Tarifvertrag – und seine nähere Ausgestaltung durch Dritte

Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, die nähere Ausgestaltung einzelner Arbeitsbedingungen einem Dritten – etwa den Betriebsparteien, zu überlassen. Die Einräumung einer solchen Befugnis muss sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sowohl hinsichtlich des Adressaten als auch hinsichtlich des eröffneten Regelungsumfangs aus dem Tarifvertrag hinreichend deutlich ergeben.

Tarifvertrag – und seine nähere  Ausgestaltung durch Dritte

Normative Regelungen, durch die der Inhalt von Arbeitsverhältnissen unmittelbar und zwingend gestaltet werden soll, müssen dem Gebot der Rechtsquellenklarheit im Sinne einer Eindeutigkeit der Normurheberschaft genügen. Dies folgt aus den Erfordernissen der Rechtssicherheit, die in den Schriftformgeboten insbesondere des § 1 Abs. 2 TVG und des § 77 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben1. Werden Vereinbarungen nur von den Tarifvertragsparteien oder nur von den Betriebsparteien unterzeichnet, entstehen regelmäßig keine Unklarheiten, wer die Vereinbarung getroffen hat und um welche Rechtsquelle es sich folglich handelt. Zuordnungsprobleme entstehen jedoch, wenn Vereinbarungen auch von Personen oder Stellen unterzeichnet werden, deren Regelungskompetenz sich nicht auf sämtliche Regelungsgegenstände erstreckt oder wenn unklar bleibt, wer für welche Regelungsbestandteile der Normurheber ist. Allerdings ist eine von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat unterzeichnete Vereinbarung nicht bereits wegen der gemeinsamen Unterzeichnung unwirksam. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die gesamte Vereinbarung insgesamt ohne Weiteres als Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung qualifizieren lässt. In einem solchen Fall erweist sich die Mitunterzeichnung durch eine hierfür unzuständige Person oder Stelle als unschädlich2.

Für die Wahrung des Gebots der Rechtsquellenklarheit hinsichtlich der tariflichen Abfindungsregelungen ist es ohne Bedeutung, ob die daneben bestehende Vereinbarung der Konzernbetriebsparteien wirksam ist. Deshalb kann dahinstehen, ob unter dem Begriff der „Konzernbetriebsparteien“ iSd. „Beitrittsvereinbarung“ der Konzernbetriebsrat und das herrschende Unternehmen einerseits sowie die einzelnen im Rubrum genannten Unternehmen einschließlich der jeweiligen bestehenden Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte andererseits zu verstehen sind. Weiterhin muss das Bundesarbeitsgericht nicht darüber befinden, ob eine etwaige mehrseitige Sozialplanvereinbarung, die eine Konzernobergesellschaft mit dem Konzernbetriebsrat trifft, beide Parteien dabei aber zugleich für einzelne benannte Konzernunternehmen bzw. für die jeweiligen Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte handeln – ggf. nach Auslegung – dem Gebot der Rechtsquellenklarheit auf der betriebsverfassungsrechtlichen Ebene genügt3. Selbst wenn die betriebsverfassungsrechtlichen Vereinbarungen für den genannten Beschäftigtenkreis diesem Gebot widersprechen sollten, blieben die Abfindungsregelungen des TV SP, auf die sich der Kläger stützt, davon unberührt.

Die Tarifvertragsparteien sind zwar grundsätzlich berechtigt, bestimmte Sachverhalte nicht abschließend zu regeln. Sie können die nähere Ausgestaltung einzelner Arbeitsbedingungen auch einem anderen – zB den Betriebsparteien – überlassen4. Eine solche Befugnis zur Konkretisierung tariflicher Bestimmungen durch Dritte muss aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nach Adressat und Umfang hinreichend deutlich sein5.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Februar 2020 – 4 AZR 48/19

  1. BAG 15.04.2008 – 1 AZR 86/07, Rn. 18 ff., BAGE 126, 251[]
  2. vgl. BAG 15.04.2008 – 1 AZR 86/07, Rn. 23 f. mwN, aaO; zum Gebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen sh. 26.09.2017 – 1 AZR 717/15, Rn. 39 ff. mwN, BAGE 160, 237[]
  3. vgl. dazu nur BAG 26.09.2017 – 1 AZR 717/15, Rn. 40 mwN, BAGE 160, 237[]
  4. etwa BAG 29.04.2004 – 1 ABR 30/02, BAGE 110, 252 [zur Ausgestaltung der Arbeitszeit]; 22.12.1981 – 1 ABR 38/79, BAGE 37, 255 [Zahlung von Erschwerniszuschlägen][]
  5. st. Rspr., etwa BAG 12.03.2019 – 1 AZR 307/17, Rn. 38; 23.09.2004 – 6 AZR 442/03, zu II 2 d bb der Gründe, BAGE 112, 64; 18.10.1994 – 1 AZR 503/93, zu I 3 c der Gründe[]