Tarifliches Weihnachtsgeld – bei vorübergehender Teilzeitbeschäftigung

Maßgeblich für die Bemessung der Weihnachtszuwendung bei nicht vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist nach § 7 Abs. 2 iVm. § 17 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin)1 der Umfang der Beschäftigung im Zeitraum von Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres. Die Weihnachtszuwendung ist bei einer Teilzeitbeschäftigung in diesem Zeitraum entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu bemessen. Das ergibt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Auslegung der Tarifregelungen:

Tarifliches Weihnachtsgeld – bei vorübergehender Teilzeitbeschäftigung

Bei der Tarifauslegung ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen2.

Dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 TV-N Berlin sind keine Anhaltspunkte zur Berechnung der Höhe der Weihnachtszuwendung für nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu entnehmen. Diese Tarifnorm gibt entgegen der Auffassung der Revision insbesondere nicht vor, dass für die Höhe der Weihnachtszuwendung auf die an einem bestimmten Stichtag vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit abzustellen wäre. Der 31.10.ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 TV-N Berlin Stichtag allein für den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Der Regelung kann nicht entnommen werden, dass eine etwaige Kürzung nach Maßgabe der Verhältnisse zum Stichtag 31.10.stattzufinden habe3.

Demgegenüber legt der Wortlaut des § 7 Abs. 2 TV-N Berlin nahe, dass sich die Höhe der Weihnachtszuwendung nach dem Umfang der Beschäftigung im Zeitraum von Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres richtet. Nach dieser Tarifbestimmung ist für die Bemessung der dort aufgezählten Leistungen, zu denen auch die Weihnachtszuwendung gehört, das Verhältnis zwischen der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit und der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich. Die Wendung „entsprechend dem Verhältnis“ ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Tarifvertragsparteien sich am sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz orientiert haben, der auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG seinen Niederschlag gefunden hat4. Nach diesem Grundsatz ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht5.

Der tarifliche Regelungszusammenhang bestätigt das Ergebnis der Wortlautauslegung.

Die gleichrangige Benennung der Weihnachtszuwendung nach § 17 TV-N Berlin neben den Leistungen nach § 5 Abs. 4 Unterabs. 1, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 5 bis 6 TV-N Berlin in § 7 Abs. 2 TV-N Berlin verlangt, auch bei der Bemessung der Weihnachtszuwendung auf das Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers in dem für diese Leistung maßgeblichen Bezugszeitraum abzustellen. Alle in § 7 Abs. 2 TV-N Berlin aufgeführten Leistungen haben Entgeltcharakter. Dies gilt auch für die Weihnachtszuwendung. Es handelt es sich hierbei nicht um eine Leistung, deren Zweck allein in der Zuwendung von Geld aus Anlass des Weihnachtsfestes läge. Die Zahlung knüpft nicht an das bloße Bestehen des Arbeitsverhältnisses im maßgeblichen Bezugszeitraum von Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres an. Sie ist vielmehr davon abhängig, dass in diesem Zeitraum vier volle Kalendermonate Arbeitsleistungen erbracht wurden.

Bei der Berechnung der Höhe der Weihnachtszuwendung ist nach der Tarifsystematik im Gegensatz zu den Leistungen nach § 5 Abs. 4 Unterabs. 1, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 5 bis 6 TV-N Berlin keine monatsbezogene, sondern eine jahresbezogene Relation zu bilden. Da § 17 Abs. 1 TV-N Berlin auf einen Bezugszeitraum von Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres abstellt, bemisst sich die Höhe der Weihnachtszuwendung nach dem Verhältnis der vereinbarten Teilzeitarbeit zur Vollzeitarbeit in diesem Bezugsjahr.

Diese Auslegung des TV-N Berlin führt zu vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Ergebnissen. Der Umfang der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Bezugszeitraum wirkt sich direkt proportional auf die Höhe der Leistung aus, was dem synallagmatischen Charakter der Weihnachtszuwendung entspricht. Das Pro-rata-temporis-Prinzip ist ohne Weiteres nachvollziehbar und einfach umzusetzen. Es ermöglicht allen Tarifunterworfenen, jederzeit die finanziellen Auswirkungen einer Teilzeitvereinbarung auf den Umfang der ihnen tariflich zustehenden Leistungen zu berechnen und in ihre Planungen einzubeziehen. Diese Berechnung führt zu gerechten Ergebnissen, die nicht ausschließlich von der zufällig zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Teilzeitbeschäftigung abhängen, welche sich – wie im Fall des Klägers – möglicherweise nur über einen unwesentlichen Zeitraum erstreckt. Auch die Gutschrift des Zeitgegenwerts der Weihnachtszuwendung zum Langzeitkonto in § 17 Abs. 2 TV-N Berlin lässt sich mit Hilfe des Pro-rata-temporis-Prinzips ohne Weiteres bewerkstelligen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Juni 2015 – 10 AZR 187/14

  1. vom 31.08.2005 in der Fassung des 8. Änderungstarifvertrags vom 01.06.2012[]
  2. vgl. zB BAG 18.03.2015 – 10 AZR 165/14, Rn. 16 mwN[]
  3. zu einer anderslautenden Stichtagsregelung im TV-N Bayern vgl. BAG 14.11.2012 – 10 AZR 903/11[]
  4. vgl. BAG 25.09.2013 – 10 AZR 4/12, Rn. 15[]
  5. BAG 22.10.2008 – 10 AZR 734/07, Rn. 17 mwN[]