Betrifft der Einsatz von Überwachungseinrichtungen mehrere Konzernunternehmen, weil von den Kameras nicht nur Arbeitnehmer eines Unternehmens erfasst werden, ist der Konzernbetriebsrat nach § 58 Abs.1 BetrVG für die Regelungen zur Anwendung der Überwachungseinrichtungen zuständig.

So das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Arbeitgebers, der eine gerichtliche Feststellung darüber begehrt hat, dass für Regelungen zur Anwendung der Überwachungseinrichtungen der Konzernbetriebsrat unzuständig ist. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin betreibt als Konzernobergesellschaft eines Krankenhauskonzerns ein Klinikum in Berlin; bei ihr ist der Konzernbetriebsrat errichtet. In dem Klinikum werden Arbeitnehmer weiterer Konzernunternehmen beschäftigt, ohne dass ein gemeinsamer Betrieb der Unternehmen besteht. Die Arbeitnehmer werden von verschiedenen Betriebsvertretungen vertreten.
Die Arbeitgeberin setzt auf dem Betriebsgelände Überwachungskameras ein, die alle Arbeitnehmer erfassen, die den jeweils überwachten Bereich betreten; die Bilder werden auf verschiedene Monitore übertragen. Sie hält den Konzernbetriebsrat für unzuständig, Regelungen zur Anwendung der Überwachungseinrichtungen zu treffen und hat eine entsprechende gerichtliche Feststellung begehrt.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sei der Konzernbetriebsrat nach § 58 Abs.1 BetrVG für die streitige Regelung zuständig. Der Einsatz der Überwachungseinrichtungen betreffe mehrere Konzernunternehmen, weil von den Kameras nach dem gegenwärtigen Betriebsablauf nicht nur Arbeitnehmer eines Unternehmens erfasst würden. Ferner bestehe ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung, weil die von einer Betriebsvertretung getroffene Regelung zu Festlegungen für die Regelungen anderer Betriebsvertretungen führen könne.
Ob die Arbeitgeberin mit dem Einsatz der Überwachungseinrichtungen unternehmensübergreifende Ziele verfolge, sei unerheblich.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 17 TaBV 222/13