Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ausdrücklich oder konkludent abbedungen werden.

Ein konkludenter Ausschluss der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeit kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers nach dem Empfängerhorizont so verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt wird und sie davon abhängen soll, dass er besteht.
Die Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag kann auf einen solchen Ausschluss hindeuten. Es müssen jedoch zusätzliche Umstände hinzutreten1.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatten die Parteien ie Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht vertraglich abbedungen. Die Arbeitnehmerin durfte die Gestaltung der Befristungsvereinbarung nicht so verstehen, dass dadurch eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen werden sollte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die zeitliche Höchstbefristung ausdrücklich unter Bezug auf § 14 Abs. 2 TzBfG und damit ohne Sachgrund erfolgt ist. Zudem ist ein sachlicher Grund weder für die Zeitbefristung noch für die Zweckbefristung im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt. Damit fehlt ein wesentliches Indiz für einen konkludenten Ausschluss der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit für die Zeitbefristung. Sonstige Umstände, die auf einen Ausschluss hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 TV-L in § 3 des Arbeitsvertrags. Zwar gelten nach dieser Tarifnorm die ersten sechs Monate nur bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund als Probezeit. Die Arbeitnehmerin konnte gleichwohl nicht annehmen, die Arbeitgeberin wolle auf die in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ausdrücklich genannte und ihr gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung für die Zeitbefristung verzichten und bei Fehlen des Sachgrundes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien ein befristetes Arbeitsverhältnis, strebt der Arbeitgeber in der Regel gerade kein unbefristetes Vertragsverhältnis an, sondern will die Befristung unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 2017 – 7 AZR 608/15