Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [1] gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln [2].

Diese Befugnis schließt die Befristung des Mehrurlaubs ein [3].
Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub einem eigenen, von dem des gesetzlichen Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen. Ein Gleichlauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige; vom BUrlG abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben [4].
In dem hier entschiedenen Fall bejahte das Bundesarbeitsgericht, dass die Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 01.12 1973 – in der Fassung vom 24.05.2002 – den tariflichen Mehrurlaub einem eigenständigen; vom BUrlG abweichenden Fristenregime unterstellt haben:
Der MTV entsprach dem Manteltarifvertrag für die chemische Industrie vom 24.06.1992 idF vom 16.03.2009, der Gegenstand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2015 [5] war. Das Bundesarbeitsgericht hat zu diesem Manteltarifvertrag für die chemische Industrie entschieden, dass er ein eigenständiges; vom BUrlG abweichendes Fristenregime regelt [6]. Gleiches gilt für den MTV.
ach dem Wortlaut des § 25 Abschn. A Ziff. 7 Satz 1 MTV erlischt der Anspruch auf Urlaub, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres erfolglos geltend gemacht worden ist. Damit wird der Wille der Tarifvertragsparteien deutlich, der Arbeitnehmer könne seinen Urlaub ohne besondere Gründe und ohne die Notwendigkeit der Übertragung vom 01.01.eines Kalenderjahres bis zum 31.03.des Folgejahres geltend machen. Diese Regelungsabsicht wird durch die Anmerkung zu § 25 Abschn. A Ziff. 7 MTV bestätigt. Das ist eine wesentliche Abweichung von § 7 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BUrlG. Nach dessen Régime geht der nicht genommene Urlaub grundsätzlich am 31.12 des Urlaubsjahres unter und wird nur bei Vorliegen der gesetzlichen Übertragungsgründe bis zum 31.03.des Folgejahres übertragen. Damit unterscheidet sich die tarifliche Regelung von der des BUrlG insoweit, als der Urlaubsanspruch ohne Übertragungsnotwendigkeit – und damit auch ohne Übertragungsvoraussetzungen, zumindest bis zum 31.03.des Folgejahres besteht und genommen werden kann. Insofern unterscheidet sich die tarifliche Regelung des MTV von jener tariflichen Regelung, bei der das Bundesarbeitsgericht einen Gleichlauf zwischen MTV und BUrlG angenommen hat, weil der Tarifvertrag nicht auf eine Übertragung, sondern ausschließlich auf das Vorliegen von Übertragungsgründen verzichtet hat [7].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 9 AZR 747/14
- ABl. EU L 299 vom 18.11.2003 S. 9[↩]
- vgl. EuGH 3.05.2012 – C‑337/10 – [Neidel] Rn. 34 ff. mwN; BAG 12.04.2011 – 9 AZR 80/10, Rn. 21, BAGE 137, 328[↩]
- BAG 7.08.2012 – 9 AZR 760/10, Rn. 18, BAGE 143, 1[↩]
- BAG 22.05.2012 – 9 AZR 575/10, Rn. 12[↩]
- BAG 17.11.2015 – 9 AZR 275/14[↩]
- BAG 17.11.2015 – 9 AZR 275/14, Rn. 27 f.[↩]
- BAG 12.04.2011 – 9 AZR 80/10, Rn. 29 ff., BAGE 137, 328[↩]