Verjährungsbeginn – und die Unzumutbarkeit der Klageerhebung

Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das Entstehen eines Anspruchs iSv. § 199 Abs 1 Nr. 1 BGB meint, dass der Schuldner auf ein Tun oder Unterlassen in Anspruch genommen werden kann und setzt daher bei vertraglichen Ansprüchen grundsätzlich deren Fälligkeit voraus1.

Verjährungsbeginn – und die Unzumutbarkeit der Klageerhebung

Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es – neben dem Entstehen des Anspruchs iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB – nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch darauf an, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände2.

Die Zumutbarkeit der Klageerhebung ist übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn3. Daher kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Entsprechendes gilt, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht4. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung5. Dass die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die Verjährung erst einmal zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist nicht zu verlängern6. Die Beurteilung, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bzw. eine anspruchsfeindliche höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt, die die Klageerhebung unzumutbar macht, ist eine Frage der Rechtsanwendung7. Diese unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht8.

Zumutbarkeit der Klageerhebung liegt nicht erst dann vor, wenn die Rechtsverfolgung risikolos möglich wäre9 oder die Rechtslage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Gerade für unklare Fälle ist vielmehr der Instanzenzug und gegebenenfalls die Klärung durch das zuständige oberste Gericht vorgesehen10. Dies gilt auch für die vorliegend maßgebliche Frage, ob die über die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Vergütung des Arbeitnehmers angewandte Absenkungsvorschrift des § 23 Abs. 1 LBesGBW verfassungsgemäß war. Denn diese Frage hätte in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren durch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG geklärt werden können, wenn der Arbeitnehmer die Differenz zu der nicht abgesenkten Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13 eingeklagt hätte. Als gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage wäre dieses Vorgehen dem Arbeitnehmer zumutbar gewesen. Zuwarten – durch alle möglichen Anspruchsinhaber – lässt keine Klärung der Rechtslage erwarten11.

Eine Klage war dem Arbeitnehmer im hier entschiedenen Fall auch nicht wegen einer entgegenstehenden höchst- bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung unzumutbar.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zu der maßgeblichen Frage gab es vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit von § 23 LBesGBW in der hier maßgeblichen Fassung nicht. Offenbleiben kann, ob vorliegend ausschließlich Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „höchstrichterliche Rechtsprechung“ in diesem Sinne darstellt, weil es um die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes geht oder ob auf eine Rechtsprechung der zuständigen Fachgerichte, hier des Bundesarbeitsgerichts oder Bundesverwaltungsgerichts, abzustellen wäre. Entscheidungen dieser Gerichte lagen nicht vor. Der Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.201012 hatte mit § 3a LBesGBW vom 12.12.1999 idF vom 11.12.2007 eine – auch der Höhe nach – andere Absenkungsregelung zum Gegenstand. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in seinem Beschluss vom 16.10.201813 erstmals mit der seit dem 1.01.2013 geltenden, im Fall des Arbeitnehmers zur Anwendung gekommenen Fassung des § 23 LBesGBW zu befassen. Die vom Arbeitnehmer angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 198514 und 201515 stellten daher keine den streitgegenständlichen Ansprüchen entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung dar. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 16.10.2018 selbst aus, dass sein Urteil vom 05.05.201516 nicht vergleichbar sei, weil es dort um die Kürzung von Sonderzahlungen gegangen sei17. Ebenso weist es darauf hin, dass seine Entscheidung vom 15.01.198514 nach der Umstellung der Besoldung auf ein System der Erfahrungsstufen ab 2010 nicht mehr einschlägig sei18.

Auch eine – gefestigte – entgegenstehende obergerichtliche Rechtsprechung bestand hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Ansprüche nicht. Die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Nichtzulassungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.09.201419 und 30.05.201620 können – auch wenn man Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs als hier maßgebliche obergerichtliche Entscheidungen ansieht, zu dem für die noch streitgegenständlichen Ansprüche jeweils maßgeblichen Zeitpunkt keine entgegenstehende obergerichtliche Rechtsprechung begründen. In einem Nichtzulassungsbeschluss manifestiert sich regelmäßig noch keine hinreichend gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, die zur – nur in engen Grenzen anzunehmenden – Unzumutbarkeit der Klageerhebung führen kann. Hiergegen spricht bereits die gesetzliche Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens nach § 124a VwGO. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund iSv. § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig geltend gemacht worden ist und auch vorliegt. Grundsätzlich prüft das Oberverwaltungsgericht hierbei nur die fristgerecht vorgetragenen Zulassungsgründe und nur, soweit der Vortrag reicht21. Vor diesem Hintergrund hängt die Zulassungsentscheidung zum einen vom Inhalt des klägerischen Vortrags im Zulassungsantrag ab. Zum anderen kann nach einer Entscheidung noch nicht von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden. Eine solche könnte allenfalls mit der weiteren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.05.201622 angenommen werden. Eine ab 2016 bestehende gefestigte anspruchsfeindliche Rechtsprechung kann jedoch – nach Entstehen der jüngsten noch streitgegenständlichen Ansprüche Ende Dezember 2015 – nicht mehr zu einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns für die streitgegenständlichen Ansprüche führen. Denn für die Beurteilung, ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, ist – wie oben ausgeführt – der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblich. Dass die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die Verjährung erst einmal zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist nicht zu verlängern.

Der Lauf der Verjährung war auch nicht nach § 206 BGB gehemmt.

Nach dieser Regelung ist die Verjährung gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. § 206 BGB betrifft tatsächliche Hindernisse an der Durchsetzung des Rechts. Es soll nicht zu Lasten des Gläubigers gehen, wenn er nicht in der Lage ist, sein Recht zu realisieren. Der Maßstab der höheren Gewalt macht deutlich, dass strenge Anforderungen gelten23.

Vorliegend war die Verjährung weder mit Blick auf die (zunächst) unerkannt verfassungswidrige gesetzliche Absenkungsregelung noch aufgrund einer unterstellt anspruchsfeindlichen Rechtsprechung gehemmt. Eine Hemmung der Verjährung soll nach der Gesetzesbegründung sowohl für den Fall, dass dem Anspruch ein, zunächst unerkannt – verfassungswidriges Gesetz entgegensteht als auch bei Vorliegen einer ständigen, einen bestimmten Anspruch ablehnenden Rechtsprechung nicht eintreten24. Den aus den Gesetzesmaterialien klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers haben die Gerichte zu respektieren25. Auch im Schrifttum wird das Entgegenstehen eines später für verfassungswidrig erklärten Gesetzes als Hemmungsgrund – ua. mit Verweis auf die Gesetzesbegründung – überwiegend abgelehnt26.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 – 5 AZR 368/21

  1. vgl. BeckOGK/Piekenbrock Stand 1.02.2022 BGB § 199 Rn. 16; ErfK/Preis 22. Aufl. BGB §§ 194 – 218 Rn. 8, jew. mwN[]
  2. BAG 13.12.2007 – 6 AZR 222/07, Rn.19, BAGE 125, 216; 13.03.2013 – 5 AZR 424/12, Rn. 24, BAGE 144, 322; 17.12.2014 – 5 AZR 8/13, Rn. 13, BAGE 150, 218; ErfK/Preis 22. Aufl. BGB §§ 194 – 218 Rn. 9; MünchKomm-BGB/Grothe 9. Aufl. § 199 Rn. 27 ff.[]
  3. BGH 28.10.2014 – XI ZR 17/14, Rn. 33; BAG 26.06.2019 – 5 AZR 178/18, Rn. 44, BAGE 167, 144; 17.12.2014 – 5 AZR 8/13, Rn.20, BAGE 150, 218[]
  4. BGH 28.10.2014 – XI ZR 348/13, Rn. 35 mwN, BGHZ 203, 115[]
  5. BGH 28.10.2014 – XI ZR 348/13, Rn. 45 mwN, aaO[]
  6. BGH 28.10.2014 – XI ZR 17/14, Rn. 43; 28.10.2014 – XI ZR 348/13, Rn. 45 mwN, aaO; vgl. auch Lakkis in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger jurisPK-BGB 9. Aufl. § 199 Rn. 165[]
  7. BAG 17.12.2014 – 5 AZR 8/13, Rn.20, BAGE 150, 218[]
  8. BGH 28.10.2014 – XI ZR 348/13, Rn. 44 mwN, aaO[]
  9. vgl. BGH 4.07.2017 – XI ZR 562/15, Rn. 100 mwN, BGHZ 215, 172[]
  10. vgl. Lakkis in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger jurisPK-BGB 9. Aufl. § 199 Rn. 161 mwN; MünchKomm-BGB/Grothe 9. Aufl. § 199 Rn. 29[]
  11. vgl. BAG 17.12.2014 – 5 AZR 8/13, Rn. 17, BAGE 150, 218; ebenso Staudinger/Peters/Jacoby [2019] § 199 Rn. 84c[]
  12. BVerwG 21.12.2010 – 2 B 56/10[]
  13. BVerfG 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 – BVerfGE 149, 382[]
  14. BVerfG 15.01.1985 – 2 BvR 1148/84[][]
  15. BVerfG 5.05.2015 – 2 BvL 17/09 – BVerfGE 139, 64[]
  16. BVerfG 5.05.2015 – 2 BvL 17/09 – aaO[]
  17. BVerfG 16.10.2018 – 2 BvL 2/17, Rn. 38, aaO[]
  18. BVerfG 16.10.2018 – 2 BvL 2/17, Rn. 33, aaO[]
  19. VGH Baden-Württemberg 25.09.2014 – 4 S 129/14[]
  20. VGH Baden-Württemberg  30.05.2016- 4 S 471/15[]
  21. vgl. SchochKoVwGO/Rudisile Stand Juli 2021 VwGO § 124a Rn. 126; VGH Baden-Württemberg 25.09.2014 – 4 S 129/14, Rn. 2 mwN[]
  22. VGH Baden-Württemberg 30.05.2016 – 4 S 471/15[]
  23. vgl. Staudinger/Peters/Jacoby [2019] § 206 Rn. 1 mwN[]
  24. BT-Drs. 14/6040 S. 119[]
  25. vgl. BVerfG 6.06.2018 – 1 BvL 7/14 ua., Rn. 73, BVerfGE 149, 126[]
  26. Staudinger/Peters/Jacoby [2019] § 206 Rn. 9; Grüneberg/Ellenberger 81. Aufl. § 206 Rn. 8; NK-BGB/Budzikiewicz 4. Aufl. Bd. 1 § 206 Rn. 14[]

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