Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – und der arbeitsrechtliche Gleichheitssatz

Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen für Nachtschichtarbeit bzw. Nachtarbeit in der Früh- und Spätschicht einerseits und für unregelmäßige Nachtarbeit andererseits im Manteltarifvertrag für die Betriebe der Textilindustrie, geschlossen zwischen dem Verband der Nord-Ostdeutschen Textilund Bekleidungsindustrie e. V., Chemnitz, und der Industriegewerkschaft Metall vom 12.10.2001 („MTV“) ist sachlich gerechtfertigt.

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – und der arbeitsrechtliche Gleichheitssatz

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall galt dieser „MTV“ kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Nach § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c MTV ist für Nachtschichtarbeit ein Zuschlag von 25 % des aus dem Durchschnittsverdienst zu ermittelnden Stundenentgelts (§ 5 Nr. 2 Satz 1, Nr. 7 MTV) zu zahlen, nach § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b MTV für Nachtarbeit in der Früh- und Spätschicht ein Zuschlag von 15 %. Nach § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV ist für unregelmäßige Nachtarbeit ein Zuschlag von 50 % des Stundenentgelts zu zahlen. Da es sich bei der von der hier klagenden Arbeitnehmerin geleisteten Arbeit um Nachtschichtarbeit im Sinne von § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c MTV sowie um Nachtarbeit in der Früh- und Spätschicht im Sinne von § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b MTV handelt, sind die tariflichen Voraussetzungen des Anspruchs auf einen Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit nach § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV vorliegend nicht erfüllt.

Die Arbeitnehmerin hat auch keinen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 50 % des Stundenentgelts wegen eines Verstoßes der tariflichen Differenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und einer daraus folgenden Anpassung „nach oben“.

Die Tarifvertragsparteien haben mit § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b MTV, der für Nachtarbeit in der Früh- und Spätschicht einen Zuschlag in Höhe von 15 % auf das Stundenentgelt vorsieht, und mit § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c MTV, der für Nachtschichtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf das Stundenentgelt vorsieht, für Beschäftigte, die – wie die Arbeitnehmerin – regelmäßig Nachtarbeit leisten, Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 ArbZG gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen angemessen kompensieren. Die von der Arbeitnehmerin in Bezug auf den Zuschlag nach § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b MTV gehegten Zweifel sind unbegründet. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass ein tariflicher Zuschlag in Höhe von 15 % an der unteren Grenze einer angemessenen Kompensation liegt, wenn es sich um Arbeitsleistung handelt, die einer normalen Belastung durch die Nachtarbeit unterliegt und bei der keine besonderen Umstände vorliegen, die auf eine geringere Belastung schließen lassen1. Daran hält das Bundesarbeitsgericht auch vor dem Hintergrund fest, dass der in der vorstehenden Entscheidung zu beurteilende Tarifvertrag eine Regelung beinhaltet, wonach sich der Zuschlag bei Wechselschichtarbeit, die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in der tariflich definierten Nachtzeit zu leisten ist, auf 20 % erhöht. Anhaltspunkte, dass es sich bei der Nachtarbeit in der Früh- und Spätschicht iSd. im Streitfall zugrunde liegenden MTV nicht um Arbeitsleistungen handelte, mit denen eine normale Belastung einhergeht, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zuschlag nach § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b MTV Zeiten abdeckt, die nicht vollständig in die tariflich vorgesehene Nachtzeit (§ 4 Nr. 4 MTV) fallen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des MTV, der mit § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b einerseits sowie Buchst. c und Buchst. d andererseits die Arbeit in der Früh- und Spätschicht von der in der Nachtschicht abgrenzt. Auch ohne dass der MTV die zeitliche Lage der Schichten vorgibt, ist mit Blick auf die herangezogenen Begriffe, für deren Definition auf den üblichen Sprachgebrauch abzustellen ist2, und die vorgenommene Differenzierung davon auszugehen, dass die Arbeit in der Früh- und Spätschicht jedenfalls nicht insgesamt in die tariflich definierte Nachtzeit fällt. Anderenfalls handelte es sich um Arbeit in der Nachtschicht. Mit Blick darauf konnten die Tarifvertragsparteien von einer geringeren Belastung durch diese Form der Schichtarbeit in der gesetzlichen Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) ausgehen und den Zuschlag hierfür niedriger ansetzen. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Nachtarbeitszeiten verdrängt3.

Die Unterscheidung bei der Höhe der Zuschläge für Nachtschichtarbeit sowie Nachtarbeit in der Früh- und Spätschicht einerseits und für unregelmäßige Nachtarbeit andererseits in § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c, Buchst. b und Buchst. a MTV verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG4. Arbeitnehmer, die Nachtschichtarbeit sowie Nachtarbeit in der Früh- und Spätschicht leisten, sind zwar – entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin – mit Arbeitnehmern vergleichbar, die unregelmäßige Nachtarbeit erbringen5. Sie werden aber gegenüber diesen Arbeitnehmern nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt. Für die Ungleichbehandlung bei der Höhe des Nachtarbeitszuschlags gibt es einen aus dem MTV erkennbaren sachlichen Grund, der diese rechtfertigt6.

Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit in § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c, Buchst. b und Buchst. a MTV führen dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, ungleich behandelt werden. Nach § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c MTV erhalten Arbeitnehmer für Nachtschichtarbeit einen Zuschlag von 25 % des Stundenentgelts, nach § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b MTV für Nachtarbeit in der Früh- und Spätschicht einen Zuschlag von 15 %, während der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit nach § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV 50 % beträgt. Das führt zu einer Differenz in Höhe von 25 bzw. 35 Prozentpunkten. Dahinstehen kann, ob sonstige tarifliche Regelungen zu einer Verringerung dieser Differenz führen. Denn die Ungleichbehandlung bei der Höhe der Zuschläge ist unabhängig davon gerechtfertigt.

Die unterschiedliche Behandlung bei den Zuschlägen für Nachtschichtarbeit (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c MTV) bzw. Nachtarbeit in der Früh- und Spätschicht (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b MTV) einerseits und für unregelmäßige Nachtarbeit (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV) andererseits ist sachlich gerechtfertigt. Ein Sachgrund ergibt sich zwar nicht aus dem mit den Zuschlägen erkennbar verfolgten Zweck des Gesundheitsschutzes7. Die Ungleichbehandlung ist aber durch einen weiteren Zweck gerechtfertigt, der im MTV ausreichend Niederschlag gefunden hat. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll mit dem höheren Zuschlag auch die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen8.

§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck die höheren Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit dienen.

Durch die im Zusammenhang mit der Nachtarbeit erfolgende Gegenüberstellung der Begriffe „Spät- und Frühschicht“ (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b MTV) sowie „(ständige) Nachtschicht“ (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Buchst. d MTV) einerseits und „unregelmäßige Nachtarbeit“ (§ 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV) andererseits lässt sich der damit verbundene weitere Zweck aber aus der Tarifnorm erkennen.

Nachtarbeit in der Früh- und Spätschicht im Sinne von § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b MTV setzt ebenso wie Nachtschichtarbeit im Sinne von § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c MTV und ständige Nachtschichtarbeit im Sinne von § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. d MTV eine Regelhaftigkeit voraus, die bei unregelmäßiger Nachtarbeit im Sinne von § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV nicht gegeben ist. Der Begriff der Schichtarbeit wird im Tarifvertrag nicht definiert, sodass der Begriff in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung heranzuziehen ist. Danach ist wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und diese daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird. Die Arbeit muss dabei nach einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist9.

„Regelmäßig“ bedeutet „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend“10. „Unregelmäßig“ bedeutet das Gegenteil, folgt gerade keiner Regel und erfolgt in ungleichen Abständen11. Bei typisierender Betrachtung folgt hieraus, dass regelmäßige Nachtarbeit, die in zeitlich festgelegten Nachtschichten sowie in der Früh- und Spätschicht geleistet wird, besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige Nachtarbeit. Das gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige Nachtarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der Nachtarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus folgen. Deshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld ggf. darauf ausrichtet. Unregelmäßige Nachtarbeit richtet sich dagegen nicht nach festen Regeln, sondern folgt üblicherweise einem weniger vorhersehbaren Bedarf12.

Mit Blick auf die Gegenüberstellung der Begriffe „Spät- und Frühschicht“ sowie „Nachtschicht“ einerseits und „unregelmäßige Nachtarbeit“ andererseits kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien angenommen haben, unregelmäßige Nachtarbeit sei aufgrund der typischerweise gegebenen Unvorhersehbarkeit schlechter planbar und mit ihr seien neben der gesundheitlichen Belastung durch die Nachtarbeit weitere Belastungen verbunden. Wird unregelmäßige Nachtarbeit geleistet, werden diese weiteren Belastungen mit dem höheren Nachtarbeitszuschlag finanziell kompensiert. Dies entspricht dem langjährigen Begriffsverständnis in der Rechtsprechung zur Differenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare Nachtarbeit auch bereits vor Abschluss des hier maßgeblichen MTV. Dieses ging dahin, „unregelmäßige“ Nachtarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte Belastung – nicht unbedingt gesundheitlicher Art – mit sich13.

Dass die Tarifvertragsparteien mit der Zuschlagsregelung für unregelmäßige Nachtarbeit die schlechtere Planbarkeit finanziell ausgleichen wollten, wird auch unter Berücksichtigung der Erläuterung zu § 5 Nr. 2 MTV deutlich. Entgegen der Ansicht der Arbeitnehmerin ergibt sich aus ihr nicht, dass § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV als Auffangtatbestand dient, der alle nicht in § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis e MTV geregelten Formen der Nachtarbeit erfassen soll.

Dem widerspricht schon die Begrifflichkeit „unregelmäßige Nachtarbeit“, die wie vorstehend ausgeführt zu definieren ist. Hätten die Tarifvertragsparteien einen Auffangtatbestand schaffen wollen, der alle übrigen und damit auch regelmäßige Formen der Nachtarbeit erfasst, hätte es nahegelegen, eine zB mit „sonstige Nachtarbeit“ bezeichnete Zuschlagsregelung zu schaffen14.

Auch aus der Erläuterung zu § 5 Nr. 2 MTV selbst ergibt sich, dass mit der Zuschlagsregelung nach § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV kein Auffangtatbestand geschaffen werde sollte, sondern es den Tarifvertragsparteien darum ging, die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit auszugleichen.

Dem Wortlaut der Erläuterung lässt sich entnehmen, dass für bestimmte Formen der Nachtarbeit, soweit sie nicht den Bestimmungen der § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis e MTV zuzuordnen sind, ein Zuschlag nach § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV zu zahlen ist. Die Erläuterung weist nicht alle ungeregelten Formen der Nachtarbeit dem Tatbestand der unregelmäßigen Nachtarbeit zu, sondern nur die beiden ausdrücklich angeführten Fallgestaltungen. So ist der Zuschlag nach § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV, sofern nicht einer der ausdrücklichen Zuschlagstatbestände greift, „für“ die genannten Konstellationen zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Arbeitnehmerin handelt es sich bei den beiden genannten Fallgestaltungen nicht um eine nur beispielhafte Aufzählung. Hierfür findet sich kein Niederschlag im MTV.

Auch mit Blick auf die beiden in der Erläuterung genannten Konstellationen wird deutlich, dass mit § 5 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a MTV nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die schlechtere Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden soll.

Soweit der Zuschlag von 50 % für unregelmäßige Nachtarbeit zu zahlen ist, wenn ein in Normal- oder Schichtarbeit tätiger Arbeitnehmer zur Nachtzeit Mehrarbeit erbringt, handelt es sich um unregelmäßige Nachtarbeit. Denn Mehrarbeit ist nach der Definition in § 4 Nr. 1 Satz 1 MTV gegeben, wenn und soweit die in § 2 Nr. 1 und 7 MTV festgelegte regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird. Bei typisierender Betrachtungsweise stellt Mehrarbeit damit eine Ausnahme vom Normalfall dar und steht für einen üblicherweise weniger vorhersehbaren Bedarf. Dem steht nicht entgegen, dass Arbeitnehmer nach § 4 Nr. 6 Satz 1 MTV verpflichtet sind, Mehrarbeit zu leisten. Dies betrifft die grundsätzliche Befugnis des Arbeitgebers, Mehrarbeit anzuordnen, nicht aber die Frage, ob es sich dabei um eine regelmäßige Form der Arbeitsleistung handelt. Daher verfängt das von der Arbeitnehmerin gewählte Beispiel nicht, dass die erste der in der Erläuterung genannte Fallgestaltung gegeben sei, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig einmal wöchentlich zur Nachtzeit eingesetzt wird, indem er besondere Abschlussarbeiten nach der letzten Schicht erbringt.

Auch die zweite in der Erläuterung angeführte Konstellation regelt eine Form schlechter planbarer Nachtarbeit. Erfasst wird Nachtarbeit, die nicht Mehrarbeit ist, aber innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Ankündigung zu leisten ist. Die Tarifvertragsparteien haben damit eine Ankündigungsfrist von zwei Wochen bestimmt und zum Ausdruck gebracht, dass eine hinreichende Planbarkeit von Nachtarbeit nur gegeben ist, wenn eine Vorlaufzeit von zwei Wochen gewahrt ist. Diese Festlegung ist vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der inhaltlichen Ausformung ihrer normsetzenden Regelungen gedeckt. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind15.

Der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit der unregelmäßigen Nachtarbeit vermag die Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zu rechtfertigen. Es handelt sich um einen sachlich vertretbaren Grund. Den Tarifvertragsparteien steht es im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie frei, mit einem Nachtarbeitszuschlag neben dem Schutz der Gesundheit weitere Zwecke zu verfolgen. Dies gilt etwa – wie vorliegend – für den Zweck, Belastungen für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze auszugleichen. Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der Belastungen durch Nachtschichtarbeit und sonstige Nachtarbeit anzunehmen. Dabei ist unerheblich, dass mit der tariflichen Zuschlagsregelung des MTV mehrere Zwecke gebündelt verfolgt werden und wie der weitere Zweck von den Tarifvertragsparteien finanziell bewertet wird16.

Die Arbeitnehmerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf den höheren Nachtarbeitszuschlag, weil die tarifvertragliche Differenzierung zwischen der als regelmäßig zu wertenden Nachtarbeit in der Schicht und unregelmäßiger Nachtarbeit gegen Art.20 und 21 GRC verstieße. Der EuGH, dem nach Art. 267 AEUV die Aufgabe der verbindlichen Auslegung von Richtlinien zugewiesen ist, hat auf die Vorlagen des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.202017) entschieden, dass mit einer tarifvertraglichen Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Vergütungszuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, die Richtlinie 2003/88/EG nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 GRC durchgeführt wird18. Damit kommen die Bestimmungen der GRC im Streitfall nicht zum Tragen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2025 – 10 AZR 140/25

  1. BAG 22.02.2023 – 10 AZR 397/20, Rn. 32[]
  2. st. Rspr., zB BAG 23.10.2024 – 10 AZR 6/24, Rn. 31 mwN[]
  3. vgl. zum Prüfungsmaßstab und zu den Anforderungen die st. Rspr., zB BAG 23.08.2023 – 10 AZR 384/20, Rn. 21 ff.; 22.03.2023 – 10 AZR 553/20, Rn. 22 ff.; 22.02.2023 – 10 AZR 332/20, Rn. 22 ff., BAGE 180, 222[]
  4. vgl. zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien und zur zurückgenommenen Prüfungsdichte der Gerichte die st. Rspr., zB BAG 23.08.2023 – 10 AZR 384/20, Rn. 18 ff. mwN[]
  5. vgl. zu den Voraussetzungen der Vergleichbarkeit BAG 23.08.2023 – 10 AZR 384/20, Rn. 34; 9.12.2020 – 10 AZR 334/20, Rn. 50 ff. mwN, BAGE 173, 205[]
  6. vgl. zu den Anforderungen die st. Rspr., zB BAG 23.08.2023 – 10 AZR 384/20, Rn. 41 ff. mwN[]
  7. vgl. hierzu im Einzelnen BAG 15.11.2023 – 10 AZR 163/23, Rn. 44 ff.[]
  8. vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB BAG 5.03.2024 – 9 AZR 46/23, Rn. 25 mwN; 15.11.2023 – 10 AZR 163/23, Rn. 41; 16.11.2022 – 10 AZR 210/19, Rn. 13 mwN, BAGE 179, 271[]
  9. BAG 22.02.2023 – 10 AZR 379/20, Rn. 54 mwN[]
  10. www.duden.de Stichwort „regelmäßig“, zuletzt abgerufen am 21.01.2025[]
  11. www.duden.de Stichwort „unregelmäßig“, zuletzt abgerufen am 21.01.2025; vgl. zu diesem Begriffspaar BAG 23.10.2024 – 10 AZR 6/24, Rn. 27; 22.02.2023 – 10 AZR 332/20, Rn. 53 ff. mwN, BAGE 180, 222[]
  12. BAG 22.02.2023 – 10 AZR 379/20, Rn. 55 mwN[]
  13. BAG 22.02.2023 – 10 AZR 379/20, Rn. 56 mwN; vgl. zur Fortführung eines bestimmten Begriffs durch die Tarifvertragsparteien zB BAG 24.03.2010 – 10 AZR 58/09, Rn. 22, BAGE 134, 34[]
  14. vgl. zu diesem Begriff BAG 22.03.2023 – 10 AZR 600/20, Rn. 54 ff.[]
  15. BAG 24.02.2021 – 10 AZR 108/19, Rn. 28 mwN[]
  16. st. Rspr., zB BAG 23.10.2024 – 10 AZR 6/24, Rn. 32 mwN[]
  17. BAG 09.12.2020 – 10 AZR 332/20 (A), BAGE 173, 165 und – 10 AZR 333/20 (A[]
  18. vgl. EuGH 7.07.2022 – C-257/21 und – C-258/21 – [Coca-Cola European Partners Deutschland] Rn. 45 ff.[]

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