Wird der Urlaub eines Orchestermusikers aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen in zwei Teilen gewährt, ist gemäß § 37 Abs. 3 Unterabs. 3 des Tarifvertrags für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK) (auch) der kleinere – außerhalb der Theater- bzw. Konzertferien liegende – Urlaubsteil durch den Arbeitgeber mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen festzulegen. Dabei genießen die Erfordernisse des Spielplans Vorrang.
Von einem einzelnen Musiker reklamierte Interessen an einer davon abweichenden Urlaubsgewährung müssen vom Arbeitgeber nur berücksichtigt werden, soweit sie sich mit den Vorgaben des Spielplans und den dienstlichen oder betrieblichen Gründen, die die Gewährung des Urlaubs in zwei Teilen bedingen, vereinbaren lassen. Ist der Arbeitgeber danach verpflichtet, den Interessen des Arbeitnehmers Rechnung zu tragen, erhält der Arbeitnehmer seinen individuell festgelegten Urlaub nur anstelle des kollektiv angeordneten Urlaubs, nicht zusätzlich dazu. Dies ergibt für das Bundesarbeitsgericht eine Auslegung des § 37 Abs. 3 Unterabs. 3 TVK.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang überprüfbar ist, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt1.
Das Recht des Arbeitgebers, die zeitliche Lage des kleineren Urlaubsteils festzulegen und zugunsten einzelner Musiker nur davon abweichen zu müssen, soweit diese ein berechtigtes Interesse geltend machen, dessen Realisierung mit der vertraglichen Pflicht zur Teilnahme an Proben und Aufführungen im Einklang steht, ist bereits im Tarifwortlaut angelegt und wird durch die Systematik sowie den Zweck der tariflichen Regelung bestätigt.
Nach § 37 Abs. 3 Unterabs. 3 Satz 2 TVK ist der kleinere Urlaubsteil möglichst unter Berücksichtigung der Interessen des Musikers spätestens sechs Wochen vor Antritt festzulegen. Die Tarifbestimmung regelt damit die Voraussetzungen der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub gegenüber der gesetzlichen Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG eigenständig. Anders als die gesetzliche Regelung stellt sie weder darauf ab, dass der Arbeitnehmer zur Realisierung seines Urlaubsanspruchs einen – fristgebundenen – Urlaubsantrag stellen kann, noch ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat, soweit betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. Die Tarifbestimmung befugt den Arbeitgeber vielmehr ausdrücklich dazu, auch den kleineren Urlaubsteil einseitig festzulegen, wenn er den Urlaub nicht in einem Teil, sondern nach § 37 Abs. 3 Unterabs. 3 Satz 1 TVK aus dienstlichen und betrieblichen Gründen in zwei Teilen gewährt. Eine Aufspaltung des Urlaubs durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers in weitere Urlaubsteile ist nach dem Wortlaut ausgeschlossen.
Kein anderes Verständnis ergibt sich daraus, dass der Urlaub „möglichst“ unter Berücksichtigung der Interessen „des“ Musikers festzulegen ist. Die Wortwahl der Tarifvertragsparteien verdeutlicht, dass dem Interesse eines einzelnen Musikers, ihm seinen Urlaub abweichend von dem arbeitgeberseitig festgelegten kleineren Urlaubsteil zu währen, nur dann nachzukommen ist, wenn dies möglich ist. Die Möglichkeit wird in erster Linie durch den Spielplan bestimmt. Eine im Interesse einzelner Musiker liegende Urlaubsgewährung, die ganz oder teilweise von dem festgelegten kleineren Urlaubsteil abweicht, wird regelmäßig nur an Tagen in Betracht kommen, an denen keine Konzerte, Aufführungen oder Proben des Orchesters bzw. Ensembles angesetzt sind. Die unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen individuell festgelegte Urlaubszeit führt nicht zur Erhöhung des Urlaubsanspruchs. Sie tritt an die Stelle des grundsätzlich für alle Musiker festgelegten Urlaubszeitraums. Während dieses Zeitraums ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (zB Notenstudium, Einzelproben etc.).
Auch Tarifsystematik und Tarifzweck rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien den Vorrang des Spielplans bei der Gewährung des kleineren Urlaubsteils zugunsten individueller Urlaubswünsche zurückstellen wollten. Vielmehr würde dies dem Zweck der Tarifnorm entgegenwirken.
§ 37 Abs. 3 Unterabs. 3 Satz 1 TVK räumt dem Arbeitgeber das Recht zur Festlegung des zusammenhängenden Tarifurlaubs ein. Bei der Ausübung dieses Rechts hat er Vorgaben zu beachten, die an den typischen Bedürfnissen des Bühnenbetriebs ausgerichtet sind. Der 45 Kalendertage umfassende Tarifurlaub ist – vom Arbeitgeber – gemäß § 37 Abs. 3 Unterabs. 1 TVK grundsätzlich während der Theater- bzw. Konzertferien zu gewähren. Davon sollen 14 Kalendertage zusammenhängend in den Schulferien des jeweiligen Bundeslandes liegen. Dies dient erkennbar dem Zweck, dass alle Musiker eines Konzert- und Theaterorchesters ihren gesamten Urlaub gleichzeitig antreten. Die grundsätzliche Berechtigung, die Theater- bzw. Konzertferien einseitig festzulegen, trägt dem Interesse des Orchesterträgers Rechnung, die Spielzeit nach Maßgabe des Spielplans mit seinem Orchester zu bestreiten und dabei seine künstlerischen Vorstellungen zu realisieren. Zu diesem Zweck wird das Orchester aus den dazu angestellten Musikern gebildet. Als größeres Ensemble aus Instrumentalisten, das unter der Leitung eines Dirigenten spielt2, bildet es einen Klangkörper, der auf das Zusammenwirken sämtlicher Einzelstimmen angelegt ist. Mit der Regelung, dass Urlaub grundsätzlich nur während der Theater- bzw. Konzertferien zu gewähren ist, wird gewährleistet, dass dem Orchesterträger sämtliche Musiker seines Orchesters während der gesamten Spielzeit durchgehend zur Verfügung stehen.
Mit dieser tariflichen Regelung stellen die Tarifvertragsparteien zugleich einen Ausgleich zwischen dem reibungslosen Spielbetrieb und dem Bedürfnis der Arbeitnehmer her, sich von der Arbeit zu erholen und über einen von den Belastungen des Arbeitsverhältnisses und dem Einfluss des Arbeitgebers unbeeinträchtigten Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen3. Die Tarifbestimmung des § 37 Abs. 3 Unterabs. 1 TVK trägt den Belangen der Musiker dadurch Rechnung, dass der Urlaub – wie es auch § 7 Abs. 2 BUrlG für den gesetzlichen Mindesturlaub vorsieht – im Erholungsinteresse grundsätzlich zusammenhängend gewährt wird. Soweit außerdem festgelegt ist, dass sich der Urlaubszeitraum im Umfang von mindestens 14 Tagen mit den Schulferien überschneiden muss, haben die Tarifvertragsparteien eine praktische Konkordanz zwischen der Kunstfreiheit der Orchesterleitung aus Art. 5 Abs. 3 GG und dem Schutz von Ehe und Familie des einzelnen Musikers aus Art. 6 Abs. 1 GG hergestellt, um Musikern, deren Freizeitgestaltung aufgrund schulpflichtiger Kinder oder im Schulbetrieb beschäftigter Partner an den Schulferien hängt, einen gemeinsamen Urlaub zu ermöglichen. Der Orchesterträger muss die Spielzeiten so zuschneiden, dass mindestens zwei Wochen der dazwischenliegenden Theater- bzw. Konzertferien in den Schulferien liegen.
Lediglich aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen muss der Urlaub nicht zusammenhängend, sondern darf in zwei Teilen gewährt werden. Dabei darf der kleinere Teil des Urlaubs, der auch außerhalb der Theater- bzw. Konzertferien liegen kann, 13 Kalendertage nicht übersteigen. Die Interessenlage des Orchesterträgers, die Orchestermusiker innerhalb des Spielplans möglichst unabhängig vom Einsatz von Aushilfsmusikern einsetzen zu können, ändert sich in diesem Fall nicht. Soweit § 37 Abs. 3 Unterabs. 3 TVK vorgibt, dass der kleinere Urlaubsteil „möglichst“ unter Berücksichtigung der Interessen des Musikers spätestens sechs Wochen vor Antritt festzulegen ist, wird der Bereich des Möglichen durch die Erfordernisse des Spielplans und die dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe, die zur Urlaubsteilung geführt haben, begrenzt. Nur soweit diese eine abweichende Festlegung des kleineren Urlaubsteils zulassen, besteht die Möglichkeit, die Interessen eines einzelnen Musikers zu berücksichtigen. Dementsprechend haben die Tarifvertragsparteien konsequent darauf verzichtet, § 37 Abs. 3 Unterabs. 3 TVK um eine Bestimmung wie § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu ergänzen und das Aufeinandertreffen gegenläufiger betrieblicher oder individueller Belange ausdrücklich zu regeln. Dass dies bewusst geschehen ist, zeigt die Kollisionsregelung in § 41 Satz 1 TVK. Diese bestimmt, dass der Musiker bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Vergütung Sonderurlaub erhält, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Das Auslegungsergebnis wird durch die allgemeine Öffnungsklausel für Tarifverträge in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG getragen. Danach können die Tarifvertragsparteien von den Bestimmungen des BUrlG auch zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Bestimmungen der §§ 1, 2 und § 3 Abs. 1 BUrlG. Die Tarifvertragsparteien haben vorliegend von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und eine von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abweichende Regelung getroffen, der zufolge sich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs den Erfordernissen des Spielplans unterzuordnen haben, ohne dass der Regelungsbereich der zwingenden Vorschriften §§ 1, 2 und § 3 Abs. 1 BUrlG berührt wäre. Die Tarifvertragsparteien können auch eine von § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG abweichende Teilung des Urlaubs zulassen, wenn dringende betriebliche Gründe iSd. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG dies erforderlich machen4.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Arbeitgeberin im hier entschiedenen Fall durch ihren Aushang vom 08.10.2020 wirksam den Urlaub für das gesamte Orchester auf die Zeit vom 06.01.bis zum 18.01.2021 festgelegt. Interessen des Orchesgtermusikers, ihm – im Einklang mit den Anforderungen des Spielplans – einen davon abweichenden Urlaub zu gewähren, sind weder festgestellt noch dargelegt:
Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Arbeitgeberin den Urlaub iSv. § 37 Abs. 3 Unterabs. 3 Satz 1 TVK aus dem Jahr 2020 aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen in zwei Teilen festlegen durfte. Die von der Arbeitgeberin aufgezeigte Notwendigkeit einer Spielpause, um eine im laufenden Spielbetrieb nicht mögliche Wartung und Reparatur technischer Anlagen durchzuführen, stellt einen hinreichenden Grund für die Teilung des Urlaubs dar. Es erscheint auch nachvollziehbar, den kleineren Teil des Urlaubs im Anschluss an die Vielzahl der über Weihnachten und zum Jahresende stattfindenden Aufführungen und Proben zu gewähren, damit sich die Orchestermusiker zeitnah von den Strapazen dieser intensiven Phase der Spielzeit erholen können.
Der Orchesgtermusiker hat sich nicht hinreichend konkret auf die Interessen berufen, aufgrund derer ihm anstatt zu dem grundsätzlich für alle Musiker festgelegten Zeitraum ein davon abweichender hätte gewährt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nicht dargelegt, dass die Arbeitgeberin die Möglichkeit gehabt hätte, ihm innerhalb der Spielzeit Urlaub zu gewähren, ohne dass an diesen Tagen eine Teilnahme an Konzerten oder Orchesterproben vorgesehen gewesen wäre.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. März 2024 – 9 AZR 46/23
- vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB BAG 20.07.2022 – 7 AZR 247/21, Rn.20; 13.10.2021 – 4 AZR 365/20, Rn. 21 mwN[↩]
- BAG 16.03.2023 – 6 AZR 124/22, Rn. 26[↩]
- vgl. zum Urlaubsbegriff BAG 16.08.2022 – 9 AZR 76/22 (A), Rn. 16, BAGE 178, 309[↩]
- vgl. auch BAG 13.02.1996 – 9 AZR 79/95, zu I 1 der Gründe, BAGE 82, 161; ErfK/Gallner 23. Aufl. BUrlG § 13 Rn. 12[↩]
Bildnachweis:
- Flöte: Brenda Geisse











