Tarifliches 13. Monatseinkommen im Baugewerbe

Nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 in der Fassung vom 26.05.1999, 04.07.2002, 29.10.2003 und 01.06.2018 („TV 13. Monatseinkommen“) haben diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen, die in den letzten zwölf Monaten (Bezugszeitraum) eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls, kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten.

Tarifliches 13. Monatseinkommen im Baugewerbe

§ 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen begrenzt den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht auf Arbeitnehmer, die einen Unfall unmittelbar bei ihrer Tätigkeit – hier auf einer Baustelle – erleiden, sondern schließt Arbeitnehmer mit ein, deren Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall auf einem Betriebsweg, z.B. die Fahrt zu einer Baustelle, zurückzuführen ist. Das ergibt für das Bundesarbeitsgericht die Auslegung des Tarifvertrags1.

Bereits der Wortlaut von § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen spricht dafür, dass Unfälle auf der Fahrt eines Arbeitnehmers zu der ihm zugewiesenen Baustelle, wenn es sich bei der Fahrt um einen Betriebsweg handelt; vom Anwendungsbereich der Bestimmung erfasst sind.

Die Tarifvertragsparteien haben zur Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen – wovon auch die Arbeitgeberin ausgeht – auf den Rechtsbegriff des Arbeitsunfalls im engeren Sinne entsprechend dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung abgestellt.

Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt2.

§ 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen – der erstmals in § 2 Abs. 6 des Tarifvertrags über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27.04.1990 idF vom 23.06.1995 („TV 13. Monatseinkommen 1995“) aufgenommen wurde – lehnt sich in seinem Wortlaut an die Legaldefinition des Begriffs „Arbeitsunfall“ in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung an. Ein Arbeitsunfall ist danach ein „Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet“.

Dass die Tarifvertragsparteien den an § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO angelehnten Wortlaut nach Inkrafttreten von § 8 Abs. 1 SGB VII am 1.01.1997 beibehalten haben, rechtfertigt kein abweichendes Verständnis. § 8 Abs. 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung, wobei das Wort „infolge“ in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lediglich deutlicher als das Wort „bei“ in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck bringen soll, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall erforderlich ist3. Aus der Beibehaltung des Wortlauts von § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen kann deshalb weder im Vergleich zu § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO noch zu § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eine Beschränkung des Begriffs „Arbeitsunfall“ abgeleitet werden.

§ 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen erfasst allerdings nur Arbeitsunfälle im engeren Sinne. Sowohl nach der RVO als auch nach dem SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Arbeitsunfällen im engeren Sinne (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) und solchen im weiteren Sinne, zu denen unter anderem Unfälle auf einem mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gehören (sog. Wegeunfälle; § 550 Abs. 1 RVO bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), die lediglich als Arbeitsunfälle gelten4. Der an § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO angelehnten Formulierung „bei ihrer Tätigkeit“ in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen ist zu entnehmen, dass sich die Bestimmung auf einen Arbeitsunfall im engeren Sinne bezieht. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands liegen damit nicht vor, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Bezugszeitraum auf einen Wegeunfall zurückzuführen ist.

Demgegenüber sind die Anspruchsvoraussetzungen von § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen erfüllt, wenn sich der Unfall auf einem Betriebsweg ereignet.

Von einem Arbeitsunfall im Sinne von § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 SGB VII ist auszugehen, wenn die Betätigung, bei der sich der Unfall ereignete, einerseits im inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden und diese Betätigung andererseits den Unfall herbeigeführt hat5. Hierzu gehören unter anderem Unfälle auf Betriebswegen, dh. auf Wegen, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Sie sind Teil der versicherten Tätigkeit und stehen damit der Betriebsarbeit gleich6. Betriebswege werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen7. Sie können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen8 und von zu Hause angetreten werden, wenn sie unmittelbar der Erfüllung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dienen9.

Ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist wertend zu ermitteln. Maßgebender Zurechnungsgesichtspunkt ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf. das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden10. Der sachliche Zusammenhang zwischen der konkret unfallbringenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit im Rahmen einer Beschäftigung besteht unter anderem dann, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen11. Denn der Umfang des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes richtet sich nach dem Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses, der wesentlich durch Weisungen des Arbeitgebers mitbestimmt wird12.

Ausgehend vom Wortlaut von § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen ist ein Unfall eines Arbeitnehmers auf der Fahrt mit einem von einem anderen Arbeitnehmer geführten Fahrzeug der Arbeitgeberin von seiner Wohnung zu einer vom Arbeitgeber zugewiesenen auswärtigen Baustelle ein Arbeitsunfall bei seiner Tätigkeit, da die Tätigkeit auf der Baustelle zu den Arbeitspflichten des Arbeitnehmers gehört und der Arbeitnehmer den Weg zur Baustelle zurücklegt, um Weisungen zu erfüllen, die ihm der Arbeitgeber aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts erteilt hat.

Mit dem eigennützigen Zurücklegen des Wegs von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück erbringt der Arbeitnehmer regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber. Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs auf auswärtigen Baustellen zu erbringen hat. In diesem Falle gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel seiner Gesamttätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Baustellen aufzusuchen, um dort seine Baustellentätigkeit auszuführen13. Dazu gehört zwingend die jeweilige Anreise. Die Fahrten zur Baustelle und zurück bilden mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und sind insgesamt die Dienstleistung iSd. § 611a Abs. 1 BGB. Das ist unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen14 und ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug selbst führt oder nur mitfährt15. Erst recht gilt dies, wenn zudem – wie hier – in dem zur An- und Abreise genutzten Fahrzeug auch für die auswärtige Tätigkeit erforderliche Kleinwerkzeuge transportiert werden müssen, die auf der Baustelle nicht verbleiben können16.

Nach § 7 Nr. 1 BRTV Bau (in der Fassung vom 28.09.2018) kann der Arbeitnehmer auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebs eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.

Gilt der BRTV Bau – wie vorliegend – aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG), ist der Arbeitnehmer, ohne dass es einer gesonderten arbeitsvertraglichen Vereinbarung bedarf, unmittelbar aus § 7 Nr. 1 BRTV Bau verpflichtet, sich auf Weisung des Arbeitgebers zur auswärtigen Baustelle zu begeben, um dort die Arbeitsleistung zu erbringen.

Ohne Bedeutung für die Einordnung der Fahrten zur Baustelle als Teil der im Sinne von § 611a Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ und damit als Hauptleistungspflichten ist auch, ob die Fahrtzeiten vergütet werden. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten der vorliegenden Art getroffen werden17. Der Anspruch auf Vergütung kann – unter Beachtung der Vorgaben in § 1 Abs. 1 und § 3 Satz 1 MiLoG – ausgeschlossen oder besonders ausgestaltet werden18.

Verlangt der Arbeitgeber in Ausübung seines durch § 7 Nr. 1 BRTV Bau vermittelten Weisungsrechts, dass der Arbeitnehmer auf einer auswärtigen Baustelle tätig wird, gehört das Zurücklegen des Wegs zur Baustelle, um die Weisung zu erfüllen, zu den Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers, weil die Fahrt mit seiner übrigen Tätigkeit an der Baustelle eine Einheit bildet19.

Für eine weitergehende Beschränkung des Begriffs „Arbeitsunfall“ in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen auf Baustellenunfälle, wie von der Arbeitgeberin vertreten, ergeben sich aus dem Wortlaut des Tarifvertrags keine Anhaltspunkte.

Soweit die Arbeitgeberin gegen die Auslegung von § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen durch das Landesarbeitsgericht einwendet, die Tarifvertragsparteien hätten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit einer anderen Formulierung bedient, wären ihnen bei Einführung des Ausnahmetatbestands mit Abschluss des TV 13. Monatseinkommen 1995 die im Berufungsurteil zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.200320; und vom 24.06.200421 sowie die des Bundessozialgerichts vom 06.05.200322 zur Einordnung von Unfällen auf Betriebswegen als Arbeitsunfälle im Sinne von § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bekannt gewesen, stützt dies die von ihr vertretene Auslegung nicht. Die Tarifvertragsparteien haben die genannten Entscheidungen – wie auch spätere Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts zu § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII – nicht zum Anlass genommen, den Wortlaut des in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen geregelten Ausnahmetatbestands zu ändern und diesen abweichend von § 2 Abs. 6 TV 13. Monatseinkommen 1995 zu formulieren. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass sie an dem Regelungsgehalt, den die Rechtsprechung dem Begriff „Arbeitsunfall“ in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beimisst, festhalten wollten23.

Sinn und Zweck des in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen geregelten Ausnahmetatbestands sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigen, dass der Kreis der nach dieser Bestimmung Anspruchsberechtigten nicht auf Arbeitnehmer begrenzt ist, die einen Unfall unmittelbar bei ihrer Tätigkeit auf der Baustelle erleiden. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des in § 2 Abs. 5 Halbs. 1 TV 13. Monatseinkommen geregelten Grundtatbestands und der in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 1 bis 3 TV 13. Monatseinkommen geregelten Ausnahmetatbestände. Danach nimmt der Tarifvertrag – wovon das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist – eine Differenzierung nach Risikosphären vor.

Nach § 2 Abs. 5 Halbs. 1 TV 13. Monatseinkommen trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko, wenn er die dort als Anspruchsvoraussetzung geforderte Arbeitsleistung an mindestens zehn Arbeitstagen im Bezugszeitraum nicht erbringen kann. Dies gilt auch, wenn ihm die Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist.

Demgegenüber ordnet der Tarifvertrag das Risiko des Arbeitsausfalls in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 1 bis 3 TV 13. Monatseinkommen dem Arbeitgeber zu. Die Ursachen für den Arbeitsausfall stammen in den dort geregelten Ausnahmetatbeständen aus der Sphäre des Arbeitgebers.

§ 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 1 und 2 TV 13. Monatseinkommen tragen dem Umstand Rechnung, dass das Risiko eines Arbeitsausfalls wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit – unabhängig von den Folgen für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers – grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt, weil er den Betrieb leitet, die betrieblichen Abläufe organisiert, die Verantwortung trägt und die Erträge bezieht24.

In gleicher Weise haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen eine Risikozuweisung vorgenommen, indem der Anwendungsbereich der Bestimmung ausweislich ihres an § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO angelehnten Wortlauts auf Arbeitsunfälle im engeren Sinne beschränkt ist und ein Anspruch ausscheidet, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Bezugszeitraum auf einen Wegeunfall zurückzuführen ist.

Die Tarifvertragsparteien haben damit danach differenziert, ob sich ein betriebliches Risiko verwirklicht, also ein solches aus einem Bereich, der der Organisation des Arbeitgebers unterliegt, oder ein Risiko, das außerhalb betrieblicher Gegebenheiten liegt und den Arbeitnehmer auch als normalen Verkehrsteilnehmer hätte treffen können25. Entscheidend ist insoweit, ob die Fahrt außerhalb des Betriebsgeländes infolge betrieblicher Veranlassung zurückgelegt wird26.

Wird die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall auf dem durch betriebliche Vorgaben geprägten Betriebsweg verursacht, realisiert sich ein Risiko aus der Sphäre des Arbeitgebers. Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an, auf einer auswärtigen Baustelle tätig zu werden, ist die Fahrt zur Baustelle in die betriebliche Organisation eingebunden, denn ihre Durchführung hängt von den betrieblichen Erfordernissen ab und das Zurücklegen des Wegs ist wesentlich durch betriebliche Vorgaben geprägt10. Erleidet der Arbeitnehmer auf der in Erfüllung der arbeitgeberseitigen Weisung vorgenommenen Fahrt einen Unfall, der zu seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führt, verwirklicht sich ein betriebliches Risiko, das für ihn erst mit der Zuweisung einer Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte entstanden ist27.

Auch die Tarifhistorie bestätigt die Auslegung, dass Unfälle auf Betriebswegen vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen erfasst werden.

Der Ausnahmetatbestand wurde erstmals in § 2 Abs. 6 TV 13. Monatseinkommen 1995 aufgenommen. Die Neuregelung erfolgte im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.12.199228 zum Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27.04.1990 („TV 13. Monatseinkommen 1990“), nach der ein Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraums arbeitsunfähig krank war, das 13. Monatseinkommen beanspruchen konnte, weil der TV 13. Monatseinkommen 1990 keine Regelung zu einer Mindestarbeitsleistung als Anspruchsvoraussetzung vorsah.

Das Bundesarbeitsgericht gab mit dieser Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe auf, wonach der Anspruch auf das 13. Monatseinkommen, weil mit dessen Leistung unter anderem die im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden sollte, als ungeschriebene Anspruchsvorrausetzung eine Mindestarbeitsleistung von zwei Wochen im Bezugszeitraum erforderte, jedoch Tage, an denen die Arbeit aus Gründen ausfiel, die nicht in der Person des Arbeitnehmers lagen, Tagen mit erbrachter Arbeitsleistung gleichstehen sollten29.

Es liegt vor diesem Hintergrund nahe, dass die Tarifvertragsparteien mit der Einführung des nunmehr in § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen geregelten Ausnahmetabestands – wie der Ausnahmetatbestände im Übrigen – beabsichtigten, durch eine ausdrückliche tarifliche Regelung einerseits der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.12.199230 Rechnung zu tragen und andererseits die Grundsätze nachzuvollziehen, die das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 29.08.197929 mit einer Differenzierung der Ursachen des Arbeitsausfalls nach Risikosphären aufgestellt hatte.

Aus dem Vortrag der Arbeitgeberin zur Entstehungsgeschichte von § 2 Abs. 6 TV 13. Monatseinkommen 1995 ergibt sich nichts anderes.

Auf die Entstehungsgeschichte könnte erst zurückgegriffen werden, wenn nach Wortlaut, Wortsinn und Gesamtzusammenhang der Tarifbestimmung Zweifel an dem Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien bestehen31. Das ist vorliegend nicht der Fall, sodass eine nähere Erforschung der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags – entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin – nicht geboten war.

Auch wenn man dies anders sähe, ergäbe sich auch unter Berücksichtigung der von der Arbeitgeberin vorgelegten Vermerke von Herrn S, der als Vertreter des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes e. V. an den Verhandlungen der Tarifvertragsparteien teilgenommen hat, die dem Abschluss des TV 13. Monatseinkommen 1995 vorangingen, keine einschränkende Auslegung.

Zugunsten der Arbeitgeberin kann unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien über die Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten im Fall krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, so verhandelt haben, wie in den Vermerken vom 05.04.1995, 18.04.1995; und vom 08.05.1995 über die Tarifgespräche am 30.03.1995, am 11.04.1995 und am 3.05.1995 festgehalten. Ebenso kann unterstellt werden, dass, wie im Vermerk vom 08.05.1995 ausgeführt, Einvernehmen erzielt wurde, „krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Baustellenunfalles, mit Ausnahme eines Wegeunfalles“ einer tatsächlichen Arbeitsleistung gleichzustellen. Die Tarifvertragsparteien haben sich danach zwar darauf verständigt, Arbeitnehmer, deren krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Bezugszeitraum auf einen Wegeunfall zurückzuführen ist, aus dem Kreis der nach § 2 Abs. 6 TV 13. Monatseinkommen 1995 Anspruchsberechtigten auszunehmen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung erzielt wurde, einen entsprechenden Anspruchsausschluss auch bei Unfällen auf der als Betriebsweg zurückzulegenden Fahrt zur auswärtigen Baustelle vorzunehmen, ergeben sich aber aus den Vermerken nicht. Ausweislich der Vermerke war die Bewertung von Unfällen auf Betriebswegen nicht Gegenstand der Verhandlungen. Auch ist den Vermerken nicht zu entnehmen, dass der Begriff „Baustellenunfall“ in § 2 Abs. 6 TV 13. Monatseinkommen 1995 allein im Interesse einer für alle Beschäftigtengruppen geltenden abstrakten Regelung nicht in den Wortlaut der Bestimmung aufgenommen wurde und Betriebswege nicht auch unter diesen Begriff zu fassen wären.

Im Übrigen hat eine eventuelle Absicht der Tarifvertragsparteien, entgegen dem Tarifwortlaut in Abweichung von § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eine Beschränkung des Begriffs „Arbeitsunfall“ vorzunehmen, weder in § 2 Abs. 6 TV 13. Monatseinkommen 1995 noch in den nachfolgenden Tariffassungen einen Niederschlag gefunden32.

Die von der Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat das Bundesarbeitsgericht geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. November 2025 – 10 AZR 184/24

  1. vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen die st. Rspr., zB BAG 23.10.2024 – 5 AZR 110/24, Rn. 14; 15.11.2023 – 10 AZR 163/23, Rn. 41[]
  2. st. Rspr., vgl. nur BAG 4.07.2024 – 6 AZR 206/23, Rn. 24; 19.11.2014 – 5 AZR 121/13, Rn. 18, BAGE 150, 88[]
  3. vgl. BSG 7.11.2000 – B 2 U 39/99 R[]
  4. vgl. BeckOGK/Kellner Stand 15.08.2025 SGB VII § 8 Rn. 56[]
  5. vgl. BSG 9.08.2003 – B 2 U 43/02 R[]
  6. vgl. BSG 27.11.2018 – B 2 U 28/17 R, Rn. 17 mwN; 31.08.2017 – B 2 U 9/16 R, Rn. 10 mwN, BSGE 124, 93[]
  7. vgl. BAG 24.06.2004 – 8 AZR 292/03, zu II 2 b cc (3) der Gründe; 30.10.2003 – 8 AZR 548/02, zu B II 1 d bb der Gründe, BAGE 108, 206; BSG 6.05.2003 – B 2 U 33/02 R[]
  8. st. Rspr., zB BSG 27.06.2024 – B 2 U 8/22 R, Rn.19 mwN[]
  9. st. Rspr., zB BSG 26.09.2024 – B 2 U 15/22 R, Rn. 18[]
  10. BSG 26.09.2024 – B 2 U 15/22 R, Rn.19[][]
  11. vgl. BSG 27.06.2024 – B 2 U 8/22 R, Rn.20 mwN[]
  12. vgl. BSG 26.09.2024 – B 2 U 15/22 R, Rn. 22[]
  13. vgl. BAG 18.03.2020 – 5 AZR 36/19, Rn. 16 mwN, BAGE 170, 172; 25.04.2018 – 5 AZR 424/17, Rn. 18[]
  14. vgl. BAG 22.04.2009 – 5 AZR 292/08, Rn. 15[]
  15. zur vom Arbeitgeber veranlassten Untätigkeit vgl. BAG 18.11.2015 – 5 AZR 814/14, Rn. 25 f.[]
  16. vgl. BAG 25.04.2018 – 5 AZR 424/17 – aaO[]
  17. BAG 25.04.2018 – 5 AZR 424/17, Rn.19 mwN[]
  18. vgl. BAG 6.09.2017 – 5 AZR 382/16, Rn. 23 mwN, BAGE 160, 167[]
  19. vgl. BAG 18.03.2020 – 5 AZR 36/19, Rn. 15, BAGE 170, 172[]
  20. BAG 30.10.2003 – 8 AZR 548/02, BAGE 108, 206[]
  21. BAG 24.06.2004- 8 AZR 292/03[]
  22. BAG 6.05.2003- B 2 U 33/02 R[]
  23. vgl. BAG 3.12.2019 – 9 AZR 95/19, Rn. 34 mwN; 26.04.2017 – 4 AZR 331/16, Rn. 21[]
  24. vgl. zum Betriebsrisiko BAG 13.10.2021 – 5 AZR 211/21, Rn. 17 ff., BAGE 176, 53; zum Arbeitsausfall aus witterungsbedingten bzw. wirtschaftlichen Gründen im Sinne von § 4 Nr. 6.4 BRTV Bau vgl. BAG 23.02.2021 – 5 AZR 304/20, Rn. 22, 25; zum Wirtschaftsrisiko bei Auftragsmangel BAG 22.10.2009 – 8 AZR 766/08, Rn. 17; 13.12.2007 – 6 AZR 197/07, Rn. 21[]
  25. vgl. BAG 30.10.2003 – 8 AZR 548/02, zu B II 1 d aa der Gründe, BAGE 108, 206[]
  26. vgl. BAG 24.06.2004 – 8 AZR 292/03, zu II 2 b cc (3) der Gründe mwN[]
  27. vgl. zu den besonderen Risiken einer Dienstreise BSG 19.08.2003 – B 2 U 43/02 R[]
  28. BAG 17.12.1992- 10 AZR 427/91[]
  29. BAG 29.08.1979 – 5 AZR 511/79[][]
  30. BAG 17.12.1992 – 10 AZR 427/91[]
  31. vgl. zB BAG 25.01.2022 – 9 AZR 248/21, Rn. 24; 24.02.2010 – 10 AZR 1035/08, Rn. 29 f. mwN[]
  32. vgl. zu diesem Erfordernis die st. Rspr., zB BAG 12.02.2025 – 5 AZR 51/24, Rn. 21; 9.09.2020 – 4 AZR 195/20, Rn. 45 mwN, BAGE 172, 130[]

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