Widersprüchliches Verhalten im Sinne von § 242 BGB ist erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen1.
Der im vorliegenden Fall dafür von der Arbeitnehmerin angeführte Ausspruch einer ordentlichen statt einer außerordentlichen Kündigung ist nicht selbstwidersprüchlich, sondern Ausfluss einer Verhältnismäßigkeitsüberlegung.
Das der Arbeitnehmerin erteilte Zeugnis und die darin enthaltene Leistungsbeurteilung sind rechtlich ohne Bedeutung, da es mangels Einschlägigkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf Kündigungsgründe nicht ankommt und die Arbeitgeberin als Anlass der Kündigung keine Leistungsmängel der Arbeitnehmerin benannt hat.
Spätere Erklärungen können die Wirksamkeit der Kündigung, die sich als Ausübung eines Gestaltungsrechts nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs bestimmt, nicht beeinflussen2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2021 – 2 AZR 229/21











