Die Voraussetzung einer örtlichen Wartezeit von nunmehr mindestens zwei Jahren ununterbrochener rechtsanwaltlicher Tätigkeit in dem vorgesehenen Amtsbereich vor Bestellung zum Anwaltsnotar ist auch in Ansehung der im Zuge der Digitalisierung veränderten Arbeitsbedingungen und einer überregionalen rechtsanwaltlichen Tätigkeit zu beachten.
Die für eine Bestellung zum Anwaltsnotar erforderliche örtliche Wartezeit ist nur erfüllt, wenn der Bewerber im vorgesehenen Amtsbereich über den maßgeblichen Zeitraum in erheblichem, ins Gewicht fallendem Umfang rechtsanwaltlich tätig war. Hierzu muss er Art, Dauer und Umfang seiner örtlichen Tätigkeit widerspruchsfrei und so konkret darlegen, dass sie dem Amtsbereich verlässlich zugeordnet werden kann.
In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zeigte ein Rechtsanwalt, der zunächst in Hamburg und später mit Kanzleisitz in Berlin tätig war, im Juli 2023 die Errichtung einer Zweigstelle in Rendsburg an und bewarb sich auf eine dort ausgeschriebene Notarstelle. Die Landesjustizverwaltung lehnte seine Bewerbung ab, weil sich eine mindestens dreijährige, nicht unerhebliche anwaltliche Tätigkeit im vorgesehenen Amtsbereich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließ. Insbesondere belegten die vorgelegten Mandatslisten weder hinreichend, seit wann noch in welchem Umfang die einzelnen Mandate dem Amtsgerichtsbezirk Rendsburg zuzuordnen waren.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Klage des Bewerbers ab und ließ die Berufung nicht zu1. Der Bundesgerichtshof lehnte auch den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, weil der Bewerber keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung und keinen anderen Zulassungsgrund dargelegt hatte:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO liegt nicht vor. Insbesondere bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs 2 Nr. 3 VwGO) oder weicht das Urteil tragend von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht durchgreifend dargetan.
Die Zulassung der Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geboten.
Dieser Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) ist gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann2.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Oberlandesgericht hat die Klage wegen Nichteinhaltens der örtlichen Wartezeit (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO) zu Recht abgewiesen; die hiergegen vom Rechtsanwalt vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
Zum Anwaltsnotar soll nach § 5b Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 BNotO3 nur bestellt werden, wer nachweist, dass er seit mindestens zwei (früher: drei) Jahren in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich rechtsanwaltlich tätig war.
Diese Voraussetzung einer örtlichen Wartezeit soll nicht nur sicherstellen, dass der Bewerber mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist; sie dient insbesondere auch dem Zweck zu gewährleisten, dass der Bewerber gerade im künftigen Amtsbezirk die erforderlichen organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte Notarpraxis gelegt hat, sodass die Voraussetzungen für seine persönliche Unabhängigkeit geschaffen sind4. Die Formulierung „in nicht unerheblichem Umfang“ ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin auszulegen, dass der Bewerber gerade in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich in erheblichem, ins Gewicht fallendem Maße als Rechtsanwalt tätig gewesen sein und zeitlich wie quantitativ signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben haben muss5.
Wie detailliert der Nachweis des konkreten Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit des Bewerbers im angestrebten Amtsbezirk sein muss, kann dabei weiterhin offenbleiben. Denn jedenfalls muss das Vorbringen zu Art und Umfang der bisherigen anwaltlichen Tätigkeit, damit der Zweck der Regelung in § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO nF überhaupt erreicht werden kann, widerspruchsfrei und so substantiiert sein, dass es eine geeignete Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO nF bietet6.
Nach dieser Maßgabe stellt der Zulassungsantrag des Rechtsanwalts die Einschätzung des Oberlandesgerichts, der Vortrag des Rechtsanwalts bilde keine hinreichend geeignete Grundlage für den Nachweis der Erfüllung der örtlichen Wartezeit, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht infrage.
Insbesondere wirkt es sich auf die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht aus, dass das Oberlandesgericht fälschlicherweise davon ausgegangen ist, der Rechtsanwalt selbst habe auf dem Formular, mit dem die Bewerbung des Rechtsanwalts an den Beklagten übermittelt wurde, unter Nummer 4 („Wartezeit der Ortsansässigkeit“) das Kästchen mit „ja“ angekreuzt, obwohl es sich insoweit um ein rein internes Formular handelte, das nicht vom Rechtsanwalt, sondern vom Sachbearbeiter des Landgerichts ausgefüllt wurde. Entscheidend für das Oberlandesgericht war nämlich nicht, wer das Kästchen angekreuzt hatte, sondern der inhaltliche Umstand, dass der Rechtsanwalt die Errichtung einer neuen Zweigstelle der Kanzlei in Rendsburg erst am 12.07.2023 gemäß § 27 BRAO angezeigt hat, und dass sein Vortrag dazu, inwiefern er die dort vorher bereits vorhandene Niederlassung der Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft genutzt habe, unergiebig war. In diesem Zusammenhang ist auch nicht entscheidend, ob die vom Rechtsanwalt vorgelegten Mandantenlisten jeweils identisch sind oder, wie der Rechtsanwalt meint, lediglich fortgeschrieben wurden, sondern, dass sie nicht hinreichend deutlich erkennen lassen, welche Mandate des Rechtsanwalts sich ab wann und in welchem Umfang dem in Aussicht genommenen Amtsbereich Rendsburg zuordnen lassen.
Entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht von der Anzeige einer neuen Zweigstelle der Kanzlei in Rendsburg im Juli 2023 darauf geschlossen hat, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit dort erst zu diesem Zeitpunkt in erheblichem Umfang aufgenommen hat. Denn zum einen ist die Errichtung einer Zweigstelle „unverzüglich“ anzuzeigen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Zum anderen trägt der Beklagte unbestritten vor, dass der Rechtsanwalt im Termin vor dem Oberlandesgericht eingeräumt habe, erst im Juli 2023 derart viele Fälle in Rendsburg gehabt zu haben, dass ihm die Meldung angezeigt erschienen sei. Ob der Rechtsanwalt bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem unerheblichen Umfang in Rendsburg tätig gewesen war, ist für die Frage der örtlichen Wartezeit nach § 5b Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 BNotO nF ohne Relevanz. Auch auf die vom Rechtsanwalt in der Folge aufgeworfene Frage, ob die Annahme einer erheblichen anwaltlichen Tätigkeit zwingend eine dortige Zulassung oder gar eine ausschließliche Tätigkeit vor Ort voraussetzt, kommt es danach nicht mehr an.
Anders als der Rechtsanwalt meint, hat das Oberlandesgericht den Eigenerklärungen des Rechtsanwalts nicht jeglichen Beweiswert abgesprochen. Es hat den Vortrag des Rechtsanwalts vielmehr im Einzelnen ausgewertet und gewürdigt und ihn lediglich im Ergebnis als zu unsubstantiiert betrachtet. Keinen Beweiswert beigemessen hat es lediglich der „bloßen“ Erklärung des Rechtsanwalts, die Voraussetzungen der örtlichen Wartefrist zu erfüllen. Berücksichtigt hat das Oberlandesgericht insbesondere auch den nach Ablauf der Bewerbungsfrist gehaltenen ergänzenden Vortrag des Rechtsanwalts einschließlich der fortgeschriebenen Mandantenlisten, sodass es auf die vom Rechtsanwalt aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit entsprechender Vortrag im Verlauf des Verfahrens noch nachgebessert werden kann, nicht entscheidend ankommt.
Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache veranlasst.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dabei nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich bislang nicht entschieden, bestehen derartige Unklarheiten unter anderem dann, wenn sie von Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet werden oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden7.
Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das angefochtene Urteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen.
Hierfür bedarf es insbesondere auch Ausführungen dazu, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist8. Weiterhin ist die Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Rechtsstreit darzulegen9.
Ob der Zulassungsgrund überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn ungeachtet dessen kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
Die Sache hat entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts insbesondere nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil der Klärung bedürfte, nach welchen Kriterien eine anwaltliche Tätigkeit örtlich einem Amtsgerichtsbezirk zuzuordnen ist. Die Frage ist vorliegend schon nicht entscheidungserheblich, weil sich unabhängig von der örtlichen Zuordnung einzelner Mandate eine hinreichende anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Amtsgerichtsbezirk Rendsburg in den drei Jahren vor seiner Bewerbung (2020-2023) ersichtlich nicht feststellen lässt. Der zunächst in München tätige, seit dem Jahr 2001 in Hamburg zugelassene und zu keinem Zeitpunkt im in Aussicht genommenen Amtsbereich wohnhafte Rechtsanwalt hat Ende des Jahres 2022 seine Kanzlei nach Berlin verlegt, erst im Juni 2023 die Gründung einer Zweigstelle in Rendsburg angezeigt und ist schließlich im August 2024 in die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein gewechselt. Ebenfalls im Jahr 2024 hat er sich zusätzlich um eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Pinneberg beworben. Es hieße die Zulassungsvoraussetzung der örtlichen Wartezeit, an der der Gesetzgeber bislang im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums10 ausdrücklich festgehalten hat11 und, wenn auch mit um ein Jahr verkürzter Frist, auch in Ansehung der im Zuge der Digitalisierung veränderten Arbeitsbedingungen weiter festhält (vgl. § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO nF), letztlich auszuhöhlen, wenn man bei dieser Sachlage die geographisch letztlich nicht zuordnenbaren Mandate des überregional tätigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prüfung des § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO nF dem Amtsbereich Rendsburg zuordnen wollte, in dem der Rechtsanwalt weder wohnhaft ist noch in dem maßgeblichen Zeitraum von September 2020 bis September 2023 zugelassen war oder über eine Zweigstelle verfügte.
Entsprechend bedarf auch die weitere vom Rechtsanwalt aufgeworfene Frage im Streitfall keiner Klärung, wie die örtliche Zuordnung einer Tätigkeit nachzuweisen wäre.
Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nach den dafür geltenden Maßgaben12 ebenfalls nicht vor. Das Oberlandesgericht ist von dem Rechtssatz, es komme für die örtliche Wartezeit nicht darauf an, wo der Bewerber zugelassen ist, sondern wo er tatsächlich seine anwaltliche Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ausübt13, nicht abgewichen. Es hat vielmehr selbst ausdrücklich auf die Ausübung der tatsächlichen Tätigkeit des Bewerbers abgestellt.
Im Übrigen mag der Rechtsanwalt aus dem Blick verloren haben, dass der von ihm als Vergleich genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2012 ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem es um die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit am Ort der Zweigstelle ging. Zur Erfüllung der örtlichen Wartezeit an einem dritten Ort jenseits von Hauptsitz und Zweigstelle der Kanzlei hat der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung keine Aussage getroffen.
Schließlich ist die Zulassung der Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels veranlasst. Dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Rechtsanwalts zur Frage der örtlichen Wartefrist im Ergebnis nicht für hinreichend substantiiert gehalten hat, beruht weder auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch auf einer Verletzung des Anspruchs des Rechtsanwalts auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung. Die Vorinstanz hat den Vortrag des Rechtsanwalts vielmehr lediglich in der Sache anders gewürdigt als von ihm erhofft.
Soweit der Rechtsanwalt geltend macht, ihm sei der nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gefertigte Schriftsatz des Beklagten vom 21.10.2025 nicht zur Kenntnis gebracht worden, hätte es ihm zur Darlegung des von ihm behaupteten Gehörsverstoßes jedenfalls oblegen, sich im Zulassungsverfahren von diesem Schriftsatz im Wege der Akteneinsicht Kenntnis zu verschaffen und im Rahmen der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung auszuführen, inwiefern er auf diesen Schriftsatz des Beklagten noch vor der Verkündung des angegriffenen Urteils vom 07.11.2025 hätte reagieren wollen. Im Übrigen beschränkte sich der fragliche Schriftsatz des Beklagten vom 21.10.2025 auf eine nochmalige Erörterung bereits angesprochener Gesichtspunkte.
Bedeutung für die Praxis:
Bewerber um eine Anwaltsnotarstelle müssen ihre Tätigkeit im künftigen Amtsbereich frühzeitig und belastbar dokumentieren. Die bloße Herkunft von Mandanten aus der Region, die gelegentliche Nutzung fremder Infrastruktur oder eine pauschale Eigenerklärung genügen nicht. Zweckmäßig sind insbesondere fortlaufende Aufzeichnungen, aus denen sich Beginn, Gegenstand, zeitlicher Umfang und örtliche Zuordnung der bearbeiteten Mandate ergeben. Die Anzeige einer Zweigstelle kann dabei eine erhebliche Indizwirkung entfalten: Wird sie erst kurz vor der Bewerbung vorgenommen, spricht dies regelmäßig dagegen, dass bereits zuvor eine Tätigkeit von erheblichem Umfang am betreffenden Ort bestand. Auch nach der Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit von drei auf zwei Jahre bleibt entscheidend, dass der Bewerber im vorgesehenen Amtsbereich tatsächlich eine tragfähige organisatorische und wirtschaftliche Grundlage für die spätere notarielle Tätigkeit geschaffen hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2026 – NotZ(Brfg) 6/25
- Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 07.11.2025 – 9 Not 2/24[↩]
- stRspr, s. z.B. BGH, Beschlüsse vom 14.03.2022 – NotZ(Brfg) 10/21 9; vom 22.03.2021 – NotZ(Brfg) 9/20 7; jeweils mwN[↩]
- in der Fassung des Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18.06.2026, BGBl. I Nr. 183, im Folgenden: nF[↩]
- stRspr, s. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 14.03.2022 aaO Rn. 14; und vom 22.03.2021 aaO Rn. 12; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2016 – NotZ(Brfg) 5/15, ZNotP 2016, 113 Rn. 6, 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2021 aaO Rn. 16 mwN[↩]
- stRspr, s. z.B. BGH, Beschlüsse vom 22.03.2021 aaO Rn. 22; und vom 14.03.2016 aaO Rn. 15; jeweils mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.03.2016 aaO mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.03.2021 aaO Rn. 23[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14.03.2022 aaO Rn. 15 ff mwN[↩]
- BT-Drs. 16/11906, S. 13 i.V.m. BT-Drs. 16/4972, S. 14[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.03.2021 – NotZ(Brfg) 9/20 30 f mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2012 – NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 6[↩]
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