Überbrückungsbeihilfe für ehemalige Angestellte der US-Stationierungsstreitkräfte – und die Frage des Rechtsmissbrauchs

Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte ist auch dann ungekürzt zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer ein ihm gegenüber dem Drittarbeitgeber zustehendes höheres Entgelt nicht durchsetzt.

Überbrückungsbeihilfe für ehemalige Angestellte der US-Stationierungsstreitkräfte – und die Frage des Rechtsmissbrauchs

Die Parteien des Drittarbeitsverhältnisses überschreiten mit dem Abschluss einer individuellen arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung die von den Tarifvertragsparteien des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971 eröffnete Gestaltungsmöglichkeit nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise1.

§ 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich lässt  keine Anrechnung eines fiktiv nach einem höheren (Tarif-)Entgelt errechneten Arbeitsentgelts zu. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm2. Darum kann dahinstehen, ob und ggf. welches Tarifentgelt dem Arbeitnehmer zugestanden hätte.

Gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt. Nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich liegt eine „anderweitige Beschäftigung“ nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung und der Protokollnotiz nicht. Insbesondere bestimmt die Tarifnorm nicht, dass das aus anderweitiger Beschäftigung erzielte Entgelt eine bestimmte Mindesthöhe haben muss3.

Dies spiegelt sich auch im tariflichen Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Tarifnorm wider.

Mit der Überbrückungsbeihilfe sollen Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, (vorübergehend) ausgeglichen werden. Zugleich soll – wie die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zeigt – ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte mit einem tariflich festgelegten Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden wöchentlich im Arbeitsprozess verbleibt. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien die Anreizwirkung bewusst allein an eine Mindestarbeitszeit, nicht aber an eine Mindesthöhe des anderweitig erzielten Entgelts geknüpft. Es kam ihnen also offenkundig nicht darauf an, ein zu erzielendes Mindesteinkommen sicherzustellen, um so die Leistungen des Bundes zu mindern und damit seine fiskalischen Interessen zu berücksichtigen4. Sie wollten lediglich erreichen, dass der Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausübte, mit dem er nicht mehr als arbeitslos galt, und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliederte; zugleich wollten sie eine Abgrenzung von dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zu den Leistungen der Arbeitsverwaltung bei Arbeitslosigkeit gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich vornehmen5.

Dieses Verständnis findet seine Bestätigung auch in den Anrechnungsregeln des § 5 TV SozSich. Durch sie soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Überbrückungsbeihilfe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei den Stationierungsstreitkräften infolge von Leistungen, die der bisherige Arbeitgeber, der neue Arbeitgeber oder öffentliche Leistungsträger zu erbringen haben, höhere Einkünfte erzielt als die zuletzt in diesem Arbeitsverhältnis bezogene tarifliche Grundvergütung6. Die hierdurch vorgenommene Deckelung der Überbrückungsbeihilfe hat letztlich auch das fiskalische Interesse der Bundesrepublik im Blick. Durch dieses Zusammenspiel von § 4 Ziff. 1 Buchst. a iVm. der Protokollnotiz zu Ziff. 1 Buchst. a und § 5 TV SozSich haben die Tarifvertragsparteien klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Entlastung des Bundes durch eine Minderung der Leistungen nur im Rahmen der von ihnen konkret geregelten Fallgestaltungen erfolgen soll. Folgerichtig haben sie auch nur in § 5 Satz 3 TV SozSich eine Pflicht des Arbeitnehmers bestimmt, ihm zustehende Leistungen gegenüber Dritten geltend zu machen7.

Aus der Gesamtschau der tariflichen Ausgestaltung der Überbrückungsbeihilfe folgt damit, dass der Empfänger der Überbrückungsbeihilfe – entgegen der Auffassung der Bundesrepublik – nicht verpflichtet ist, ein ihm (eventuell) zustehendes höheres (tarifliches) Entgelt gegenüber dem Drittarbeitgeber geltend zu machen und dieses ggf. durchzusetzen, um die finanzielle Leistungslast des Bundes zu reduzieren.

Der Arbeitnehmer und seine neue Arbeitgeberin haben im hier entschiedenen Fall haben mit der individuellen Vergütungsabrede im Arbeitsvertrag die durch den TV SozSich eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit auch nicht dadurch überschritten, dass sie in kollusivem Zusammenwirken zulasten des Bundes rechtsmissbräuchlich nur ein geringes Arbeitsentgelt vereinbart hätten. Ein solches zielgerichtetes Vorgehen ergibt sich aus dem Vorbringen der darlegungspflichtigen Bundesrepublik nicht:

Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen8. Hat die darlegungspflichtige Partei alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft und kann sie ihrer primären Darlegungslast dennoch nicht nachkommen, weil sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs stand, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann allerdings vom Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- bzw. Behauptungslast das substantiierte Bestreiten einer durch die darlegungspflichtige Partei behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände und damit der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden9.

Nach diesen Grundsätzen hat die Bundesrepublik bereits ihrer primären Darlegungslast nicht genügt.

Sie hat, nachdem sie in Kenntnis der arbeitsvertraglich vereinbarten dynamischen Bezugnahme auf den TVöD (VKA) und der individuellen Vergütungsabrede des Arbeitnehmers zunächst jahrelang Überbrückungsbeihilfe geleistet hat, ohne ein fiktives höheres Tarifentgelt anzurechnen, keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer und die J-Werkstätten in Kenntnis des dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsbeihilfeanspruchs bewusst ein niedrigeres Entgelt vereinbart haben, als sie dies ohne einen solchen Anspruch getan hätten, um so einen Teil der Vergütung bewusst auf die Bundesrepublik abzuwälzen. Sie hat auch nicht behauptet, der Arbeitnehmer habe mit den J-Werkstätten vereinbart, die wöchentliche Arbeitszeit von 22 Stunden nur pro forma in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, ohne tatsächlich in diesem Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet zu sein. Ebenso wenig hat sie behauptet, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer solchen Abrede mit dem Drittarbeitgeber eine entsprechende wöchentliche Arbeitszeit von 22 Stunden tatsächlich nicht erbracht hat.

Gegen einen solchen von der Bundesrepublik behaupteten Entgeltverzicht des Arbeitnehmers zulasten des Bundes spricht schon, dass er unstreitig trotz Einstellung der Überbrückungsbeihilfezahlungen im Oktober 2014 für das vereinbarte niedrige Entgelt bei den J-Werkstätten in unverändertem Umfang weitergearbeitet hat. Dieses Indiz wird – entgegen der Auffassung der Bundesrepublik – auch nicht dadurch entkräftet, dass der Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung der Zahlung Entgelterhöhungen im Umfang von über 40 % von 566, 21 Euro brutto auf 812, 52 Euro brutto erhalten hat. Diese Erhöhungen erfolgten im zeitlichen Kontext mit dem am 16.08.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) vom 11.08.201410.

Insbesondere spricht gegen einen Verzicht auf ein möglichst hohes Arbeitsentgelt zugunsten einer höheren Überbrückungsbeihilfe auch, dass die Überbrückungsbeihilfe kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen darstellt und der TV SozSich keine Verpflichtung der Bundesrepublik zur Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge vorsieht. Der Bezieher von Überbrückungsbeihilfe muss, abhängig von den zu erwartenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und seiner persönlichen Erwerbsbiografie, eigenverantwortlich für den Versicherungsfall Alter vorsorgen, indem er seine Einkünfte entsprechend verwendet oder nicht11. Ohne konkrete entgegenstehende Anhaltspunkte ist daher nicht ersichtlich, worin der Anreiz für den Arbeitnehmer bestanden haben soll, zulasten des Bundes ein möglichst geringes Einkommen bei den J-Werkstätten zu erzielen.

Die Vergütungsabrede in § 5 des Arbeitsvertrags kommt auch keinem unzulässigen Vertrag zulasten Dritter gleich. Die Bundesrepublik hat insoweit lediglich auf die vereinbarte Entgelthöhe abgestellt. Ein Mindestentgelt kennt der TV SozSich, wie in Rn.20 ausgeführt, aber nicht.

Unabhängig davon besteht auch deshalb keine sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers, weil die Bundesrepublik nicht dargelegt hat, alle ihr zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um eine bewusst zu ihren Lasten getroffene Vergütungsabrede hinreichend konkret darlegen zu können. Es fehlt schon an Vortrag, welche erfolglosen Bemühungen sie unternommen haben will, Auskünfte über die bei den J-Werkstätten üblicherweise geschlossenen Arbeitsverträge zu erhalten, um auf eine „ungewöhnliche“ Vertragsgestaltung zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber schließen zu können. Ein entsprechendes Vorgehen ist auch weder ihrem an den Arbeitnehmer gerichteten außergerichtlichen Schreiben vom 01.08.2017 noch dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht von der Bundesrepublik angesprochenen Schreiben vom 20.09.2017 zu entnehmen. Darin wird lediglich auf eine E-Mail-Anfrage an die J-Werkstätten hingewiesen, nach welchen Eingruppierungsmerkmalen des TVöD der Arbeitnehmer seit dem 1.10.2009 beschäftigt werde. Weiter wird der Arbeitnehmer lediglich gebeten, in Ermangelung einer entsprechenden Antwort diese noch erforderlichen Informationen bei seinem Arbeitgeber selbst einzuholen, und geschlussfolgert, der Arbeitnehmer werde wohl doch nach dem TVöD vergütet. Ein entsprechendes Auskunftsersuchen ist – wie auch die daraufhin erfolgte Antwort der J-Werkstätten, der Arbeitnehmer werde nach dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet, zeigt – für sich genommen nicht geeignet, Informationen zu erhalten, die für eine nicht vom TV SozSich gedeckte Vertragsgestaltung sprechen könnten. Dies gilt auch für den Versuch der Bundesrepublik, Auskunft über die genaue Tätigkeit des Arbeitnehmers zu erhalten. Selbst wenn die ausgeübte Tätigkeit nach den Entgeltbestimmungen des TVöD (VKA) eine höhere Vergütung gerechtfertigt hätte, folgt – aus den dargelegten Gründen – daraus noch keine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung.

Entgegen der Auffassung der Bundesrepublik hat der Arbeitnehmer auch keine weitergehende Auskunftspflicht, um ihr einen anspruchsvernichtenden Tatsachenvortrag zu ermöglichen. Eine solche Pflicht sieht weder der TV SozSich für die Bezieher von Überbrückungsbeihilfe vor, noch sind die Parteien eines Zivilrechtsprozesses generell zu einem der Wahrheitsfindung am besten dienenden Verhalten verpflichtet. Der Gesetzgeber ist nicht – auch nicht durch das Rechtsstaatsprinzip – daran gehindert, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen sowie die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht auch die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess. Ob eine Partei Ansprüche gegen die andere auf Erteilung von Auskünften, Rechnungslegung und Herausgabe von Unterlagen hat, ist eine Frage des materiellen Rechts. Eine allgemeine Auskunftspflicht kennt das materielle Recht jedoch nicht, und es ist nicht Aufgabe des Prozessrechts, sie einzuführen. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt12.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 6 AZR 450/21

  1. ausf. zur Frage der unzulässigen Umgehung tariflich eröffneter Gestaltungsmöglichkeiten im TV SozSich siehe BAG 15.11.2018 – 6 AZR 522/17, Rn. 27, BAGE 164, 168; 26.01.2017 – 6 AZN 835/16, Rn.20[]
  2. zu den für Tarifverträge maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen BAG 11.11.2020 – 4 AZR 210/20, Rn.20 mwN[]
  3. st. Rspr. des BAG; ausf. hierzu BAG 26.01.2017 – 6 AZN 835/16, Rn. 7 mwN[]
  4. vgl. BAG 25.06.2009 – 6 AZR 72/08, Rn. 21[]
  5. st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts; vgl. zum Ganzen BAG 10.09.2020 – 6 AZR 286/19, Rn. 15; 5.09.2019 – 6 AZR 455/18, Rn. 30 f., BAGE 168, 1; 15.11.2018 – 6 AZR 522/17, Rn. 45, BAGE 164, 168; 26.01.2017 – 6 AZN 835/16, Rn. 7 mwN; 31.07.2014 – 6 AZR 993/12, Rn. 21 mwN[]
  6. BAG 16.07.1998 – 6 AZR 672/96, zu II 2 b der Gründe[]
  7. vgl. hierzu BAG 1.10.1998 – 6 AZR 228/97, zu 2 b bb (2) der Gründe[]
  8. ausf. hierzu BGH 10.03.2010 – IV ZR 264/08, Rn. 12 mwN[]
  9. BAG 18.09.2014 – 6 AZR 145/13, Rn. 29 mwN[]
  10. BGBl. I S. 1348[]
  11. BAG 10.07.2003 – 6 AZR 344/02, Rn. 25 f.[]
  12. vgl. BAG 6.10.2011 – 6 AZR 172/10, Rn. 36; vgl. auch BGH 11.01.2018 – I ZR 187/16, Rn. 79 mwN[]

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