Weiterbeschäftigungsantrag – und seine hinreichende Bestimmtheit

Der Weiterbeschäftigungsantrag ist ausreichend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt, wenn das Berufsbild (Art der Beschäftigung), mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, sich aus dem Antrag oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll1.

Weiterbeschäftigungsantrag – und seine hinreichende Bestimmtheit

Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstiger Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten2.

Bei einer im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebener Arbeitspflicht kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist; darauf hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch, das Weisungsrecht nach § 106 GewO steht dem Arbeitgeber zu3.

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2017 – 26 Ca 866/16

  1. vgl. BAG 19.03.2015 – 9 AZR 702/13, Rn. 25 mwN, EzA ZPO 2002 § 888 Nr. 2[]
  2. vgl. BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08, Rn.20, BAGE 130, 195; LAG Baden-Württemberg 9.11.2015 – 17 Ta 23/15, Rn. 33; LAG Schleswig-Holstein 6.09.2012 – 1 Ta 142/12, Rn. 23; LAG Rheinland-Pfalz 28.10.2009 – 6 Ta 238/09[]
  3. vgl. BAG 27.05.2015 – 5 AZR 88/14, Rn. 44, NZA 2015, 1053[]
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