem Zeitraum galten der VTV 2007 II (§ 7 Abs. 8 in Verbindung mit der Anlage 33 SokaSiG) bzw. der VTV 2009 (§ 7 Abs. 7 in Verbindung mit der Anlage 32 SokaSiG). Das führt aber nicht dazu, dass sich die Verzugszinsansprüche auf die rückständigen Beitragsforderungen statisch und dauerhaft nach § 24 VTV 2007 II bzw. § 23 VTV 2009 richten. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsforderung, sondern der Zeitpunkt der Entstehung der Verzugszinsforderung und somit der Verzugszinszeitraum, hier Januar bis Mai 201812. Für diesen Zeitraum bedurfte es einer Anspruchsgrundlage für die Zinsforderung. Als solche können weder der VTV 2007 II noch der VTV 2009 herangezogen werden, da diese nicht mehr galten, sondern der VTV 2007 II durch den VTV 2009 und dieser durch den VTV 2011 (§ 7 Abs. 6 in Verbindung mit der Anlage 31 SokaSiG) zum 1.01.2012 abgelöst worden war.

Im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsforderungen (Dezember 2008 bis Juni 2010) unterfiel der Arbeitgeber dem räumlichen und seine Arbeitnehmer dem persönlichen Geltungsbereich des VTV 2007 II bzw.2009 (jeweils § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1). Auch der betriebliche Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 VTV 2007 II bzw.2009) war eröffnet. In dem Vorprozess der Parteien vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht über die Beitragspflicht des Arbeitgeber13 ist dies für den Zeitraum Dezember 2008 bis Juni 2010 angenommen worden. Zwar handelte es sich hierbei im Vorprozess nur um eine Vorfrage, sodass keine entsprechende Feststellung in Rechtskraft erwachsen ist14. Für den hiesigen Rechtsstreit kann allerdings ebenfalls von der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs ausgegangen werden. Die klagende Sozialkasse hat unter Verweis auf den Vorprozess behauptet, dass der Arbeitgeber bis Ende 2013 einen Baubetrieb geführt habe. Zudem ist unstreitig, dass damals baugewerbliche Leistungen ausgeführt worden waren. Der Arbeitgeber hat die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs ebenfalls nicht bestritten, sondern nur gemeint, er als „Privatperson“ könne nicht in Anspruch genommen werden.

Der Arbeitgeber befand sich im Anspruchszeitraum auch in Verzug mit der Beitragsschuld.

Der Arbeitgeber schuldet Sozialkassenbeiträge für den Zeitraum Dezember 2008 bis Juni 2010. Diese Ansprüche sind rechtskräftig in Höhe von 76.389, 44 Euro zugesprochen worden13. Damit ist eine Beitragsschuld präjudizierend festgestellt15.

Der Arbeitgeber war mit der Beitragszahlung im Anspruchszeitraum – 1.01. bis 31.05.2018 – schuldhaft in Verzug, was nach § 286 BGB zu beurteilen ist16.

Die vorliegend relevanten Beiträge für die Monate Dezember 2008 bis Juni 2010 wurden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 VTV 2007 II bzw. nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009 jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Damit liegt eine kalendermäßige Bestimmung des Termins für die Leistung vor. Eine Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Verzug trat jeweils ab dem Folgetag der Fälligkeit ein17.

Der Arbeitgeber unterließ schuldhaft, die fälligen Beiträge zu leisten. Insbesondere ist ein Verschulden nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitgeber annehmen durfte, nicht zur Leistung von Beiträgen verpflichtet zu sein, solange er nicht rechtskräftig verurteilt war.

An einen unverschuldeten Rechtsirrtum sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten18. Ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht19.

Hiernach liegt kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Der Arbeitgeber konnte und durfte im Verzugszeitraum nicht davon ausgehen, nicht der Beitragspflicht der Sozialkassen des Baugewerbes zu unterliegen, auch wenn das Landesarbeitsgericht erst am 14.06.201913 – nachfolgend rechtskräftig – entschieden hat, dass der Arbeitgeber unter den Geltungsbereich des VTV fiel und Sozialkassenbeiträge abzuführen hatte. Er durfte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht darauf vertrauen, dass die Gerichte seine Auffassung teilen würden, die von ihm gewählte „GbR-Konstruktion“ würde ein Unterfallen unter den Geltungsbereich mangels Arbeitgeberstellung seiner Person verhindern.

Ein Anspruch aus dem VTV 2007 II bzw.2009 setzt allerdings auch voraus, dass diese Tarifverträge im Anspruchszeitraum noch galten. Denn maßgeblich für den Anspruch auf Verzugszinsen ist nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsforderungen, auf die Zinsen begehrt werden, sondern der Zeitraum der Entstehung des Verzugs, für den Zinsen begehrt werden12. Für diesen Zeitraum bedarf es einer Anspruchsgrundlage.

Zinsen sind zwar akzessorisch zur Hauptforderung20. Hierauf besteht so lange ein Anspruch, wie die Hauptforderung – hier die Beitragsschuld – noch besteht. Der tarifliche Anspruch auf Verzugszinsen hat aber eigene Tatbestandsvoraussetzungen (schuldhafte Nichtleistung der Beitragsforderung trotz Fälligkeit, § 24 VTV 2007 II bzw. § 23 VTV 2009). Er entsteht nicht bereits mit der dem Verzugszinsanspruch zugrunde liegenden Hauptforderung, sondern erst, wenn sämtliche Voraussetzungen des Verzugstatbestands erfüllt sind. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Tarifnorm, der an den gesetzlichen Begriff des Verzugs (§ 286 BGB) anknüpft. Mit dem Verzug liegt ein Dauertatbestand vor, der erst endet, wenn die Hauptforderung erfüllt ist. Mit jedem weiteren Tag der Nichtleistung verlängert sich der Zeitraum, für den Zinsen wegen Verzugs mit der Erfüllung der Beitragsschuld gefordert werden können. Denn das verzugsauslösende Moment ist das Unterlassen der Schuldbegleichung, hier der Beitragszahlung. In Abhängigkeit hierzu entsteht der Verzug täglich neu, Verzugszinsansprüche wachsen sukzessive weiter an. Die Zinsansprüche für den streitgegenständlichen Zeitraum (Januar bis Mai 2018) sind danach erst im Jahr 2018 entstanden und nicht bereits mit Fälligkeit der Beitragsschuld.

Im Jahr 2018 waren der VTV 2007 II bzw.2009 – wie dargelegt – durch nachfolgende Sozialkassentarifverträge abgelöst worden und galten nicht mehr. Damit können die Sozialkassen hieraus keine tariflichen Ansprüche für den Anspruchszeitraum mehr herleiten. Die ablösenden Tarifverträge enthalten auch keine (Übergangs-)Bestimmungen, die eine Fortgeltung der Zinsbestimmungen aus diesen VTV anordnen würden.

Soweit die Sozialkassen unter Verweis auf § 288 Abs. 2 BGB und § 352 HGB aF meinen, dass nach allgemeinen Grundsätzen die Änderung von Umständen, die einen höheren Verzugszinssatz begründeten, dessen Höhe bei weiter andauerndem Verzug unberührt lasse, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Sowohl beim Verlust der Kaufmannseigenschaft nach Abschluss des Handelsgeschäfts (§ 352 HGB aF; vgl. dazu zB Oetker/Pamp HGB 8. Aufl. § 352 Rn. 9; Heymann HGB 2. Aufl. § 352 Rn. 15) als auch in dem Fall, dass der Schuldner nach Eintritt des Verzugs vom Unternehmer zum Verbraucher wird (§ 288 Abs. 2 BGB), ist die Rechtslage nicht mit der vorliegenden vergleichbar. Beide Normen knüpfen an eine Eigenschaft zum Zeitpunkt des der Zinsforderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts an und bestimmen für diesen Fall einen höheren Zinssatz. Der Charakter eines Rechtsgeschäfts ändert sich nicht dadurch, dass ein Vertragspartner später die Kaufmannseigenschaft verliert oder Verbraucher wird und nicht mehr Unternehmer ist. Ein Zinsanspruch nach diesen Normen kann aber in einem späteren Verzugszeitraum ebenfalls nur bestehen, solange die Norm gilt bzw. entsprechende Übergangsregelungen dies anordnen (vgl. zB zur Änderung der gesetzlichen Zinsbestimmungen Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3, § 5 Satz 1 EGBGB)21.

Ebenso wenig kann sich ein Zinsanspruch aus § 23 VTV 2011 ergeben. Dieser Tarifvertrag ist mit Wirkung zum 1.01.2013 durch den VTV 2012 (§ 7 Abs. 5 in Verbindung mit der Anlage 30 SokaSiG) abgelöst worden, ohne dass dort hinsichtlich des Zinsanspruchs Übergangsbestimmungen enthalten waren. Gleiches gilt hinsichtlich des Zinsanspruchs aus § 23 VTV 2012, der mit Wirkung zum 1.07.2013 durch den VTV 2013 I (§ 7 Abs. 4 in Verbindung mit der Anlage 29 SokaSiG) abgelöst wurde.

Kein unmittelbarer oder nachwirkender Anspruch auf die tariflichen Verzugszinsen für den Streitzeitraum kann sich auch aus Normen des VTV 2013 I ergeben.

§ 20 VTV 2013 I sieht einen Anspruch auf tarifliche Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro Monat vor. Für den VTV 2013 I gilt allerdings ebenfalls, dass dieser im Anspruchszeitraum der Verzugszinsen (Januar bis Mai 2018) bereits abgelöst war und zwar mit Wirkung ab dem 1.01.2014 durch den VTV 2013 II (§ 7 Abs. 3 in Verbindung mit der Anlage 28 SokaSiG).

An diesem Ergebnis ändert der Umstand, dass der Arbeitgeber dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2013 I nur bis zum 31.12.2013 unterfiel und von dem ablösenden VTV 2013 II wegen Aufgabe des Betriebs nicht mehr erfasst war, nichts. Hieraus ergibt sich keine „Fortwirkung“ der Zinsregelung in § 20 VTV 2013 I.

Dass der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2014 noch einen Baubetrieb unterhielt und damit dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV 2013 II unterfiel, haben die hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Sozialkassen22 nicht behauptet. Vielmehr hat er vorgetragen, dass das Sozialkassenkonto des Arbeitgeber bereits zum 31.12.2013 geschlossen worden war und eine Abmeldung im Gewerberegister im Jahr 2014 erfolgt sei. Den – sowieso unkonkreten – Vortrag des Arbeitgeber, er habe „die Firma“ – unter anderem Namen – fortgeführt, haben die Sozialkassen sich nicht zu eigen gemacht.

Unterfiel der Arbeitgeber ab dem 1.01.2014 wegen Betriebsaufgabe nicht mehr dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, können ab diesem Zeitpunkt tarifliche Ansprüche gegen ihn oder von ihm gegen die Sozialkassen grundsätzlich nicht mehr entstehen. Eine Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG oder eine Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) findet in einem solchen Fall nicht statt; auch eine analoge Anwendung dieser Normen scheidet aus. Zu den tariflich geregelten Ansprüchen, für die der Geltungsbereich eröffnet sein muss, gehört auch der Anspruch auf die tariflichen Zinsen nach § 20 Abs. 1 VTV 2013 I23. Für die von den Sozialkassen erwogene Annahme einer isolierten Fortwirkung gerade der Zinsbestimmung eines VTV gibt es keine Grundlage.

Ein Zinsanspruch im Streitzeitraum aus dem VTV 2013 II scheitert sowohl daran, dass dieser mit Wirkung zum 1.01.2015 durch den VTV 2014 abgelöst worden ist, als auch daran, dass der Arbeitgeber seit dem 1.01.2014 nicht mehr dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV unterfiel. Gleiches gilt hinsichtlich des VTV 2014, der mit Wirkung zum 1.01.2016 durch den VTV 2015 abgelöst worden ist.

Die Sozialkassen haben schließlich – wovon das Hessische Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist – auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen nach § 20 Abs. 1 VTV 2015, der im streitigen Verzugszeitraum für allgemeinverbindlich erklärt war (AVE vom 04.05.201624). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zinszahlung in der von dem Sozialkassen geltend gemachten tariflich festgelegten Höhe von 1,0 vH der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs folgt zwar grundsätzlich aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. I bis V in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VTV 201525. Voraussetzung ist aber die Tarifgeltung für den säumigen Arbeitgeber, insbesondere also auch das Unterfallen unter dessen betrieblichen Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 VTV 2015). Hieran fehlt es – wie dargelegt – bereits seit dem 1.01.2014.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 10 AZR 242/23

  1. Hess.LAG 14.06.2019 – 10 Sa 7/19 SK[]
  2. Hess. LAG 28.07.2023 – 10 Sa 1629/22 SK[]
  3. vgl. BAG 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 41, BAGE 167, 361[]
  4. st. Rspr., vgl. zB BAG 12.06.2024 – 4 AZR 202/23, Rn. 37 mwN[]
  5. vgl. dazu BAG 12.10.2022 – 10 AZR 341/20, Rn. 44[]
  6. vgl. BAG 8.11.2006 – 4 AZR 590/05, Rn. 27, BAGE 120, 84; 17.01.2006 – 9 AZR 41/05, Rn.20, BAGE 116, 366[]
  7. BAG 12.10.2022 – 10 AZR 341/20, Rn. 47[]
  8. vgl. BAG 23.01.2019 – 4 AZR 445/17, Rn. 24 ff., BAGE 165, 100; zum persönlichen Geltungsbereich als Anspruchsvoraussetzung BAG 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 26, BAGE 151, 235[]
  9. vgl. zB BAG 18.09.2024 – 10 AZR 162/23[]
  10. vgl. BAG 25.10.1994 – 9 AZR 66/91, zu I 2 a der Gründe, BAGE 78, 155[]
  11. vgl. BAG 9.11.1999 – 3 AZR 690/98, zu B I 3 der Gründe; 25.10.1994 – 9 AZR 66/91, zu I 2 der Gründe, aaO; 14.06.1994 – 9 AZR 89/93, zu III 1 d der Gründe, BAGE 77, 70; 5.10.1993 – 3 AZR 586/92, zu I 2 c der Gründe mwN[]
  12. vgl. bereits BAG 18.12.2019 – 10 AZR 322/17, Rn. 30[][]
  13. Hess. LAG 14.06.2019 – 10 Sa 7/19 SK[][][]
  14. vgl. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 44 mwN, BAGE 167, 196[]
  15. vgl. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 50 mwN, BAGE 167, 196[]
  16. BAG 18.12.2019 – 10 AZR 322/17, Rn. 17 mwN[]
  17. vgl. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 58 mwN, BAGE 167, 196[]
  18. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 63 mwN, BAGE 167, 196[]
  19. vgl. BAG 24.06.2021 – 5 AZR 385/20, Rn. 21 mwN, BAGE 175, 182[]
  20. vgl. BAG 18.01.2000 – 9 AZR 122/95 (B), zu III 1 a der Gründe, BAGE 93, 168[]
  21. vgl. dazu auch BAG 25.04.2007 – 10 AZR 195/06, Rn. 11 f., BAGE 122, 168[]
  22. st. Rspr., zB BAG 16.11.2022 – 10 AZR 458/21, Rn. 22 mwN[]
  23. vgl. BAG 18.12.2019 – 10 AZR 322/17, Rn. 30 f.; 25.04.2007 – 10 AZR 195/06, Rn. 13, 15, BAGE 122, 168[]
  24. BAnz. AT 9.05.2016[]
  25. vgl. BAG 18.12.2019 – 10 AZR 322/17, Rn. 12 ff.[]