Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann1. Der Arbeitgeber muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Der Umstand, dass ein Instanzgericht den Standpunkt des Arbeitgebers geteilt hat, führt nicht dazu, dass dieser nicht mehr damit rechnen muss, mit seiner Rechtsauffassung letztinstanzlich nicht durchzudringen.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit befand sich der Arbeitgeber mit der Zahlung der Vergütung in Annahmeverzug (§ 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB). Er hat sich zu Unrecht auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 4.04.2013 berufen, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.12.20162 rechtskräftig festgestellt hat.
Der Arbeitgeber ist wegen der verzögerten Vergütungszahlung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung zur Leistung der Verzugszinsen verpflichtet. Einer Mahnung von Seiten des Arbeitnehmers bedurfte es nicht, weil der Schuldner gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug kommt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet. Diese Voraussetzungen liegen bei Ansprüchen auf Vergütung wegen Annahmeverzugs vor. Deren Fälligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre3. Trotz der Gesamtberechnung entstehen die Annahmeverzugsansprüche nicht erst am Ende des Annahmeverzugs, sondern sukzessive währenddessen und werden mit dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig4. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L, der auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers Anwendung findet, ist die monatliche Vergütung des Arbeitnehmers spätestens am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat fällig geworden.
Rechtsfehlerhaft hat das Sächsische Landesarbeitsgericht in der Vorinstanz angenommen, die Zahlung der Vergütung wegen Annahmeverzugs sei infolge eines Umstands unterblieben, den der Arbeitgeber nicht zu vertreten habe, weshalb dieser keine Verzugszinsen schulde5. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Arbeitgeber nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.
Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft6. Dabei hat die Feststellung des Verschuldens einheitlich für alle Verzugsfolgen zu erfolgen7, mithin auch für den Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB.
Der Begriff des Verschuldens ist ein Rechtsbegriff. Da die Feststellung der Voraussetzungen des Verschuldens im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt, steht dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. Eine Aufhebung des Berufungsurteils darf nur erfolgen, wenn eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch den Tatsachenrichter festzustellen ist8.
Das Berufungsurteil hält diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht wesentliche Umstände des Streitfalls nicht berücksichtigt. Es hat zum einen die Unterschiede in den Sachverhalten der höchstrichterlich entschiedenen Befristungskontrollklagen nicht vollständig und hinreichend genau berücksichtigt. Zum andern ist es bei der Anwendung der von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an einen unverschuldeten Rechtsirrtum auf den Streitfall von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen.
Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger zuschieben kann1. Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss9. Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht10.
Die im Rahmen des § 286 Abs. 4 BGB zu prüfenden Sorgfaltspflichten des Schuldners gehen allerdings nicht so weit, dass er erst dann entlastet ist, wenn bei einer ex ante-Betrachtung eine ihm ungünstige Entscheidung der Streitfrage undenkbar erscheint. Dies würde eine Entschuldigung praktisch immer ausschließen9. Daher kann es ausreichen, sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berufen, insbesondere, wenn ihr ein zumindest ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt11. Ist in einem solchen Fall eine Rechtsfrage bereits vom Bundesarbeitsgericht entschieden, liegt nicht einmal eine objektiv zweifelhafte Rechtslage vor. Vielmehr darf eine sorgfältig handelnde Arbeitsvertragspartei – ausgehend vom Gebot der Rechtssicherheit – von einer gleichbleibenden Rechtsprechung ausgehen. In dieser Situation begründet die Möglichkeit einer abweichenden Gerichtsentscheidung keinen Grad an Vorhersehbarkeit, der den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens rechtfertigen würde12.
Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht nicht genügend beachtet.
Soweit es angenommen hat, der vorliegende Sachverhalt sei mit dem, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.200813 zugrunde gelegen habe, vergleichbar, weil in beiden Fällen bereits eine Unterschrift auf den vorbereiteten Verträgen geleistet worden sei, würdigt es die tatsächlichen Umstände nicht vollständig und wendet nicht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten strengen Anforderungen an einen unverschuldeten Rechtsirrtum an. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass in dem vom Siebten Bundesarbeitsgericht im Jahr 2008 entschiedenen Fall der Arbeitgeber vor Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers bereits den Arbeitsvertrag unterschrieben und hierdurch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer und damit der Einhaltung des Schriftformgebots des § 14 Abs. 4 TzBfG abhängig gemacht hat. Solche deutlichen Anhaltspunkte bestanden im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gerade nicht. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.200813 nicht entnommen werden, dass bereits die Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer dafürspricht, dass der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung der Schriftform abhängig machen möchte. Bei der gebotenen Anwendung eines strengen Maßstabs an die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums hätte das Berufungsgericht bei vollständiger Berücksichtigung der relevanten Unterschiede zwischen den beiden Sachverhalten nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, der vom Arbeitgeber eingenommene Rechtsstandpunkt sei in dem Sinne vertretbar gewesen, dass der bestehende Rechtsirrtum entschuldigt sei. Ein Sachverhalt, in dem der Arbeitgeber erst nach Arbeitsaufnahme den vom Arbeitnehmer bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag gegenzeichnet, war bis zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Befristungskontrollverfahren zwischen den Parteien2 noch keiner höchstrichterlichen Entscheidung zugeführt.
Rechtsfehlerhaft ist ebenso die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Arbeitgebers folge bereits daraus, dass drei weitere Kammern des Sächsischen Landesarbeitsgerichts diese Auffassung vertreten hätten. Hierbei handelt es sich nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Umstand, dass ein Instanzgericht den Standpunkt des Schuldners geteilt hat, führt nicht dazu, dass dieser nicht mehr damit rechnen muss, mit seiner Rechtsauffassung letztinstanzlich nicht durchzudringen.
Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kann nicht angenommen werden, dass der Arbeitgeber die Entgeltzahlungen an den Arbeitnehmer aufgrund eines Umstands unterlassen hat, den er nicht zu vertreten hatte (§ 286 Abs. 4 BGB). Wie ausgeführt unterschied sich die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses in erheblicher Weise von der Fallkonstellation, die dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.200813 zugrunde lag. Der Arbeitgeber bewegte sich daher erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen und musste bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Konsequenzen seines Vorgehens in Betracht ziehen. Dass mehrere Kammern des Sächsischen Landesarbeitsgerichts seine Rechtsauffassung teilten, steht dem nicht entgegen, weil die maßgebliche Rechtsfrage noch nicht durch eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beantwortet war.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 385/20
- vgl. BAG 11.12.2019 – 7 ABR 4/18, Rn. 45; BGH 5.04.2017 – IV ZR 437/15, Rn.19[↩][↩]
- BAG 14.12.2016 – 7 AZR 717/14[↩][↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 24.08.2016 – 5 AZR 853/15, Rn. 40[↩]
- vgl. BAG 16.05.2012 – 5 AZR 251/11, Rn. 31, BAGE 141, 340[↩]
- Sächs. LAG 20.05.2020 – 9 Sa 398/18[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 28.08.2019 – 10 AZR 549/18, Rn. 38 mwN, BAGE 167, 361[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Ernst 8. Aufl. BGB § 286 Rn. 111[↩]
- BAG 28.11.2019 – 8 AZR 35/19, Rn. 47[↩]
- vgl. BGH 15.07.2014 – XI ZR 418/13, Rn. 15 mwN[↩][↩]
- vgl. BAG 3.07.2019 – 10 AZR 499/17, Rn. 63, BAGE 167, 196; 14.12.2017 – 2 AZR 86/17, Rn. 51, BAGE 161, 198[↩]
- vgl. BAG 19.08.2015 – 5 AZR 975/13, Rn. 31, BAGE 152, 213[↩]
- vgl. BAG 19.08.2015 – 5 AZR 975/13, Rn. 32, aaO[↩]
- BAG 16.04.2008 – 7 AZR 1048/06[↩][↩][↩]











