Tariflohn – und der Streitgegenstand im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren

Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich nach dem auch für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund).

Tariflohn – und der Streitgegenstand im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren

Der Lebenssachverhalt umfasst das ganze, dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher; vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Arbeitnehmers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte1.

Ausgehend hiervon stellen der durch die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vermittelte vertragliche Anspruch auf den Tariflohn und der kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend bestehende Anspruch (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) auf den Tariflohn nach den Entgelttarifverträgen zwei Streitgegenstände iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar2.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bedeutete dies:

Der klagende Arbeitnehmer hat schon erstinstanzlich bei der auf gerichtliche Auflage erfolgten Präzisierung des geltend gemachten Anspruchs als Anspruchsgrundlage nur § 611a Abs. 2 BGB genannt. Ausschließlich hierüber („Anspruch aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeits- und Entsendungsvertrag“) hat das Arbeitsgericht entschieden. Gegen diese Entscheidung hat der Arbeitnehmer keine Berufung eingelegt. Im Rahmen seiner Berufungserwiderung hat er ausdrücklich formuliert, dass tarifrechtliche Fragen im Hinblick auf die Zahlungsansprüche, die Gegenstand der Berufung sind, keine Rolle spielten. Soweit er in diesem Zusammenhang zum Ende der Nachbindung des TV Entgelt 2016 zum 31.12.2017 auf § 3 Abs. 3 TVG verweist, dient dies zur Erläuterung seiner Ausführungen. Das Landesarbeitsgericht hat dem entsprechend ausschließlich über individualvertragliche Ansprüche („aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. §§ 611, 611a BGB iVm. dem Entsendungsvertrag“) entschieden.

Der in der Revisionserwiderung des Arbeitnehmers für den Fall der Nachwirkung des TV Entgelt 2016 ab dem 1.01.2018 angesprochene Anspruch auf den Tariflohn aufgrund normativer Tarifgeltung war somit nicht Streitgegenstand des Revisionsverfahrens. Klageerweiterungen in der Revisionsinstanz sind grundsätzlich unzulässig. Das Einbringen eines weiteren Streitgegenstands stellt eine Klageerweiterung dar oder steht ihr zumindest gleich3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 259/22

  1. vgl. BAG 24.05.2018 – 6 AZR 215/17, Rn. 21; 18.05.2011 – 4 AZR 457/09, Rn. 15; ebenso bereits BGH 19.12.1991 – IX ZR 96/91, zu II 2 a der Gründe, BGHZ 117, 1[]
  2. vgl. BAG 7.09.2022 – 5 AZR 128/22, Rn. 25; 28.04.2021 – 4 AZR 230/20, Rn. 18 f.; 25.01.2017 – 4 AZR 517/15, Rn. 74, BAGE 158, 54[]
  3. vgl. BAG 21.04.2009 – 3 AZR 640/07, Rn. 16, BAGE 130, 202[]