Ein Wohnbereichsleiter wie auch eine Pflegefachkraft in einem Seniorenheim haben ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises keinen Anspruch auf Beschäftigung.
In den beiden hier vom Arbeitsgericht Gießen entschiedenen einstweiligen Verfügungsverfahren begehren ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegekraft im Wege der einstweiligen Verfügung ihre vertragsgemäße Beschäftigung in einem Seniorenheim. Beide Arbeitnehmer stehen in ungekündigten Arbeitsverhältnissen zur Heimbetreiberin und sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Beide wurden mit Wirkung ab dem 16. März 2022 von der Heimbetreiberin, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15. März 2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die Arbeitnehmer halten die Freistellungen für rechtswidrig.
Dieser Auffassung folgt das Arbeitsgericht Gießen nicht:
Zwar sehe § 20 a Abs. Abs.3 Satz 4 IfSG unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16. März 2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen vor. Dennoch stehe es der Heimbetreiberin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20 a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner an deren Gesundheitsschutz.
Die Frage ob die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen ist, war nicht Gegenstand der vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren.
Arbeitsgericht Gießen, Urteile vom 12. April 2022 – 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22











